Samstag, 7. Februar 2009
URHEBERSCHAFT IN DIGITALEN MEDIEN


EINLEITUNG
Das Urheberrecht galt lange Zeit als eine Rechtsmaterie, mit der der Durchschnittsbürger nur eher selten in direkten Konflikt geriet. Vorwiegend beschäftigten sich in der Vergangenheit einzelne Juristen, die unmittelbar im Bereich der Medien oder der Verwertungsgesellschaften tätig waren, mit diesem Rechtsfeld. Ebenso waren auch bei den Gerichten diesbezügliche Rechtsangelegenheiten bzw. Fälle eher die Ausnahme.


DIE ENTWICKLUNG DER JÜNGEREN VERGANGENHEIT
Durch die Entwicklung hin zur Informationsgesellschaft hat sich diese Situation dementsprechend geändert. Zwei technische Neuerungen leiteten diesen Umbruch im Besonderen ein:
einerseits das Internet, andererseits die digitale Kopie;

Innerhalb nur weniger Jahre haben sich diese beiden Technologien zu Massenerscheinungen entwickelt, wodurch auch das Rechtsnormen-Gefüge des Urheberrechtes dementsprechend durcheinander geriet. Urheberrechtsverletzungen wurden gewissermaßen zu einem „Massensport“ und überrollten regelrecht diesen Rechtsbereich.
Demzufolge war es nur mehr eine Frage der Zeit, bis der Druck auf den Gesetzgeber zu gesetzlichen Anpassungen führen würde. Durch das Inkrafttreten der Urheberrechtsgesetznovelle 2003 am 1. Juli 2003 erfolgten auch in Österreich letztendlich die diesbezüglich notwendigen Anpassungen und man folgte außerdem den bereits vorliegenden EU-Vorgaben.


DIE ZENTRALEN BESTANDTEILE DES URHEBERRECHTS
Grundsätzlich verkörpert das Urheberrecht ein Bündel vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse, die im Besonderen auch als Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet werden. Im Wesentlichen werden folgende Verwertungsrechte explizit unterschieden:

- Vervielfältigungsrecht (Kopieren)
- Verbreitungsrecht
- Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht
- Senderecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Zurverfügungstellungsrecht (Recht, das Werk online zur Verfügung zu stellen)


DAS KOPIEREN VON WERKEN - DIE DIGITALE KOPIE
Mittels des Kopierens wird allen voran in das dem Rechteinhaber vorbehaltene Recht auf Vervielfältigung eingegriffen. Demzufolge ist dieser Vervielfältigungsvorgang auch nur mit ausdrücklich vorheriger Zustimmung des Inhabers erlaubt. Die Wahl des Vervielfältigungsverfahrens (beispielsweise die Vervielfältigung auf Ton- oder Bildtonträgern oder die digitale Speicherung auf PC-Festplatten), die Menge an Kopien sowie deren Beständigkeit spielen dabei keine Rolle.
In bestimmten Ausnahmefällen ist aber das Anfertigen von Kopien auch ohne die explizite Zustimmung des Urhebers durch die sogenannte „Freie Werknutzung“ gesetzlich erlaubt.


DIE FREIE WERKNUTZUNG
Unter dem Aspekt des „Interesses der Allgemeinheit“ müssen die Urheber in der Regel gewisse Nutzungen bzw. Rechtseinschränkungen dulden. Beispiele für die freie Nutzung sind etwa:

- die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch
- die Filmvorführung zu Unterrichtszwecken
- Privatkopie
- die Reprographie
- die Berichterstattung über Tagesereignisse
- bestimmte Kopien aus Bibliotheken und Sammlungen
- Zitate
- kurzfristige Vervielfältigungen bei technischen Übertragungsvorgängen


DIE PRIVATKOPIE – DIE DIGITALE VERVIELFÄLTIGUNG (ANPASSUNGEN HINSICHTLICH DER VERFASSUNGSNOVELLE 2003)
Obwohl im Zuge der Diskussion rund um die Verfassungsnovelle 2003 immer wieder betont wurde, daß das "Recht auf Privatkopie" nicht angetastet wird, markiert der nunmehr gültige Gesetzestext zentrale Einschnitte. War es in der Vergangenheit zulässig, daß von einem Werk eine Kopie "zum eigenen Gebrauch" angefertigt werden konnte, so ist dies nunmehr ausschließlich "zum privaten Gebrauch" vorgesehen.
Gleichsam von diesen Neuerungen betroffen ist auch die „Digitale Vervielfältigung“: So dürfen nur noch natürliche Personen von einem Werk einzelne Kopien auf andere Träger als Papier (bzw. ähnlichen Trägern) zum privaten Gebrauch herstellen - weder die mittelbare noch die unmittelbare kommerzielle Nutzung ist fortan erlaubt. Demzufolge ist klargestellt, daß es im gewerblichen und beruflichen Umfeld für die elektronische Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken die Zustimmung des Urhebers bedarf.