Transboundary Knowledge
Sonntag, 31. Oktober 2004
Wenn Autoren und ihre Werke Kollaborateure werden – was ändert sich dann?

Dr. Reiner Kuhlen setzt sich in diesem Beitrag mit zwei Themenfeldern auseinander: einerseits beschäftigt er sich mit dem „kollaborativen Erstellen von Wissen“ (Kuhlen 2004), andererseits mit der Einbeziehung eines Rechts auf Kommunikation

Der Autor unterteilt in folgende Bereiche:

2. Kollaboration & Kommunikation – nicht in kulturkritischer, sondern in politischer Absicht
3. Kollaboratives Arbeiten & einige Konsequenzen
4. Herausforderungen der Kollaboration
4.1 Kollaboration – eine Herausforderung für Simulation in der künstlichen Intelligenz
4.2 Kollaboration in der Wissenschaft
4.3 Kollaboration im Wissensmanagement
4.4 Kollaboratives Lernen
5. Die globale Dimension des kommunikativen Paradigmas
6. Quellen
2. Kollaboration & Kommunikation – nicht in kulturkritischer, sondern in politischer Absicht

Kuhlen wirft die Frage auf, was sich denn ändern würde, wenn traditionelle Autoren zu Kollaborateuren würden und ungehindert kommunizieren würden. Er vergleicht den westlichen Rechtsschutz gegenüber individuellen Erzeugnissen und den daraus resultierenden Schutz für den Autor mit Landows Aussagen über Hypertextwelten in denen durch kollaboratives Verhalten der Autoren aus deren Texten/ Werken Hypertexte entstehen.

Der Autor bemängelt das Leseverhalten der „User“, die vor lauter Vernetzungen nicht mehr in der Lage sind eigenständige Gedanken zu entwickeln. Kuhlen verfolgt die
"These, dass etablierte Strukturen, die unter früheren technischen und medialen Bedingungen entstanden sind, Probleme haben weiterzubestehen bzw. erfolgreich zu sein, wenn sie nicht in der Lage sind, sich radikal veränderten „Umgebungen“ (hier technisch-medialer Art) anzupassen." (Kuhlen 2004)
Mit dieser Aussage widerspricht er allerdings klar dem Riepl’schen Gesetz (Alte, einfache Medien können einem von neuen, höher entwickelten Medien "niemals wieder gänzlich und dauernd verdrängt und außer Gebrauch gesetzt werden [...], sondern sich neben diesen erhalten, nur dass sie genötigt werden, andere Aufgaben und Verwertungsgebiete aufzusuchen)


3. Kollaboratives Arbeiten & einige Konsequenzen

Kollaborative Arbeiten sind meist entwicklungsoffen und nicht abgeschlossen, sind weder individuell zurechenbar noch bedürfen sie individueller Anerkennung. Folglich sollten sie als öffentliches Gut gelten und frei zugänglich sein.
Die heute gebräuchlichen Rechtsvorschriften das Copyright betreffend sind laut Kuhlen in vollkommen anderen medialen Umgebungen entstanden und gründen ihren Ursprung in Wertvorstellungen.
Der Autor stellt Projekte wie die „General Public License“ vor, dessen Ziel es ist Rechte der Zurechenbarkeit beim Autor zu belassen und zugleich Verbesserungen und Unterstützung für die Bevölkerung.
Ein weiteres Beispiel, die Creative Commons Lizenzierung legt sämtliche Entscheidungen über die Form der Öffentlichmachung in die Hände der Urheber.
Weiters werden Formen des Wiki Prinzips angeführt, wonach jeder am Prozess beteiligte das Recht hat, Umformulierungen und Ergänzungen am bestehenden Text vorzunehmen.


4. Herausforderungen der Kollaboration

4.1 Kollaboration – eine Herausforderung für Simulation in der künstlichen Intelligenz

Kollaboration ist Kommunikation. Durch mangelnde Kollaboration werden schneller Fehler fabriziert, die durch vernetztes Kommunizieren nicht entstanden wären.

4.2 Kollaboration in der Wissenschaft

Bedeutend ist in der Wissenschaft das neue Publikationsverständnis, wonach nicht mehr der Vorgang des Publizierens, sondern individuelle Nutzungsanspruch am wichtigsten ist. Die Rechte des Autoren am Werk bleiben bestehen, „die vollständige Kontrolle über das Publikwerden und Verwerten der Resultate seiner Forschung zu haben.“ (Kuhlen 2004)

4.3 Kollaboration im Wissensmanagement

Wissensmanagement ist das Wissen einer/ der Organisation zu wissen, was man weiß und nicht weiß – und dieses Wissen on time verfügbar zu machen. Kuhlen verweist auf einen Paradigmenwechsel vom statischen hin zum kollaborativen Paradigma des Wissensmanagement (dieser betont den Entstehungsprozess von Wissen in Kommunikationsprozessen). Wesentliche Instrumente sind asynchrone Kommunikationsforen deren Erfolg von guter Moderation abhängt.

Ein typisches kollaboratives Instrument ist der ::collabor:: Weblog der Universitäten Berlin, Linz und Salzburg.
Er erfüllt alle Voraussetzungen der Kollaboration: Professoren, Lehrende, Studenten und andere Mitarbeiter dieser Institute beteilig(t)en sich aktiv an diesem Weblog – von der Kreation bis zur Umsetzung und der Weiterführung respektive Moderation. Unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche vereinen sich zu einem kollaborativen Gebilde: Informatiker, Statistiker, Publizisten, Kommunikationswissenschafter, Medienwissenschafter uvm. bilden mit ihren Beiträgen den Rahmen für kollaboratives arbeiten und lernen. Würde ein Teil aus dieser Kette fehlen, würde der Erfolg nicht mehr gewährleistet sein! Diskurs und Vernetztheit würden sich reduzieren und an einem Punkt angelangen, an dem es kein Weiterkommen mehr gäbe.

4.4 Kollaboratives Lernen

Wissen soll als sich im Diskurs ständig weiter entwickelnder und durch externe Ressourcen vernetzter Prozess gesehen werden.
Jedoch wage ich es zu bezweifeln ob diese Form des Unterrichts oder Lernens zielführend ist!
Die Vorlesung "Schlüsseltechnologien der Informationsgesellschaft" ist meiner Meinung nach eher als Praktika, oder Proseminar zu sehen, sprich Mitarbeit hat in Form von selbst verfassten Texten zu geschehen - da stellt sich für mich die Frage warum jedes Jahr aufs neue eben diese Vorlesung mit jede Menge Übungscharakter als "Vorlesung" bezeichnet wird. In meinen Augen unverständlich.
Zielführend ist diese VO. sicherlich, wenn es darum geht, einem Grundkenntnisse in HTML zu vermitteln! Wer ordentlich mitarbeitet, der lernt auf jeden Fall den Umgang damit.
Wer allerdings schon (genug) Kenntnisse in diesem Bereich besitzt, naja - ich drücke es mal so aus, "schaut durch die Finger"! Man kann zwar seinen Weblog aufwendiger gestalten, ihn umprogrammieren, und mit tollen Effekten spicken, ob sich der Zeitaufwand lohnt und der Lerneffekt für diese Personen gegeben ist, das ist eine andere Frage.
Lernerfolg ist nur gegeben, wenn eine weniger bewandte Gruppe auf Ausführungen einer mehr bewandten Gruppe stößt - jedoch muss für die bewandtere Gruppe auch ein Anreiz geschaffen werden, um ihr Wissen den Lernenden zu vermitteln. Verlinkungen zwischen Informatikern, Informationstechnikern und Publizisten wären wesentlich zielführender als unterschiedliche Arbeiten von Publizisten zu vernetzen? Hier sehe ich keinen Lerneffekt, außer über andere Ansichten/ Fähigkeiten/ usw. meiner Mitstudenten. Die oben beschriebene Form der Kollaboration zwischen unterschiedlichen Fachrichtungen und auf kombinierbare Aufgabenbereiche ausgelegte Arbeiten würden meines Erachtens hohen Lernerfolg garantieren! Ob Professoren, Tutoren, Studenten allerdings gewillt sind, dies als 2 stündige Vorlesung zu gestalten, ist absolut fraglich - ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Veranstaltung dieser Art in einem solch geringen Rahmen ablaufen kann (man bedenke den enormen Zeitaufwand des Moderators [Prof. Mittendorfer])!

5. Die globale Dimension des kommunikativen Paradigmas

Jeder Mensch hat ein „Right to communicate“ (r2c), oder mit den Worten Watzlawicks: „Man kann nicht nicht kommunizieren!“
So selbstverständlich dieses Recht ist, so problematisch kann es sich (global gesehen) gestalten. Kommunikationsfreiheit ist ein individuelles Recht, kann aber nicht absolut reklamiert werden, da es mit kollektiven Interessen in Widerspruch geraten kann. Allerdings ist Kommunikationsfreiheit eines der menschlichen Grundrechte und somit die Grundlage für Redefreiheit und Pressefreiheit.
Kuhn definiert Kommunikationsfreiheit als
„Recht eines Jeden, in einen freien Austausch von Wissen und Information eintreten und sich kollaborativ, teilend, unbeschränkt durch Autoritäten oder technische Restriktionen an der Produktion von neuem Wissen und neuer Information beteiligen zu können.“(Kuhlen 2004)

Kommunikationsfreiheit im Internet

Im aktuellen Diskurs geht es weniger um Grundrechte im eigentlichen Sinn, als um ökonomische Interessen: Besitzverhältnis, Steuerungsrechte und Kontrollrechte an Kommunikationsinfrastruktur und Kommunikationsprozesse – dies sind die Hauptstreitpunkte.
Alleine all die kontroversen Ansichten und teils vehementen Proteste über einen Beitrag der Industrienationen, dem Digital Solidarity Fund, zur Entwicklung der Informations-/ Kommunikationsstrukturen in weniger hoch technologisierten Ländern zeigt, welches Machtpotential in dieser Thematik steckt!
Für diese Technologienationen geht es um die Sicherstellung von politischer Herrschaft, Organisationen und Institutionen und vor allem, um die Dominanz an (in) globalen Medienmärkten.

Diese Punkte werden vom „r2c“ aufgegriffen, hinterfragt und kritisiert – kein Wunder also, dass es ein kein manifestes mediales Right to Communicate gibt, denn welche Politik wünscht eine schlecht kontrollierbare, politisch relevante Öffentlichkeit, die nicht über das professionelle mediale System vermittelt ist?!


6. Quellen

Kuhlen, Rainer (2004). Wenn Autoren und ihre Werke Kollaborateure werden – was ändert sich dann? Oder: wenn Kommunikation ein Recht, gar ein Menschenrecht wird – was ändert sich dann? In: Leggewie, Claus (Hg.). (2004) Interaktivität – ein transdisziplinärer Schlüsselbegriff. Frankfurt: Campus – Verlag

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Samstag, 30. Oktober 2004

Privatsphäre in den ICT - Die Bürgercard

Inhalt
1. Einführung in die Thematik
2. Was ist eine Bürgercard?
3. Was geschieht mit meinen Daten
4. Bürgercard und Sicherheit
5. Die praktische Anwendung der Bürgercard
6. Onlinequellen
1. Einführung in die Thematik

Sei es bei e-bay oder Hausarbeiten.de - wenn es im Internet bisher um Geschäfte ging, bestanden die Hauptprobleme vorwiegend in der mangelnden Identifizierbarkeit des Geschäftspartners.
Es bedarf einem hohem Vertrauen und einer hohen Sicherheit, „dass der Absender wirklich der Absender ist und die Daten auf dem Weg nicht verändert worden sind.“ (Schmidbauer 2004, OQ1)

Für durch Online-Betrug Geschädigte bestehen nicht viele Möglichkeiten wieder an ihr Geld zu gelangen. Entweder man erstattet Anzeige – wird somit allerdings (sofern der mutmaßliche Betrüger überhaupt greifbar ist) mit einem oft langwierigen Gerichtsverfahren konfrontiert, oder man versucht sich mit dem e-bay Käuferschutz zu zanken, um wenigstens einen geringen Teil der Streitsumme wieder zu erhalten.

Aus eigener Erfahrung kann ich jedoch sagen, dass es der Ausnahmefall ist, von Unternehmen wie e-bay eine Wiedergutmachung zu erhalten; um von der Sinnhaftigkeit eines Gerichtsverfahrens erst gar nicht zu sprechen.
Sollte man seinen offenen Rechnungsbetrag „versehentlich“ via Kreditkarte (Abbuchung im Internet) Pay-Pal oder Firstgate an einen falschen Empfänger geschickt haben, oder die geforderte Gegenleistung vom Geldempfänger nicht erhalten haben – besteht zwar prinzipiell eine Möglichkeit, die Fehlüberweisung wieder einzufordern – jedoch kann sich der Geldempfänger ohne große Probleme dieser Forderung entziehen (bei ausreichend hohem kriminellen Potenzial)!

Es ist also notwendig, dass diese elektronischen Wege aufs genauste nachvollziehbar sind und „im Falle des Falles bei Gericht anerkannt“ werden. (Schmidbauer 2004, OQ2) Derartige elektronische – über das Internet ablaufende Zahlungsoperationen und die dazu benötigten Identifizierungsprozesse werden durch die elektronische Signatur möglich gemacht.

In Österreich und auf europäischer Ebene wird bereits seit Jahren an den Rahmenbedingungen für digitale Signaturen gearbeitet.

Am 1.1.2000 trat in Österreich das Signaturgesetz, BGBl I Nr. 190/1999, das 18 Tage später durch auf EU Ebene festgelegte gemeinsame Rahmenbedingungen ergänzt wurde. Diese EU Richtlinie musste bis 18.7.2001 national umgesetzt werden.

„Nach Artikel 5 der Richtlinie dürfen elektronische Signaturen im geschäftlichen Verkehr nicht diskriminiert werden und müssen von Gerichten und Behörden anerkannt werden. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden elektronische Signaturen aber nur dann, wenn sie bestimmten Sicherheitsstandards entsprechen, die in den Anhängen der Richtlinie näher definiert werden (besondere Anforderungen an die Zertifizierungsdienstanbieter und die Signaturen). Weiters ist in der Signaturrichtlinie eine Aufsichtspflicht des Staates über die Zertifizierungsdienstanbieter [in Österreich unter Aufsicht der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH] normiert und deren Mindesthaftung geregelt. Die auf der Richtlinie beruhenden qualifizierten Zertifikate müssen innerhalb der Eu ohne weitere Voraussetzung anerkannt werden.“ (Schmidbauer 2004, OQ3)


2. Was ist eine Bürgercard


„Bürgerkarten werden das "amtliche Ausweisdokument" im elektronischen Verwaltungsverfahren, etwa im Behördengang über das Internet.[...] Aus technischer Sicht sind derzeit Chipkarten bzw. sogenannte Smartcards das Mittel der Wahl, um den Sicherheitsanforderungen für solch ein Konzept zu genügen [...].Das Konzept ist allerdings nicht darauf eingeschränkt. So ist denkbar, dass Geräte des täglichen Gebrauchs wie Mobiltelefone, oder Zusatzgeräte zu PC oder tragbarem Computer wie USB-Geräte dem Konzept Bürgerkarte folgen und damit zur "Bürgerkarte" werden.“ (Posch 2004, OQ4)

Geht man nach den Argumenten der Bundesregierung wird diese Chipkarte das Leben der Bürger um vieles einfacher respektive unkomplizierter gestalten: Die weit im Voraus gepriesenen Anwendungsmöglichkeiten und Funktionen der Karte scheinen nicht mehr enden zu wollen. So wird in naher Zukunft u.a. folgendes möglich sein: (Vgl. OQ4,5,6,7,8)

die elektronische Abwicklung von Behördenwegen
die elektronische Zustellung von RSA- und RSB-Briefen (Elektronische Zustellung)

(elektronische Anträge werden am Finanzamt von Gebühren befreit)
die Arbeiternehmerveranlagung, Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuererklärung elektronisch einzureichen
Kindergeld und Studienbeihilfe

im E-Banking PIN/TAN zu ersetzen
elektronische Rechnungen ( E-Invoicing) zu tätigen
die Bankomatkarte oder auch Handys als „Signaturkarte“ zu nutzen

die Abfrage des Versichertenstatus
die Beitragsvorschreibungen für Gewerbetreibende
die Berechnung der persönlichen Pensionshöhe möglich gemacht werden.

die Echtheit von Dokumenten überprüfen
Verträge zu unterzeichnen
Strafregisterbescheinigung

Anmeldung für Prüfungen an der Universitäten durchführen zu können


3. Was geschieht mit meinen Daten?

Die Speicherung persönlicher Daten beschränkt sich auf absolut notwendige Daten, um sich im Internet ausweisen zu können. Zu den gespeicherten Daten zählen lediglich Vorname, Nachname, Geburtsdatum und die Stammzahl (verschlüsselte „UserID“ aus dem zentralen Melderegister) des Karteninhabers. Weiters befindet sich für die Signatur benötigte Zertifikate auf der Karte.

Im Grunde wird die überwiegende Mehrzahl von Bürgercards nicht mehr als die erwähnten Daten enthalten.
Es gibt jedoch Fälle von speicherfähigen Karten, die zusätzliche Daten enthalten können. Beispiele wären die in einigen Universitäten bereits eingeführten elektronischen Studentenkarten mit Informationen über Studium, Ort, Matrikelnummer, Studienerfolgen, usw. und die Sozialversicherungskarte e-card mit spezifischen Daten zur Sozialversicherung.
Diese elektronischen Karten können allerdings nicht von den speziell für die Bürgercard entwickelten Lesegeräten, ausgelesen respektive angezeigt werden!


4. Bürgercard und Sicherheit

Um die Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten wurde eine gemeinsame Entwicklung mit der Datenschutzkommission und dem Datenschutzrat angestrebt. Die somit entstandenen Standards bewegen sich laut Bundeskanzleramt am neuesten Stand der Technik.
Welche Institution/ Behörde Zugriff auf die Karte hat kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies hängt von der verwendeten Karte ab.
Es ist also nötig sich selbst bei der ausstellenden Stelle zu erkundigen, welche Daten geschützt und welche frei zugänglich sind.
Allgemein ist zu erwähnen dass Zertifikate für die Signatur, also Vorname und Nachname, in den meisten Fällen frei zugänglich sind. (Vgl. Posch 2004, OQ 10)

Es bleibt zu hoffen, dass das Ministerium aus den vor einiger Zeit entstandenen Diskussionen um die eingeführten Schülerkarten (bitte vergleichen Sie die OnlineQuellen 11, 12, 13)gelernt hat und mit den persönlichen Daten der einzelnen Bundesbürger höchst vorsichtig und vor allem anonym umgeht!


5. Die praktische Anwendung der Bürgercard

Auf dem folgenden Schaubild sind alle am Bürgercard – Service beteiligten Stellen abgebildet:



Die Bürgerkarten-Umgebung beinhaltet alle oben erwähnten Funktionen

Der Bürger, der diese Funktionen verwende

Die Applikation, die die Bürgerkarten-Umgebung so wählt, dass der Bürger alle Funktionen problemlos verwenden kann

Die Benutzer-Schnittstelle regelt die Kommunikation zwischen dem Bürger und der Bürgerkarten-Umgebung

Die Security-Layer Schnittstelle regelt die Interaktion zwischen der Applikation und der Bürgerkarten-Umgebung (Vgl. o.V. 2004, OQ14)


6. Onlinequellen

[1]OQ 1:Schmidbauer, Franz (2004) Internet und Recht. Die elektronische Signatur. Salzburg. Aufgerufen am 28.10.2004

[2]OQ 2:Schmidbauer, Franz (2004) Internet und Recht. Die elektronische Signatur. Salzburg. Aufgerufen am 29.10.2004

[3]OQ 3:Schmidbauer, Franz (2004) Internet und Recht. Die elektronische Signatur. Salzburg. Aufgerufen am 29.10.2004

[4]OQ 4:Posch, Reinhard (2004) Was ist die Bürgerkarte. Wien. Aufgerufen am 30.10.2004

[5]OQ 5:Posch, Reinhard (2004) Was ist die Bürgerkarte. Wien. Aufgerufen am 30.10.2004

[6]OQ 6:Posch, Reinhard (2004) Was ist die Bürgerkarte. Wien. Aufgerufen am 30.10.2004

[7]OQ 7:Stabsstelle IKT-Strategie des Bundes (2004). Aufgerufen am 30.10.2004

[8]OQ 8:Österreichischer Rundfunk – Online Dienst (2004) Neue Offensive für Bürgerkarte. Aufgerufen am 28.10.2004

[9]OQ 9:Österreichischer Rundfunk – Online Dienst (2004) Neue Offensive für Bürgerkarte. Aufgerufen am 28.10.2004

[10]OQ 10:Posch, Reinhard (2004) Datenschutz und Sicherheit. Wien. Aufgerufen am 31.10.2004

[11]OQ 11:Heise online, Brigitte Zarzer (2003) Von der Wiege bis zur Bahre... Hamburg. Aufgerufen am 31.10.2004

[12]OQ 12:Österreichischer Rundfunk – Online Dienst (2003) Streit über Chipkarten-Ausweise für Schüler. Aufgerufen am 31.10.2004

[13]OQ 13:quintessenz (2004) Widerstand in Spengergasse zur Schuelercard?! Aufgerufen am 31.10.2004

[14]OQ 14:A-Sit, Bundeskanzleramt (2004) Die österreichische Bürgerkarte. Wien. Aufgerufen am 31.10.2004

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