Dimitri Prandner - NIM BLOG 2007 |
Donnerstag, 10. Mai 2007
Vorlesungsmitschrift des 10.05.2007
Dimitri.Prandner.Uni-Linz, 11:24h
Privatsphäre im ICT
- Gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Diskussion - Datenschutzgesetz Leitfaden für heute: Anmerken von wichtigem Der Begriff Datenschutz ist denkbar ungünstig, da es nicht um den Schutz der Daten sondern den Schutz der Privatsphäre des einzelnen geht. Der englische Ausdruck „Privacy“ ist wesentlich treffender, da es hier um die Verteidigung des Menschenrechts. Beispiel wo Datenerfassung Personen schadete: Mellita: Es kam zur Beobachtung das es alle 28 Tage zu einer Veränderung in der Verteilzeit (Pausen) vorkam. Hatte mit Menstruationszyklus zu tun. Idee der Manager – Jene Frauen bei denen es sich nicht ändert sind Schwanger – Daher entlassen um sich die Zusatzbelastungen zu sparen. DVR – Daten Verarbeitungs Register: Jeder ist registriert, kann dort Fragen welche Art von Daten von wem über einen gesammelt werden. Wenn des Datenschutzgesetz über Daten spricht meint es Personendaten. Personenbezogene Daten müssen mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auf eine Person rückbezogen werden können. (Z.B.: Man kann mit 2-3 Daten auf eine Person schließen) Der „Betroffene“ ist jene Person über die Daten gespeichert werden, der „Auftraggeber“ ist jener der die Daten sammelt. Zusätzlich gibt es noch den „Dienstleister“ der für den Auftraggeber (jedoch oft sind die beiden Personen identisch) die Daten zu sammeln/verwalten. Die „Dienstleister“ sind eigene jur. Personen. „Sensible Daten“ = „Besonders schützenwürdige Daten“ - Religion, Politischer Hintergrund „Ermitteln von Daten“: Das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden. Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwednung von gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schützenswürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Übermittlung von Daten in Länder die als nicht „Vertrauenswürdig“ gelten ist Rechtswidrig. Aber wenn persönliche Daten in öffentlichen Werken zugänglich sind, gilt das Datenschutzgesetz nicht. USA ist bspw. NICHT vertrauenswürdig. Bsp.: Matrikelnummer sollte auf Teilnehmerlisten nicht aufscheinen. Wie kommt man zum „Recht“: Es gibt eine Meldepflicht des Auftraggebers. Er muss die Verarbeitung von Personenbezogenen Daten melden (am DVR), wo die Betroffenen sofort nachfragen kann welche Daten über ihn gespeichert werden, aber man muss einen Grund angeben wieso man Vermutet das etwas über einem gespeichert wird. Einmal pro Jahr kann man sich öfter Auskunft geben lassen. Es gibt jedoch viele Quellen die Bestätigen das die Zweckbindung des Datenschutzgesetzes zu kurz greift. Das Datenschutz kennt Begriffe wie Anbieter, Benutzer, Stammdaten, Verkehrsdaten, Zugangsdaten nicht. Diese Sind im Telekommunikationsgesetz jedoch enthalten! Betreiber – Provider Benutzer – natürliche Person Der Anbieter ist verpflichtet alle Einrichtungen bereit zu stellen, die zur Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der STOPP erforderlich sind. Stammdaten dürfen nur in sehr speziellen Fällen eingesehen und genutzt werden Auch ungebetne Nachrichten (inkl Email, SMS usw.) ohne Einverständnis des Empfängers ist unzulässig wenn diese nur Werbung enthält und an mehr als 50 Leute gerichtet ist. ... comment |
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