Uli's Weblog
Dienstag, 14. Juni 2005

DRM und Datenschutz

Da schon einige meiner Kollegen, wie Stefan
Höpoltseder in seinem Bericht
genau auf das DRM und auf seine Definition
eingegangen sind, dachte ich mir, dass es sicherlich interessant, wenn ich mich
intensiver mit DRM und Datenschutz beschäftige.

Dr. Alexander Dix, LL.M. hat in seinem Beitrag
das Thema DRM und Datenschutz ausführlich behandelt:

Auf Grund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat auch jeder ein
Recht auf Privatkopie im Sinne einer unbeobachteten Nutzung von digitalen Kunstwerken
und digital markierten Markenartikeln und Gegenständen. Allerdings hat
man kein Recht auf unentgeltliche Privatkopie (bei datenschutzgerechtem Bezahlverfahren).

Das gegenwärtige System der Pauschalvergütung hängt eng mit
dem Schutz der Privatsphäre zusammen.

DRM kann die Nutzung digitaler Dokumente, Kunstwerke, Musikstücke etc.
lückenlos nutzerbezogen überwachen, womit dann umfassende Konsum-
u. Lifestyle-Profile erzeugt werden können. Wer möchte denn schon
gerne, dass jemand Fremder genau weiß, was ich wann horche oder sehe (es
reicht ja schließlich meist, wenn der Nachbar es weiß, oder)???

Soweit DRM den gesamten Clickstream registrieren und nutzerbezogen analysieren,
erzeugen sie äußerst sensitive Datenbestände, die Auskunft über
kulturelle und politische Präferenzen der Nutzer geben können.
Die Grundrechte auf Datenschutz, auf Meinungs- und Informationsfreiheit und
auf Unverletzlichkeit der Wohnung wären in ihrem Wesengehalt berührt.
Dies führt zu einer Art vom „Elektronischen Hausfriedensbruch“

Das Datenschutzzentrum
in Schleswig-Holstein
beschäftigt sich auch mit den Problemfeldern
der datenschutzrechtliche Aspekte und beleuchtet das Spannungsverhältnis
zwischen informationellem Selbstbestimmungsrecht der Nutzer und geistigen Eigentumsrechten
der Urheber und Verwerter:

Über die Zusammenführung verschiedener personenbezogener Daten,
die bei der Authentifizierung zur Inhalts- oder Produktfreischaltung erhoben
werden, lassen sich personenbezogene Kundenprofile erstellen. Diese Profile
können die Inhaltsanbieter im Rahmen eines zielgerichteten Direktmarketings
oder anderen Formen des Customer Relationship Management kommerziell verwerten.
Dabei würden die Inhaltsanbieter jedoch Vorteile aus personenbezogenen
Daten erzielen, die ausschließlich in der Verfügungsgewalt des Nutzers
stehen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Im Wege einer Zwangsauthentifizierung
werden ihm diese Daten jedoch entzogen und durch die Inhaltsanbieter zum eigenen
Vorteil kommerziell verwertet. Die Freiwilligkeit einer Einwilligung der Betroffenen
(vgl. § 4a BDSG) in eine solche Datennutzung wird bei alleiniger Nutzungsmöglichkeit
eines Inhalts bei vorheriger Authentifizierung wohl kaum zu begründen sein.

Die so gewonnen Daten dienen dabei nicht nur der Rechtsdurchsetzung sondern
insbesondere auch der Ausforschung des Konsumverhaltens des Kunden. Data Mining
und erweiterte Möglichkeiten des Customer Relationship Management durch
die Anwendung von DRM-Systemen werden bei der Evaluation solcher Systeme offen
als Mehrwert für die Betreiber verbucht.

Dem Nutzer ist dagegen in der Regel nicht klar, dass er den Inhalt über
den Kaufpreis hinaus mit der Preisgabe seiner Privatsphäre bezahlt. DRM-Systeme
sind nach Ansicht der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder nur dann gesetzeskonform, wenn sie primär für die Durchsetzung
der Urheberrechte notwendig sind. Zielten sie auf weitere Maßnahmen wie
etwa Direktmarketing ab, so sei der Schutz vor Urheberrechtsverletzungen nur
von zweitrangiger Bedeutung.

Auf weitere Schwachstellen und Kritikpunkte geht mein Kollege Thomas
Fuchs
näher ein.

 

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