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Sonntag, 21. Januar 2007
Das TKG und das Datenschutzgesetz

1. Das Telekommunikationsgesetz 2003



Der Grundgedanke des TKG 2003 besteht im wesentlichen in der Umsetzung diverser EU-Richtlinien. Man will im Rahmen dieses Gesetzes die Förderung des Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation erreichen. Darüber hinaus soll die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen gewährleistet werden.

Laut § 1. (2) TKG sollen folgende Ziele durch Schritte der Regulierung angestrebt werden:

1. Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau

2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten durch
a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer;
b) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
c) Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen;
d) Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen

3. Förderung der Interessen der Bevölkerung durch
a) Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
b) Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
c) Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
d) Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.



Zusammenhang zwischen dem TKG 2003 & dem Datenschutzgesetz...


Die im Abschnitt 12 enthaltenen §§ 92-107 TKG, beziehen sich explizit auf den Datenschutz. Das TKG wirkt ergänzend zum Datenschutzgesetz 2000. Es legt einen strengen Maßstab an die Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses und verbietet das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und schützt damit Verkehrs-, Inhalt und Standortdaten der Nutzer, verpflichtet aber die Betreiber, an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

Nach § 96 (1) TKG dürfen Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.

Stammdaten dürfen nach § 97 TKG von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:
1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte;
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 18
4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.

Quellen:

TKG 2003

RIS Datenbank

Datenschutzgesetz 2000

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