Blog - Gmeiner Sabine
Samstag, 8. Dezember 2007
Datenschutzgesetz 2000
Seit Beginn des Jahres 2000 gibt es eine neue Version des Datenschutzgesetzes in Österreich, kurz DSG 2000, es löste das DSG 1978 ab. Das DSG bezieht sich auf das Grundrecht eines jeden auf die Geheimhaltung seiner persönlichen Daten, es beinhaltet aber nicht nur das Recht auf Geheimhaltung, sondern auch das Recht auf Auskunft und Löschung der persönlichen Daten. (vgl. WK Stmk. 2000, S. 1).

"Das DSG 2000 schützt personenbezogene Daten. Das sind alle Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Betroffene sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften, deren Daten
verwendet werden." (zit. WK Stmk. 2000, S. 1). Hierbei wird unterschieden zwischen direkt personenbezogenen Daten, wie beispielsweise der Name und indirekt personenbezogenen Daten wie zB die SV-Nummer. Weiters spricht man noch von sensiblen Daten, bei Angaben die beispielsweise die Rasse oder Religionszugehörigkeit betreffen. (vgl. WK Stmk. 2000, S. 1).

Grundsätze für die Verwendung von Daten

Im § 6. (1) DSG 2000 ist sind die Grundsätze geregelt:

"Daten dürfen nur
1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;
3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben." (zit. DSG 2000).

Es ist nur gestattet die Daten zu verarbeiten, wenn eine Berechtigung dazu besteht und keine schutzwürdigen Ineressen verletzt werden. In Folge dürfen Daten nur übermittelt werden "wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen" und der Empfänger einen berechtigten Zweck vorweisen kann, sowie die schutzwürdigen Interessen nicht verletzt werden. (vgl. WK Stmk. 2000, S. 2).

Quellen:

Wirtschaftskammer Steiermark: Beilage Datenschutzgesetz 2000. http://www.wkstmk.at/archiv/archiv_mut/datenschutz.pdf,
download am 8.12.2007

Datenschutzgesetz 2000: http://www.dsk.gv.at/dsg2000d.htm#6

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