selena.miksch
Donnerstag, 27. November 2008
Themengebiet Urheberrecht
Urheberrecht

Geschichte des Urheberrechts:

„Erst mit dem Buchdruck und Humanismus in der Neuzeit gab es die Idee, Urheber (und Drucker) rechtlich zu schützen. Die Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern durch Johannes Gutenberg Mitte des 15. Jahrhunderts in Mainz veränderte die Voraussetzungen für die massenhafte Herstellung von Kopien von Schriftwerken fundamental. Mit Gutenbergs Verfahren war es möglich geworden, umfangreiche Schriftwerke in größerer Auflage zu bezahlbaren Preisen zu produzieren. Der neuen Technik stand eine im Zuge der Renaissance gewachsene Nachfrage nach Ausgaben klassischer und moderner Schriftwerke gegenüber - die Voraussetzungen für die Entstehung von Druckindustrie und Büchermarkt waren so geschaffen.

Im zwanzigsten Jahrhundert hat sich die Entwicklung sowohl national als auch international zunehmend beschleunigt. Das ist einerseits den wachsenden technischen Verwertungsmöglichkeit für geschützte Werke geschuldet. Auf der anderen Seite hat der Umfang kreativer, urheberrechtlicher Arbeit stetig zugenommen. Immer mehr Menschen verdienten mit Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt, die der Gesetzgeber für urheberrechtlich schützenswert hielt.“(http://www.bpb.de/themen/Z1SGXH,0,Geschichte_des_Urheberrechts.html)


Urheberrecht als geistiges Eigentum:

"Das Urheberrecht hängt nicht mit dem körperlichen Eigentum an einer Sache zusammen. Wenn man etwa eine Musik-CD kauft, erwirbt man (körperliches) Eigentum an der CD. Man kann daher mit der (körperlichen Sache) CD tun, was man will, auch sie weiterverkaufen, verschenken oder zerstören. Man darf den Inhalt aber nicht öffentlich aufführen, im Internet zur Verfügung stellen oder unbeschränkt kopieren. Das Recht, über die auf der CD gespeicherten Werke zu verfügen ist durch das Urheberrecht sehr stark beschränkt.

Schutzdauer:

Im allgemeinen beträgt die Schutzfrist 70 Jahre ab dem Todesjahr des Urhebers, bei Werken ohne Urheberbezeichnung 70 Jahre nach ihrer Schaffung bzw. nach ihrer Erstveröffentlichung. Leistungsschutzrechte, wie bei einfachen Lichtbildern, erlöschen 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung oder Darbietung, der Schutz von Datenbanken 15 Jahre nach der letzten Änderung.

Der Werkbegriff:

Der zentrale Begriff des Urheberrechtes ist das Werk. Geschützt ist nicht das Werk an sich (also der Konsum des Werkes durch Ansehen oder Anhören), sondern einerseits bestimmte Verwertungsarten und andererseits die geistigen Interessen am Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht). Werke sind persönliche geistige Schöpfungen, die den Gebieten der Literatur (inkl. Sprachwerke, einschließlich Computerprogramme), der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sind.

Die freien Werknutzungen:

Das Urheberrecht sieht für bestimmte individuelle oder allgemeinen Interessen Beschränkungen der Verwertungsrechte, sogenannte freie Werknutzungen vor. Diese sind als Ausnahmen von den ausschließlichen Verwertungsrechten der Urheber eng auszulegen. Je nach Werkgattung ist die erlaubte Nutzung unterschiedlich gestaltet.

Freie Werknutzungen ohne Vergütungsanspruch sind:
  • Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung (§ 41)
  • Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch (§ 42)
  • Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 42c)
  • Informationsfreiheit (§ 43)
  • Freiheit des Straßenbildes (§ 54 Z 5)
  • Katalogfreiheit (§ 54 Z 1 und 2)
  • Vortragsfreiheit (§ 54 Z 4)
  • Zitatfreiheit (§§ 46, 52, 54)
  • Die Gerichtszuständigkeit:

    Nach § 51 Abs. 2 JN sind für Urheberrechtsstreitigkeiten die Landes- als Handelsgerichte zuständig." ( http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm)

    "Einer der Hauptvorteile digitaler Daten ist die Möglichkeit, sie ohne jeden Qualitätsverlust ohne nennenswerten Aufwand („Mausklick genügt“) oder Kosten kopieren zu können. Dies ist aber nicht immer erwünscht. Insbesondere Urheber und Verwerter haben häufig ein Interesse daran, die Verbreitung und Verwendung ihres geistigen Eigentums auch nach einer Weitergabe zu kontrollieren oder zu beschränken. Ein DRM-System (DRMS) soll dabei helfen, indem es die Verwendung von Daten nur in dem von den jeweiligen Rechteinhabern definierten Rahmen (Lizenz) ermöglicht.

    Zu einem ernsten Problem aus Sicht vieler Vertreter der Musikindustrie und Verwerter wurde die beliebige Kopierbarkeit von digitalen Inhalten erstmals Mitte der 90er Jahre, als CD-Brenner für Endverbraucher erschwinglich und Personal Computer leistungsfähig genug für den Umgang mit im MP3-Format komprimierter Musik wurden. Ende der 90er Jahre erfuhren außerdem die so genannten Internet-Tauschbörsen immer stärkeren Zulauf, da Internet-Benutzer dort prinzipiell kostenlos Dateien von der Festplatte anderer Benutzer kopieren können. Oft handelt es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Musik, Filme oder Software. Dies führte laut Angaben der Medienindustrie zu teils erheblichen Umsatzrückgängen. Die durch das Internet ermöglichten neuen digitalen Vertriebswege wurden aber aufgrund der unbegrenzten Vervielfältigungsmöglichkeiten lange Zeit nicht von den Medienunternehmen genutzt. Durch die wachsende Bedeutung des Internet wurden die Firmen jedoch zunehmend in Handlungszwang gebracht, der sich in der Entwicklung von DRM-Systemen (genauer Multimedia Rights Management) niederschlug."(http://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Rights_Management)

    In der Musikindustrie kann DRM jedoch als gescheitert betrachtet werden. Warum das so ist liegt hauptsächlich in den zahlreichen Nachteilen, die damit einhergehen. Diese sind vor allem: Inkompatibilität, Backup, Kundenbindung, Steigende Kosten, Datenschutz, Informationsverlust, Verkomplizierung, Schutzfristen, kein sicherer Schutz. Genauere Infos zu diesen Bereichen können hier nachgelesen werden.


    Interessierte finden auf den folgenden Links weitere Informationen zum Urheberrecht:
  • http://www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/9/105903/
  • http://www.freienetze.at
  • http://creativecommons.org/
  • http://www.help.gv.at/Content.Node/172/Seite.1720400.html
  • http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=bnd&db=BND&q=&sl=1500&t=doc2.tmpl&s=(20081125%3E=IDAT%20und%2020081125%3C=ADAT)%20und%20(10001848):GESNR%20und%20(0):PARA&s=BND%FFSORT+%FF(20081125%3E=IDAT%20und%2020081125%3C=ADAT)%20und%20(10001848):GESNR%20und%20nicht%20(0):PARA
  • http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Source
  • http://www.bsi-fuer-buerger.de/opensource/11_02.htm
  • http://campus2003.campus-innovation.de/program/de/html/SP_Urheberrecht_Kreutzer.pdf
  • http://www.schule.at/dl/Scherzer_eLearning_und_Urheberrecht.pdf
  • http://www.fhtw-berlin.de/documents/Forschung_Projekte_Transfer/Palomita/Folien_Kolloquium_FHTW_Recht.pdf
  • http://deposit.d-nb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_ber/recht/rechtpub/urheb/urheb_03.htm
  • http://www.bpb.de/themen/4WT7Y0,0,0,Bis_hierher_%96_und_nicht_weiter_Wie_das_Urheberrecht_unser_Leben_beeinflusst.html
  • http://www.internet4jurists.at/urh-marken/privatkopie_oe01.htm
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