e-Coll. Moerixbauer |
Sonntag, 22. Juni 2008
Datenschutz
moerixbauer.sarah.Uni-Linz, 22:11h
In dem Artikel auf heise online mit dem Titel ‚Google will Speicherung von Suchanfragendaten nicht weiter begrenzen’ ging es darum, dass Datenschützer gegen die Vorhaben von Google die Suchanfragedaten von Usern länger als sechs Monate zu speichern, missbilligen.
Google meint, dass die längere Suchfragedatenspeicherung für die User nur von Nutzen sein kann, da so die Serviceleistungen und auch die Qualität verbessert werden. Die Datenschützer behaupten, dass dieses Vorhaben nicht nachvollziehbar sei und plädieren dafür, dass Google die Nutzer zumindest über die längere Datenspeicherung informieren, auch wenn man über die IP-Adresse den User nicht unbedingt identifizieren kann. Was sagt nun also das Datenschutzgesetz dazu? Wie sieht es mit der rechtlichen Sicht? § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Dies bedeutet, dass jedermann das Recht auf Geheimhaltung der Daten hat, allerdings ist es nicht unrecht Daten zu speichern, die aufgrund der mangelnden Rückführbarkeit, dem Nutzer praktisch in keiner Weise Schaden können. Daher sollte es meiner Meinung nach Google erlaubt sein Daten auch länger zu speichern, überhaupt unter dem Aspekt, dass es dem Nutzer Vorteile bringt. Allerdings muss der User über eine solche Erneuerung informiert werden. Auch hierzu gibt es einen Paragraphen: § 3. (1)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;…. ... comment |
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