In diesem Blog möchte ich auf einige interessante Auslegungen des Gesetzes ins besondere den § 42 Abs.3 des Urheberrechtes eingehen. Dieser Paragraph behandelt die Vervielfältigung von geschützten Werken.
Einführung
Der §42 Abs. 4 UrgH erlaubt grundsätzlich jeder natürlichen Person von einem Werk (außer auf Papierträger) einzelne Vervielfältigungen zum privaten gebrauch zu erstellen. Dieser Gesetzesausschnitt stellte schon klar, dass nur natürliche Personen eingeschränkt "kopieren" dürfen. Zur Gänze entfallen juristische Personen wie GesmbH,...
Außerdem sind für eine private Nutzung noch folgende Einschränkungen gegeben:
1. Nur einzelne Kopien dürfen Vervielfältigt werde
Dieser § ist nur anzuwenden, wenn es sich um einige wenige Kopien handelt. Eine genaue Zahl sieht der Gesetzesgeber noch nicht vor. Jedoch kann man von einem OGH Urteil ausgehen, dass die Zahl 19 nennt. Auf jeden Fall, wird von einer privaten Nutzung ausgegangen, das die Vervielfältigung von einiger wenigen Stücken impliziert.
2. Nur für den privaten Gebrauch
Der Begriff "privater Gebrauch" wird sehr eng gesehen. Jedoch werden zur Privatsphäre noch der engere Familienkreis oder persönliche enge Freunde gezählt. Das heißt, die Weitergabe an diesen Personenbereich ist noch vom § 42 gedeckt. Jedoch darf ein Werk nie öffentlich zugänglich gemacht werden. Wird eine Kopie zum Beispiel als Download ins Netz gestellt, kann der § 42 nicht mehr angewendet werden.
Beachtet werden soll hierbei, dass beim Anbieten von einem Download auch das Zurverfügungsstellungsrecht verletzt werden kann.
Rechtmäßigkeit des Originales
Es ist bis heute noch nicht ganz geklärt, ob man zur Vervielfältigung ein Original besitzen muss, dass rechtmäßig erworben wurde. Teilweise wurde diese Gesetzeslücke schon im Nachbarland Deutschland behoben. Daher wäre es auch für Österreich wünschenswert, wenn dieser Graubereich verschwindet und einheitliche Richtlinien gelten.
Resumee
Ich habe nur einen kleinen Gesetzesabschnitt in diesem Blog behandelt. Man sieht aber schon sehr gut, dass viele Dinge von dem Gesetzgeber noch nicht geregelt sind, um eine einheitliche Rechtssprechung zu gewähren. Bis dahin wird es noch viele Musterprozesse, Rechtsgelehrtenauslegungen usw. geben.
Quelle: http://www.rechtsprobleme.at/doks/leitner-urheberstrafrechtliche-aspekte.pdf