Willkommen auf Verena Enengl´s Weblog
Montag, 10. Dezember 2007
Auskunfts- und Löschungsansprüche im neuen Datenschutzgesetz

Da sich meine Kollegin Sabine Gmeiner in ihrem Weblog allgemein mit dem Thema Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) beschäftige, möchte ich mich hier dem Thema der Auskunfts- und Löschungsansprüche im neuen Datenschutzgesetz widmen.

Was ist ein Informationsverbundsystem?
Ein Informationsverbundsystem kann man sich als eine riesige Datensammlung vorstellen. Von verschiedenen Auftraggebern werden Daten in ein großes gemeinsames System gespeichert, welche von allen beteiligten Auftraggebern gemeinsam genutzt werden können. Seit dem DSG 2000 wurden dem Konsumenten mehr Rechte eingeräumt, die zu mehr Transparenz führen sollen. (vgl.: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=86661381)

Information:
Wenn man heutzutage einen Vertrag jeglicher Art abschließt, wie zum Beispiel einen Abschluss einer Kreditvereinbarung oder eines Leasingvertrages, muss man ausdrücklich auf die Speicherung der Daten hingewiesen werden. Der Hinweis auf die Speicherung der Daten im Kleingedruckten alleine genügt nun nicht mehr.

Auskunft:
Jeder hat das Recht auf detaillierte Information, welche Daten über sich selbst gespeichert werden. Hier ist der Betreiber informationspflichtig. Zum Beispiel über die Warndatei der Banken müsste jede Bank Auskunft geben.

Aktualisierung:
Laut dem neuen Datenschutzgesetz sind nun die Betreiber von Informationsverbundsystemen gesetzlich verpflichtet, ihre Datensammlung stets zu aktualisieren. Eine genaue Frist, wie oft die Daten zu aktualisieren sind gibt es zwar noch nicht, aber auf jeden Fall sollten die Daten nicht mehrere Monate alt sein. Somit will man einen hohen Grad an Aktualität gewährleisten.

Löschung:
Das DSG 2000 räumt ein Recht zur Löschung von veralteter oder unrichtiger Daten ein. Im Falle von Streitigkeiten muss das Gericht darüber entscheiden.

Widerruf und Widerspruch:
Theoretisch ist es nun möglich, seine damalige Zustimmung zur Datenspeicherung zu widerrufen. Noch dazu kann man auch Widerspruch einlegen, dass man einmal im System erfasst wurde. In der Praxis sieht das Ganze ein bisschen komplizierter aus, zum Beispiel braucht man für die Gewährung eines Kredites genau diese Datenspeicherung. (vgl.:Bernhard Ecker/Alwin Schönberger: Wir wissen alles über Sie, in: Trend 12/2000, S. 103)


Quellen:

Bernhard Ecker/Alwin Schönberger: Wir wissen alles über Sie, in: Trend 12/2000, S. 103
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=86661381, Aufrufdatum: 10.12.2007

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