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Montag, 15. Januar 2007
Datenschutz
Sonja.Pointner.Uni-Linz, 10:08h
Datenschutz
Das Recht auf Datenschutz, Geheimhaltung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre besteht in Österreich seit über zwanzig Jahren. Auf der Website der Datenschutzkommission finden Sie alle erforderlichen Informationen, Formblätter und Adressen sowie ein umfangreiches Angebot an Gesetzestexten, Berichten und Hyperlinks zu den Themen Datenschutz und Datensicherheit. E-Government Am 1.3.2004 trat das E-Government-Gesetz in Kraft. Österreich verabschiedete damit als einer der ersten EU-Mitgliedsstaaten umfassende gesetzliche Regelungen für den Bereich E-Government. Mit E-Government sollen sämtliche Verfahren der öffentlichen Verwaltung einfach und rasch auf elektronischem Weg ausgeführt werden können. Elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke Mit der Umsetzung der elektronischen Zustellung wird es möglich, E-Government Anwendungen durchgängig online durchzuführen, das heißt Behördenverfahren können von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen von der Antragstellung bis zur Zustellung vollständig im Internet abgewickelt werden. Elektronische Zustelldienste in Österreich Gemäß § 29 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, sind die Zustelldienste für die elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke im Internet bekanntzugeben. Folgender behördlicher Zustelldienst wurden dem Bundeskanzler gemeldet: Gemeldeter behördlicher Zustelldienstbetreiber https://www.zustellung.gv.at Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1014 Wien Mit Bescheid des Bundeskanzlers zugelassene private Zustelldienste sind: Zugelassene private Zustelldienstbetreiber Auflagen und Bedingungen an den Zustelldienst Weitere Dienstleistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, können in den Geschäftsbedingungen des Zustelldienstes als fakultativer Vertragsinhalt angeboten werden (siehe § 28 Abs. 2 ZustG). Zulassung als elektronischer Zustelldienst Für die Zulassung als elektronischer Zustelldienst müssen private Zustelldiensteanbieter die in der Zustelldiensteverordnung (ZustDV), BGBl. II Nr. 233/2005 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dabei sind auch die in § 3 Abs 1 Z 7 und Z 10 ZustDV genannten Anforderungen zu erfüllen. Nach § 4 ZustDV sind diese technischen Spezifikationen sowie die Erfordernisse zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Z 10 ZustDV genannten "Web Content Accessibility Guidelines" des W3C in der Stufe A im Internet zu veröffentlichen: •Technische Spezifikationen entsprechend § 3 Abs 1 Z 7 ZustDV 1.die Kommunikation zwischen Applikationen und Zustelldienst zur Übergabe von Sendungen und zur Übermittlung von Zustellnachweisen beschreibende Schnittstellenspezifikation „ZUSE Interface Spezifikation – Aufbau (ZUSEMSG)“, 2.die Elektronische Zustellung – LDAP-Schemabeschreibung (ZUSELDAP), 3.die Spezifikation der Bürgerkarte für die in den §§ 32 und 35 ZustG genannte Inanspruchnahme der Bürgerkarte und 4.serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung mit Schlüssellängen von mindestens 100 Bit (Server Sicherheitsstufe 1 im Sinne der Konvention „Sicherheitsstufen für die Kommunikation Bürger – Behörde im Bereich E-Government“) •Erfordernisse zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Z 10 ZustDV genannten "Web Content Accessibility Guidelines" des W3C in der Stufe A Quelle: http://www.austria.gv.at ... comment |
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