Überholtes Recht? (Aufgabe 3)
barbara.wohlmuth.uni-linz, 6. Juli 2011, 11:11
Einleitung
Ja, das Datenschutz- und Urheberrecht muss geändert werden, und das nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland und weiten Teile der Europäischen Union. Denn die nationalstaatlichen Regelungen leiten sich alle von der Europäischen Richtlinie 95/46/EG ab.
Das österreichische Datenschutzgesetz von 2000 (DSG 2000) regelt die Verwendung personenbezogener Daten, die Auskunftsrechte der betroffenen Personen, unter welchen Umständen Daten weitergegeben werden dürfen und wie mit Daten in Netzwerken umgegangen werden darf. Des Weiteren enthält das DSG 2000 Bestimmungen zur Datensicherheit sowie Kontroll- und Rechtsschutzmaßnahmen (o.V., 2009: Datenschutz im Internet, http://www.internet4jurists.at/intern27a.htm, 05.07.2011).
Damit das Urheberrechtsgesetz in Österreich zur Anwendung kommt, muss ein Werk im Sinne des Gesetzes vorliegen. Und dieses Werk muss eine eigentümliche geistige Schöpfung sein sowie in eine der folgenden Kategorien fallen:
- Werke der Literatur,
- Werke der Tonkunst,
- Werke der bildenden Künste,
- Werke der Filmkunst und
- Datenbankwerke.
Weiters werden im Urheberrechtsgesetz auch noch der Lichtbildschutz und der Schutz einfacher Datenbanken behandelt (o.V., 2009: FAQ zum Urheberrecht - UrhG, http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm, 05.07.2011).
Im Folgenden sollen nun Argumente angeführt werden, die für eine Änderung der beiden Gesetze sprechen. Im Anschluss daran folgen ein Fazit sowie mögliche Änderungen, die das Datenschutzgesetz erfahren könnte.
Argumente für eine Änderung der Gesetze
Einer der immer wieder erwähnten und angeführten Punkte, der für eine Erneuerung des DSG spricht, ist dessen Veralterung. Das Gesetz ist nicht an die neuen Strukturen, vor allem die der sozialen Medien, angepasst. Gerade weil der Benutzer bei sozialen Medien in den Mittelpunkt rückt, hinkt das Datenschutzgesetz hier hinten nach (Leissler, 2011: Österreich hinkt bei Datenschutz hinterher, http://futurezone.at/netzpolitik/3147-oesterreich-hinkt-bei-datenschutz-hinterher.php, 05.07.2011).
Weiters sollten Privatpersonen vor dem Gesetz wie Unternehmen behandelt werden, wenn sie Daten von dritten Personen erwähnen oder weitergeben. Hierbei hinkt das Datenschutzgesetz ebenfalls hinten nach, da es für solche Fälle nicht den nötigen Rechtsrahmen vorgibt (Leissler, 2011: Österreich hinkt bei Datenschutz hinterher, http://futurezone.at/netzpolitik/3147-oesterreich-hinkt-bei-datenschutz-hinterher.php, 05.07.2011).
Auch in Bezug auf das Cloud Computing fehlen die gesetzlichen Rahmenbedingungen oder es herrscht in den Ländern der Europäischen Union Uneinigkeit über die Bestimmungen des Datenschutzes. Somit erfahren die Betreiber von Cloud Computing sehr viele Unsicherheiten bei ihren Anwendungen und Weiterentwicklungen (Schütz, 2010: Microsoft: Datenschutzrecht in Europa ist veraltet, http://www.silicon.de/management/wirtschaft/0,39044010,41526365,00/microsoft_datenschutzrecht_in_europa_ist_veraltet.htm, 05.07.2011).
Ebenfalls kritisiert wird der Umgang mit Nutzerdaten in der EU und wiederum die veraltete Struktur der geltenden Gesetze, die weiters nicht flexibel genug für die heutigen Anwendungsmöglichkeiten im Web 2.0 sind (Schütz, 2010: Microsoft: Datenschutzrecht in Europa ist veraltet, http://www.silicon.de/management/wirtschaft/0,39044010,41526365,00/microsoft_datenschutzrecht_in_europa_ist_veraltet.htm, 05.07.2011).
Im folgenden Videobeitrag mit Peter Schaar, dem derzeitigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Deutschland, erwähnt dieser einige Punkte, die für eine Änderung des Datenschutzgesetzes sprechen:
- Das Gesetz ist veraltet.
- Die Technik, zB Großrechner, die das Gesetz betrifft, ist in dieser Formen nicht mehr zu finden.
- Die BürgerInnen müssen sich Gedanken machen und ein Bewusstsein bilden für die Weitergabe ihrer eigenen Daten, aber auch für die Weitergabe von Daten über Dritte. Hierbei würde eine Beschränkung der Verwendungsmöglichkeiten Sinn machen.
Des Weiteren führt er an, dass nicht jede technische Neuerung zu einer Änderung oder Erweiterung des bestehenden Datenschutzgesetzes führen sollte. Sondern nur die Regelungsziele im Gesetz angeführt werden sollten. Als Beispiel nennt er hier den Umgang mit den Straßenansichten von Google oder das Cloud Computing.
Quelle: http://politik-digital.de/peter-schaar-bundesdatenschutzbeauftragter-video-interview-informationsfreiheit, 05.07.2011.
Fazit
Aufgrund der oben angeführten Punkte spreche ich mich für eine Änderung des Datenschutzgesetzes aus.
Wie schon erwähnt, müssen die Betroffenen stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Ihre Rechte müssen gestärkt aber auch ihre Verantwortung erhöht werden. Daher ist es wichtig, bei der Bewusstseinsbildung anzusetzen und erst danach die Verantwortlichen durch Gesetze und Strafen zur Verantwortung zu ziehen. Der Datenschutz wird in Zukunft eine noch größere Rolle spielen, daher ist es unabdinglich das veraltete Gesetz dem heutigen und zukünftigen Entwicklungen anzupassen (Leissler, 2011: Österreich hinkt bei Datenschutz hinterher, http://futurezone.at/netzpolitik/3147-oesterreich-hinkt-bei-datenschutz-hinterher.php, 05.07.2011).
Mögliche Änderungen des Datenschutzes
Im Folgenden sollen einige Punkte aufgezählt werden, wie die Gesetze zum Datenschutz verändert/erweitert werden könnten:
- Konkrete Schutzziele und Grundsätze verankern: Das Gesetz sollte allgemeine Vorgaben sowie Schutzziele enthalten. Von diesen ausgehend sollten Sanktionen abgeleitet werden, die für alle Formen der Datenverarbeitung gelten.
- Technikneutralen Ansatz schaffen: Damit will man der Gefährdung aus technologischen Entwicklungen entgegentreten und die allgemeinen Regelungen auf alle Weiterentwicklungen anwendbar machen.
- Betroffenenrechte stärken: Datenverarbeitung muss für die Betroffenen transparenter werden.
- Datenschutzrecht internetfähig machen: Kommunikation und Nutzung des Internets muss ohne Überwachung möglich sein.
- Mehr Eigenkontrolle statt Zwang: Verantwortliche müssen begreifen, dass der Datenschutz ihr Anliegen ist.
- Stärkung der unabhängigen Datenschutzaufsicht: Die Datenschutzaufsicht muss rechtlich, organisatorisch sowie finanziell unabhängig sein.
- Wirksamere Sanktionen.
- Gesetz einfacher und besser lesbar machen (Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, 2010: Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert, http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/service/gem-materialien/modernisierung.pdf, 05.07.2011).
Weiterführende Links
Der Datenschutz ist Amtsgeheimnis: Die EU verklagt Österreich wegen seiner Datenschutzkommission
Polizei fahndet via Facebook nach Rasern
Binnenmarkt fürs geistige Eigentum
Privacy of your internet connection (Test)
Video zum Schützen der Privatsphäre auf Facebook:
Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=4Qdl1ILBOqM, 05.07.2011.
Referenzen
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, 2010: Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert, http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/service/gem-materialien/modernisierung.pdf, 05.07.2011.
Leissler, 2011: Österreich hinkt bei Datenschutz hinterher, http://futurezone.at/netzpolitik/3147-oesterreich-hinkt-bei-datenschutz-hinterher.php, 05.07.2011.
o.V., 2009: Datenschutz im Internet, http://www.internet4jurists.at/intern27a.htm, 05.07.2011.
o.V., 2009: FAQ zum Urheberrecht - UrhG, http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm, 05.07.2011.
Schütz, 2010: Microsoft: Datenschutzrecht in Europa ist veraltet, http://www.silicon.de/management/wirtschaft/0,39044010,41526365,00/microsoft_datenschutzrecht_in_europa_ist_veraltet.htm, 05.07.2011.
0 comments :: Kommentieren