Das Phänomen Sharehosting - Fluch oder Segen?

Doris.Harreither.Uni-Sbg, 5. Juli 2010, 16:00

 

Meine letzte Hausübung im Rahmen dieser Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit der Privatsphäre und dem Urheberrecht am Beispiel des Phänomens "Filesharing". Dabei werde ich konkret auf dessen Teilaspekt "Sharehosting" näher eingehen.

Wie wir ja gelernt haben, hat der Vorgang des Kopierens durch die Digitalisierung audio-visueller Medien eine neue Qualitätsstufe erreicht. Das daraus folgende Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke wird somit als hinlänglich bekannt vorausgesetzt. Das Urheberrecht besagt ja, dass die Urheberin/der Urheber das alleinige Recht hat, ihr/sein Werk öffentlich zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, zu verleihen oder aufzuführen. Im Internet herrscht jedoch das Problem vor, dass bei Tauschbörsen und Websites vor allem zwei Rechte berührt werden: einerseits wird das Werk meist anderen öffentlich zugänglich gemacht und andererseits durch lokale Abspeicherung von Kopien vervielfältigt. Ein noch größeres Problem stellt die Privatsphäre im Internet dar: viel zu oft werden entweder freiwillig und wissentlich, oft leichtsinnig Daten abgegeben oder unbewußt, manchmal auch unfreiwillig Daten abgenommen. Genau solche Probleme können dann auch beispielsweise in Filesharing- bzw. Sharhosting-Netzwerken auftauchen. Im Internet wird Filesharing häufig mit dem bereits oben erwähnten Begriff Tauschbörse gleichgesetzt. Doch um was handelt es sich dabei eigentlich genau?

Mit Filesharing (deutsch wörtlich: Dateien teilen) bezeichnet man das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Netzwerks. Normalerweise kopiert man Daten von fremden Rechnern (Download), während man gleichzeitig andere Daten versendet (Upload). Beim Filesharing kann jeder Teilnehmer Dateien auf seinem Rechner freigeben und anderen zum Kopieren zur Verfügung stellen. Unter anderem können dort Filme, Musik, Computerprogramme oder Dokumente auffindbar sein. Legal können diese zum Beispiel weitergegeben werden, wenn sie in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden oder eine Weitergabe ausdrücklich erwünscht ist (wie beispielsweise bei freier Software). Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis des Urhebers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Verwendung einer Filesharing-Software und die Teilnahme am entsprechenden Netzwerk an sich ist jedoch legal.

Sharehoster (auch bezeichnet als One-Click-Hoster oder Filehoster) werden zum Filesharing verwendet. Da es hier sehr gut möglich ist, privat und in sehr kleinem Rahmen zu tauschen, können auch unpopuläre Dateien sehr schnell und gezielt verteilt werden. Sharehosting ist ein Begriff, der erst vor einigen Jahren geprägt wurde und nun immer häufiger in den Medien auftaucht. Eigentlich verständlich, denn dieses Prinzip bietet viele Vorteile: wo E-Mail-Postfächer und andere Möglichkeiten zur Datenübertragung streiken, können über Sharehoster  schnell und unkompliziert auch größere Datenmengen ausgetauscht werden. Egal ob das Video vom letzten Urlaub oder die Bildersammlung von der letzten Geburtstagsfeier: nach dem Upload auf einen Sharehosting-Server kann jeder, der im Besitz des entsprechenden Download-Links ist, die hochgeladene Datei auf seinen Rechner laden.

Bei Sharehostern handelt es sich um Internetdiensteanbieter, bei denen der Anwender Dateien ohne vorherige Anmeldeprozedur speichern kann. Das Hochladen erfolgt üblicherweise über die Webseite des Anbieters, wodurch außer einem Browser meist kein zusätzliches Programm zur Übertragung benötigt wird. Nach dem Hochladen erhält der Anwender dann eine URL, unter der die Datei angezeigt bzw. heruntergeladen werden kann. Oft besteht die Möglichkeit, die hochgeladene Datei mittels eines beim Upload erhaltenen Codes (Lösch-URL) wieder zu löschen. Sharehoster sind voneinander unabhängig, zudem wird immer ein Link vom Urheber benötigt, den die meisten Sharehoster nicht veröffentlichen. Die meisten dieser Anwendungen können kostenlos, mit Hilfe von Werbung, benutzt werden. Um weniger Einschränkungen und bessere Dienste zu erhalten, kann oft auch für eine monatliche Gebühr ein Premiumdienst in Anspruch genommen werden.

Sharehoster sind besonders zur Übertragung größerer Dateien geeignet, da ein Versand per Email häufig an den technischen Rahmenbedingungen scheitert (beispielsweise begrenzen viele kostenlose Email-Anbieter den Mail-Versand auf einige wenige Megabyte, wodurch ein Versand größerer Dateimengen unmöglich wird). Für Nutzer fällt bei vielen Sharehostern vor dem Download eine 3- bis 150-sekündige Wartezeit an, in der dann oft Werbung eingeblendet wird. Manche Anwendungen fordern außerdem zur Eingabe eines CAPTCHA auf, um den automatisierten Download durch Programme zu verhindern. Dank Sharehostern wie Rapidshare, MegauploadMediafire, Bearshare, uploaded.to oder netload.in teilt man große Datenmengen komfortabel und anonym mit der Netzgemeinde.

Größere Datenmengen mit mehreren Gigabyte Größe werden auf Sharehostern üblicherweise auf mehrere komprimierte und mit Passwort geschützte Dateien verteilt. Unterschiedliche Software erleichtert das Abarbeiten solcher Linklisten, die manchmal mehr als zwanzig Einzeldateien umfassen. Die einfachste Lösung dabei sind Browser-Plugins wie Skipscreen zum Umgehen der lästigen Warte- und Werbeseiten.

Natürlich haben Filesharing-Netzwerke bzw. Sharehoster, wie viele andere Anwendungen im Internet auch, Nachteile: da bei diesen Anwendungen sehr viele Daten ohne Kontrolle angeboten und kopiert werden, ist man als Nutzer solcher Netzwerke durch Viren, Trojaner, Computerwürmer oder andere Schadprogramme gefährdet. Diese werden von anderen Nutzern gezielt in den verschiedensten Dateien versteckt, um nach dem Herunterladen Schaden auf fremden Computern anzurichten. Dagegen helfen Antivirenprogramme nur wenig, da neu programmierte Schadprogramme auch in aktuellen Virenlisten noch nicht erfasst sind. Weiters können unabsichtlich freigegebene Dateien zur Verbreitung von persönlichen Daten in Filesharing-Netzwerken führen. Dies kann beispielsweise bei nachlässiger Konfiguration des Client-Programms passieren, wenn statt des Share-Verzeichnisses plötzlich die gesamte Festplatte anderen Teilnehmern zum Download angeboten wird.

Auch speichern einige Sharehoster die IP-Adresse des Uploaders zusammen mit der Uhrzeit und dem Datum genauso wie durch die enorme technische Infrastruktur einiger Sharehoster diese auch zur illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte wie Software, Musik oder Filme genutzt werden. Daher empfielt es sich, bei der Speicherung vertraulicher Daten bei einem Sharehoster auf eine korrekte Verschlüsselung der Daten zu achten, da die Datei von jedem, dem die Downloadadresse bekannt ist, heruntergeladen werden kann. Ein neuer Trend ist außerdem, dass findige Filesharer zunächst die neuesten MP3s auf einen Sharehosting-Server laden. Anstatt den danach erhaltenen Download-Link für sich zu behalten, veröffentlichen sie diesen auf einer frei zugänglichen Webseite - mit dem Ergebnis, dass Tausende andere Filesharer die hochgeladenen Dateien dann herunterladen können.

Um diese illegalen Vorgehensweisen zu beheben schaut sich beispielsweise in Deutschland schon seit Längerem die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) deshalb das Auftauchen zahlreicher Sharehosting-Links auf einschlägigen Webseiten an, da ja die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen nicht im Sinne der Künstler und Rechteinhaber sein können. So wurde bereits vor drei Jahren gegen den Sharehosting-Service Rapidshare von der GEMA Klage erhoben.

 Abb.:(http://www.yoice.net/blog/wp-content/gallery/artikel/rapidshare-logo-2008.jpg, 4.7.2010)

Nach einem Urteil des Kölner Landgerichtes Ende März 2007 musste dieser Sharehoster nun dafür sorgen, dass keine urheberrechtlich geschützten Dateien mehr illegal über den Server getauscht wurden. Dies war ein großer Erfolg für die GEMA, da sich bisher Verwertungsgesellschaften wie die GEMA selbst aktiv auf Jagd nach Online-Nutzern machen mussten, die unerlaubt Musik oder Filme über das Netz tauschten. Jede Münze hat jedoch zwei Seiten: was sich in der Theorie zunächst einmal sehr gut anhörte, brachte in der Praxis eine Menge Schwierigkeiten mit sich. Das erste Problem war, dass auf dem Fileserver beliebige Dateien mit ebenso beliebigen Dateinamen abgespeichert werden konnten. Technisch wäre es deshalb verhältnismäßig schwierig, genau die Dateien herauszusuchen, welche urheberrechtlich geschützt sind. Das zweite Problem: selbst wenn ein Nutzer zum Beispiel ein komplettes Album von Coldplay auf einem Sharehosting-Server ablegt, ist ja noch lange nicht gesagt, dass dieses auch zur illegalen Verbreitung im Netz gedacht ist. Meint: es muss auch nachgewiesen werden, dass eine hochgeladene Datei zum illegalen Tausch bestimmt ist. Aufgrund dieser Probleme legte Rapidshare auch Berufung gegen dieses Urteil ein, da das Aufdecken wirklicher illegaler Vorgehensweisen praktisch unmöglich ist. 2009 wurde dann vom Oberlandesgericht Düsseldorf (das als weitere Instanz in diesem Fall hinzugezogen wurde) Folgendes entschieden: Rapidshare ist nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftbar. Auch die Verpflichtung, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, Inhalte zu durchsuchen oder sonst vorsätzliche Rechtsverletzungen Dritter, von denen der Anbieter keine positive Kenntnis hat, würden ausscheiden. Da dieses Urteil noch immer nicht akzeptiert wurde, muss eine Grundsatzentscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Haftung von Sharehostern mit Spannung abgewartet werden.

Auf lange Sicht muss man daher sagen, dass das Auffinden urheberrechtlich geschützter Inhalte durch die Sharehosting-Betreiber sehr schwierig wird: zwar könnten diese täglich die zahlreichen Download-Listen absurfen, die im Web ständig aktualisiert werden. Doch gehört dies nach deutschem Gesetz nicht zu ihren Aufgaben. Würden die Sharehoster jedoch durch einen Gerichtsbeschluss zu einer aktiven Suche nach Urheberrechtsverstößen gezwungen, hätte dies langfrisitig auch Auswirkungen auf die Webhoster. Der Verwaltungsaufwand zum Betreiben eines Webservers würde immens steigen, da ständig aktiv nach illegalen Inhalten gesucht werden müsste. So hätten Klagen wie jene durch die GEMA vor allem weitreichende wirtschaftliche Folgen. Deswegen muss also wohl oder übel bei den Sharehostern alles so bleiben wie es ist: niemand wird aktiv nach Verletzungen des Urheberrechts suchen - am aller wenigsten die One-Click-Hoster selbst. Das Problem, nämlich dass rechtlich geschützte Dateien fröhlich über das Netz getauscht werden, bleibt dann ja weiterhin bestehen. Das Phänomen Sharehosting bzw. das Filesharing ist demnach kein Einzelfall: wie bei vielen anderen Anwendungen stehen den vielen Vorteilen auch hier viele und heftige Gefahren gegenüber. Ob und wie ein Bestehen dieser Netzwerke, unter Einbeziehung der rechtlichen Aspekte, auch in Zukunft gesichert werden soll, kann jetzt noch nicht festgestellt werden. 

 

Verwendete Onlinequellen: (zuletzt aufgerufen am 4.7.2010)

 

http://de.onsoftware.com/die-besten-download-manager-fur-sharehoster-wie-rapidshare-und-megaupload/

http://de.wikipedia.org/wiki/Captcha

http://de.wikipedia.org/wiki/Filesharing

http://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Software

http://de.wikipedia.org/wiki/GEMA

http://de.wikipedia.org/wiki/Peer-to-Peer

http://de.wikipedia.org/wiki/Plug-in#Browser-Plug-ins

http://de.wikipedia.org/wiki/Sharehoster

http://www.help.gv.at/Content.Node/172/Seite.1720400.html 

http://www.internetrecht-infos.de/index.php/olg-duesseldorf-rapidshare/#more-3951

http://www.netzwelt.de/news/75431-rapidshare-klagen-berufungen-neuen-gesetzen.html

http://rapidshare.com/

http://www.yoice.net/blog/wp-content/gallery/artikel/rapidshare-logo-2008.jpg

 

 

 

 

3 comments :: Kommentieren

Johannes.Mitterer.Uni-Sbg, 6. Juli 2010, 16:28

Ich fand deinen Beitrag sehr aufschlussreich. Sind eigentlich Fälle bekannt, in denen User, wegen des Verbreitens oder Herunterladens illegaler Daten über bspw. Rapidshare verurteilt wurden?

Ich möchte auch noch auf meinen Beitrag zum Thema Internetfernsehen am Beispiel Veetle hinweisen - auch dabei geht es ein wenig um das Urheberrecht!

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Doris.Harreither.Uni-Sbg, 8. Juli 2010, 11:03

So weit ich weiß hat es bis jetzt noch keine Strafen für Rapidshare-User gegeben - 100%ig garantieren kann ich es allerdings nicht Zwinkernd

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Sehr ausführlich ausgearbeitet,..

Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 27. Juli 2010, 10:54

.. und informativ!

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