Verena's Weblog
Dienstag, 8. Mai 2007
Privatsphäre Datenschutzgesetz
Zählt Privatsphäre gar nichts für die Datensammler?
http://weblog.internet-pro.de/2006/09/ungeheuerlich_z.html

Unsere Privatsphäre im Internet wird immer geringer, Millionen von Menschen haben bereits Websites mit personenbezogenen Daten, die für jedermann zugänglich sind. Und nicht nur das, Bilder, Dokumente… schmücken die Sites ohne auch nur vorher eine Genehmigung der rechtsmäßigen Besitzer eingeholt zu haben. Das Datenschutzrecht wird in den seltensten Fällen beachtet. Man braucht nur in seine Mailbox zu blicken. Jeden Tag erwartet uns haufenweise Spam.

Nachdem niemand so genau weiß, welche Rechte das Datenschutzgesetz überhaupt enthält, nehme ich das zum Anlass und möchte mich daher mit diesem Thema näher beschäftigen.

In Österreich gilt das Datenschutz 2000, dass sich mit dem Umgang personenbezogener Daten beschäftigt. Unter personenbezogenen Daten versteht man nicht nur Daten über natürliche Personen sein, sondern auch Daten über juristische Personen, also zum Beispiel über Unternehmen z.B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Trotz versuchter Vereinheitlichung in der EU gibt es aber zwischen den einzelnen Staaten noch immer große Abweichungen.

Grundprinzipien des Datenschutzes
Bereits aus dem Grundrecht lassen sich die wichtigsten Grundprinzipien ableiten.

Artikel 1 DSG 2000
§ 1.
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.


Jeder hat also Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Ausgenommen sind Daten die ohnehin öffentlich verfügbar sind wie z.B. Telefonbuch oder Daten die anonym sind und nicht auf eine Person zurückgeführt werden können. In §1 Abs 2 DSG 2000 wird die Zulässigkeit einer Datenverwendung näher definiert. Diese ist eigentlich nur dann gegeben wenn der Betroffene seine Zustimmung gegeben hat, eine Datenverwendung im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen liegt oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen. Demnach ist jede Datenanwendung, ausgenommen der erwähnten Ausnahmen grundsätzlich verboten.

Quellen:
KNYRIM, Rainer, Praxishandbuch Datenschutzrecht, Wien 2003.
http://www.dsk.gv.at/


…Fortsetzung folgt bei Interesse!

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