Grundsätzlich entsteht nach dem österreichischen Recht der Urheberrechtschutz automatisch. Der Copyright-Vermerk ist aufgrund der Tatsache, dass keine zusätzliche Registrierung notwendig ist, eher symbolisch als zwingend.
Das Problem des Urheberrechts im Internet ergibt sich aus dem Alter des Urheberrechts im Allgemeinen. Dieses entstand im Jahr 1936 und wirkt hinsichtlich der Schnelllebigkeit des Internets veraltert.

Bilder und Fotos
Bilder und Fotos sind urheberrechtlich geschützt und sollten daher nur aus dem Internet kopiert und beispielsweise in die eigene Website eingefügt werden, wenn man eine Genehmigung des Urhebers hat. Jedoch werden trotz Angabe der Quelle die Rechte des/der Urheber/in, bei einer Veröffentlichung von Bildern und Fotos auf der eigenen Website, verletzt. Das Urheberrecht des Fotografen erlischt 50 Jahre nach der Veröffentlichung.
Erlaubt ist allerdings das Verlinken auf Fotos, wenn offensichtlich ist, dass es sich bei der Seite auf die verlinkt wird um eine andere Seite handelt. Es darf nicht das Gefühl vermittelt werden, dass es sich um die eigene Seite handelt und sollte daher nicht in Frames eingefügt sein.

Texte und Artikel
Wenn es sich um Texte im Sinne des Urheberrechtsgesetztes handelt, sind diese Texte urheberrechtlich geschützt. Das Kriterium ist dann als erfüllt anzusehen, wenn es sich um eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ handelt. Dies bedeutete, dass es nicht erlaubt ist einen Text der urheberrechtlich geschützt ist, in die eigene Website einzufügen. Es ist auch dann nicht erlaubt, wenn man den/die Autor/in bekannt gibt. Wie auch bei den Bildern und Fotos ist jedoch das Verlinken erlaubt, und soll auch auf demselben Weg abgehandelt werden.

Außerdem …
… haftet man nicht für die Inhalte von Seiten auf die man auf seiner eigenen Website verlinkt. Jedoch muss der Link gelöscht werden, wenn man darauf hingewiesen wird das es sich um rechtswidrigen Inhalt handelt.
… können auch Linklisten geschützt sein und laut dem Urheberrechtschutz ist es nicht erlaubt Sammlungen von Links von einer anderen auf die eigene Website zu kopieren.

Quelle
http://publikationen.bvoe.at/perspektiven/bp2_05/s26-27.pdf






Julia.Habich.Uni-Linz, Mittwoch, 11. Februar 2009, 00:50
es wäre interessant zu erfahren, ob sich seit februar 2005 (datum der verwendeten quelle) bezüglich dieses themas etwas geändert hat zb gesetzliche änderungen.

Katharina Willeit.Uni-Linz, Donnerstag, 12. Februar 2009, 22:07
Seit dem Jahr 2005 gab es, wie in [1] und [2] beschrieben, zwei Gesetztesnovellen welche beide im Jahr 2006 in Kraft traten. Neben Änderungen im Folgerecht welche hauptsächlich die Filmindustrie und Kunstbranche betreffen, wurden unter anderem der §87c zum Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt. Dieser dient zur rechtlichen Untermauerungen von 'Einstweiligen Verfügungen'. Die Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns bzw. die Unterlassung oder Beseitigung von Urheberrechtsverletzungen wird darin bestimmt. Dies ist unter anderem relevant für Websites, auf denen, sehr oft unter anderem aus Unwissenheit, Verletzungen des Urheberrechts begangen werden. Der Erlass von einstweiligen Verfügungen ist vor allem aus Deutschland bekannt (siehe [3]).

[1] BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 – UrhG-Nov 2006
[2]BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005
[3] http://www.rettet-das-internet.de/abmahnung.htm