Lisa's Weblog |
Montag, 23. Juni 2008
Privatsphäre und Datenschutz - Speicherung von Suchanfragendaten
lisa.brandstaetter.Uni-Linz, 08:43h
"Google" will Suchanfragedaten zukünftig länger als 6 Monate speichern. Der Suchmaschinendienstleister rechtfertigt dies damit, dass die Datenspeicherung seiner Meinung nach "zur Erhaltung der Qualität der Suchergebnisse und des Services für die Nutzer, für eine bessere Sicherheit und Integrität notwendig sei".
Allerdings sehen Datenschützer keinen Grund dafür, Daten länger als 6 Monate zu speichern. Wenn Suchanfragen identifizierbar seien, handle es sich um persönliche Daten. "Google" wiederum findet, dass Suchanfragen nicht generell als persönliche Daten zu definieren sind, da dies von dem Zusammenhang, in dem die IP-Adressen genutzt werden abhängig sei. § 1 des Datenschutzgesetzes besagt folgendes: "Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind." Betrachtet man diesen Absatz, erkennt man, dass Suchanfragen darauf eigentlich nicht zutreffen, da man in den meisten Fällen nicht nachweisen kann, wer die Suchanfrage eingegeben hat. Da die meisten IP Adressen heutzutage dynamisch vergeben werden, ist es schwer bzw. kaum möglich den User zu identifizieren. Dazu passt auch der 1. Punkt des § 4 des Datenschutzgesetzes, der den Begriff "Daten" definiert: "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann. Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner Daten. Allerdings ist es meiner Meinung nach im Falle von Suchanfragen schwer nachzuvollziehen, wer diese eingegeben hat. Daher dürften die Speicherung der Daten kaum Nachteile für die Benutzer haben. Allerdings sehe ich auch keinen Grund, Daten länger als ein halbes Jahr zu speichern. ... comment
jasmin.kroell.Uni-Linz,
Montag, 23. Juni 2008, 08:51
Für mich persönlich wäre es gar kein Problem, wenn "Google" meine Suchanfragen länger als 6 Monate speichern würde. Meine Suchbegriffe darf im Prinzip jeder wissen und ich denke, dass ich dadurch keine Nachteile erleiden würde.
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