Rechtliche Aspekte
Donnerstag, 19. Juni 2008, 08:52
Und was sagt das "Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten" oder kurz Datenschutzgesetz zur Bespitzelungsaffäre bei der Telekom??
In §8 finden sich die Bestimmungen über "Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten" (§8).
Laut § 8 ist daher die Geheimhaltung bei der Verwendung von nichtsensiblen Daten genau dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
Wo besteht nun die Verletzung bei der Telekom??
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung dafür, dass die Telekom die Telefon-verbindungnen ihrer Aufsichtsräte überwachen lassen darf.
Die Aufsichtsräte haben einer Überwachung ihrerseits auch nicht zugestimmt.
Über die lebenswichtigen Interessen würde es sich meiner Meinung nach streiten lassen. Das Verraten von Interna an Journalisten richtet zwar höchstwahrscheinlich einen Schaden an, ob dieser aber "lebensbedrohlich" für die Telekom ist, bleibt jedoch fraglich.
Und zu guter letzt bestehen auch keine berechtigten Interessen der Telekom diese Daten überwachen zu lassen, wie es Absatz 4 verlangt.
In §8 finden sich die Bestimmungen über "Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten" (§8).
Laut § 8 ist daher die Geheimhaltung bei der Verwendung von nichtsensiblen Daten genau dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
Wo besteht nun die Verletzung bei der Telekom??
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung dafür, dass die Telekom die Telefon-verbindungnen ihrer Aufsichtsräte überwachen lassen darf.
Die Aufsichtsräte haben einer Überwachung ihrerseits auch nicht zugestimmt.
Über die lebenswichtigen Interessen würde es sich meiner Meinung nach streiten lassen. Das Verraten von Interna an Journalisten richtet zwar höchstwahrscheinlich einen Schaden an, ob dieser aber "lebensbedrohlich" für die Telekom ist, bleibt jedoch fraglich.
Und zu guter letzt bestehen auch keine berechtigten Interessen der Telekom diese Daten überwachen zu lassen, wie es Absatz 4 verlangt.
Elke.Ruescher.Uni-Linz,
2008.06.20, 21:26
Hallo Steffi,
du hast in deinem Artikel sehr interessante Aspekte erwähnt. Besonders gut hat mir der Absatz "Wo besteht nun die Verletzung bei der Telekom?" gefallen.
Ein Abhören der Telefonverbindung ist ja nur dann zulässig, wenn es sich um einen strafrechtlichen oder zwingend rechtlichen Grund handelt. Dieser ist bei dieser "Telekom-Affäre" ja aus erster Sicht nicht gegeben.
Was aber, wenn schon ein dringender Tatverdacht besteht, dass z.Bsp. Manager Gelder veruntreuen oder Missbrauch betreiben? Darf erst dann mit der Bespitzelung begonnen werden, wenn Anzeige erstattet wurde - oder darf man das auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist.
Die Gesetzeslage ist auch hier ziemlich weit zu interpretieren, sehr dehnbar und ist meist Auslegungssache.
Wie weit man im Einzelfall mit der Datensicherheit umgeht, hängt wahrscheinlich wieder von der Beurteilung ab - aber lebenswichtige Interessen sind, wie du richtig erwähnt hast, wohl nicht gegeben.....
du hast in deinem Artikel sehr interessante Aspekte erwähnt. Besonders gut hat mir der Absatz "Wo besteht nun die Verletzung bei der Telekom?" gefallen.
Ein Abhören der Telefonverbindung ist ja nur dann zulässig, wenn es sich um einen strafrechtlichen oder zwingend rechtlichen Grund handelt. Dieser ist bei dieser "Telekom-Affäre" ja aus erster Sicht nicht gegeben.
Was aber, wenn schon ein dringender Tatverdacht besteht, dass z.Bsp. Manager Gelder veruntreuen oder Missbrauch betreiben? Darf erst dann mit der Bespitzelung begonnen werden, wenn Anzeige erstattet wurde - oder darf man das auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist.
Die Gesetzeslage ist auch hier ziemlich weit zu interpretieren, sehr dehnbar und ist meist Auslegungssache.
Wie weit man im Einzelfall mit der Datensicherheit umgeht, hängt wahrscheinlich wieder von der Beurteilung ab - aber lebenswichtige Interessen sind, wie du richtig erwähnt hast, wohl nicht gegeben.....
Ines.Hartl.Uni-Linz,
2008.06.22, 13:34
Hi Steffi!
Ich habe mich auf denselben Absatz vom DSG analysiert. Bei den Punkten 1, 2 und 4 sind wir einer Meinung. Bei Punkt 3 sind wir jedoch unterschiedlicher Auffassung, was das Wort "Betroffende" angeht. Meiner Meinung nach beziehen sich die "lebenswichtigen Interessen des Betroffenen" auf die Manager und nicht auf die Telekom. Ich denke die Telekom wäre wie in Punkt 4 der Auftraggeber.
LG
Ich habe mich auf denselben Absatz vom DSG analysiert. Bei den Punkten 1, 2 und 4 sind wir einer Meinung. Bei Punkt 3 sind wir jedoch unterschiedlicher Auffassung, was das Wort "Betroffende" angeht. Meiner Meinung nach beziehen sich die "lebenswichtigen Interessen des Betroffenen" auf die Manager und nicht auf die Telekom. Ich denke die Telekom wäre wie in Punkt 4 der Auftraggeber.
LG