Marion Strasser`s Weblog
Donnerstag, 13. Dezember 2007
Telekommunikation

Telekommunikationsgesetz

Was ist Telekommunikation?

Telekommunikation gibt es schon immer. Jedoch war der Begriff Telekommunikation nicht bekannt und wurde erst durch die Internationalisierung eingeführt. Ursprünglich war das Übertragen von Daten mit dem Fernmeldewesen definiert. Es hat sich zwischen dem damaligen Fernmeldewesen und der heutigen Telekommunikation, bis auf den Begriff, jedoch nichts verändert. Die Telekommunikation befasst sich, wie damals das Fernmeldewesen, mit der technischen, körperlosen Übertragung von Daten (vgl. Gersdorf, 2006, S. 5f).

Der heutige Begriff Telekommunikation setzt sich aus dem griechischen "tele" (weit/fern) und aus dem lateinischen "communio" (Gemeinschaft) zusammen. Telekommunikation bedeutet somit, dass elektronische Informationsvermittlung über weite Entfernungen erfolgt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Telekommunikation funktionieren kann. Gerade in den letzten Jahren hat sich dieser Sektor sehr schnell weiterentwickelt. Früher wurden Kupferkabel für die Datenübertragung verwendet. Da diese jedoch keine großen Datenmengen in nur kurzer Zeit weiterleiten konnten, werden heute zum Großteil Satelliten- und Glasfasertechnicken verwendet (vgl. Malvitano, 2005).

Die Telekommunikation umfasst die Übertragung, die Sendung und den Empfang von verschiedenen Arten von Daten. Diese Reichen von Zeichen über Töne bis hin zu Schriftbildern (vgl. Libinsky, 2007). Daher setzt sich die Telekommunikation aus folgenden Teilbereichen zusammen:

  • Sprachkommunikation: Beispiele dafür sind das Telefon oder das Radio.
  • Bildkommunikation: Das bekannteste Beispiel in diesem Zusammenhang stellt das Fax dar.
  • Sprach- und Bildkommunikation: Beispiele dafür sind das Fernsehen, das Bildtelefon und Videokonferenzen, die heute zum Beispiel per Skype möglich sind.
  • Textorientierte Kommunikation: Beispiele dafür sind der Teletex oder der Videotext.
  • Datenkommunikation: Einige wenige Beispiele dafür sind ADSL, DSL, Satelliten, ISDN uvm. (vgl. Malvitano, 2005).

Telekommunikation kann, wie bereits weiter oben erläutert, nur dann funktionieren, wenn die dafür notwendingen Übertragungswege und Verbindungen zwischen dem Sender und dem Empfänger vorhanden sind. Dabei werden Weitverkehrsnetze, Netzwerke mit Leitungsvermittlung und Datenpaketvermittlung und Mobilfunknetze unterschieden. Weiters werden von verschiedenen Anbietern auch Telekommunikationsdienste angeboten, wobei zwischen den reinen Übertragungs- und Vermittlungsdiensten, den Transportdiensten und den Mehrwertdiensten unterschieden wird (vgl. Libinsky, 2007).

Eckpunkte und Anforderungen an das Telekommunikationrecht

Der Verband alternativer Telekom-Netzbetreiber (VAT) hat wesentliche Eckpunkte und Anforderungen an das Telekommunikationsrecht erarbeitet. Einige Beispiele dazu sind:

  • Behördenstruktur und Instanzenzug: Durch den europäischen Rechtsrahmen hat die Regulierungsbehörde einen höheren Entscheidungsstatus und mehr zugetragene Aufgaben als vor der Aktualisierung des Rechts im Jahre 2003. Durch die Reorganisation der Behördenorganisation soll diese Tatsache vollkommen umgesetzt werden.
  • Gerechte Finanzierung: Alle Anbieter von Kommunikationsdiensten sollen zur Finanzierung der Regulierungsbehörde beitragen.
  • Effektive und flexible ex-ante Regulierung ist unverzichtbar: Bis sich in der Telekommunikationsbranche ein Wettbewerb eingestellt hat, ist es unmöglich auf dynamische, flexible ex-ante Regulierung zu verzichten. Die Regulierungsbehörde soll nach dem EU-Rechtsrahmen kontrollieren ob auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht. Falls kein Wettbewerb besteht ist es Aufgabe der Regulierungsbehörde Maßnahmen zu treffen, damit Wettbewerb in der Branche möglich wird.
  • Rasche Missbrauchsaufsicht durch die Regulierungsbehörde: Es soll Unternehmen ermöglicht werden, dass sie sich gegen unfaire Wettbewerbsmethoden, durch ein Verfahren, wehren können. Die Missbrauchsaufsicht trägt die Regulierungsbehörde, da dafür hohes Fachwissen erforderlich ist.
  • Effiziente Durchsetzung der Regulierungsentscheidungen: Es müssen Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, welche gegebenenfalls auch in der Verfassung niedergeschrieben werden, damit das Nichteinhalten von Regulierungsmaßnahmen sanktioniert werden kann.
  • Wegerechte: Diese Wegrechte müssen unentgeltlich verfügbar sein, da jeder Betreiber das Recht hat jedem/r Nutzer/in mit seinen Diensten zu versorgen.
  • Keine Überwälzung der Kosten der Überwachung: Die öffentliche Überwachung der Branche soll keinesfalls auf die privaten Telekombetreiber übertragen werden.
  • Übergang von bestehenden Kozessionen: Kozessionen dürfen nur übergeben werden, wenn bestimmte Rechte gewahrt werden (vgl. Roitner, 2007, S. 1f).

Telekommunikationsgesetz 2003 (Abschnitt 12)

Abschnitt 12 des Telekommunikationsgesetzes 2003 geht im Speziellen auf das Kommunikationsgeheimnis und den Datenschutz ein. In § 92 sind allgemeine Informationen und Begriffsbestimmungen erläutert. In dem folgenden § 93 wird auf das Kommunikationsgeheimnis eingegangen. Diesem unterliegen Inhaltsdaten, Verkehrsdaten und Standortdaten welche vom Betreiber nicht veröffentlicht werden dürfen. Weiters ist das Mithören, Abhören, Aufzeichen, Abfangen und Überwachen von Nachrichten unzulässig. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist das Rückverfolgen von Notrufen (vgl. Telekommunikationsgesetz, 2003, § 92f).

Die Paragraphen 94 und 95 beschäftigen sich mit technischen Einrichtungen und mit der Sicherheit des Netzbetriebes. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der Betreiber der Strafprozessordnung zu Folge an der Überwachung einer Telekommunikation mitwirken muss. Weiters müssen von jedem Betreiber Datensicherheitsmaßnahmen erlassen werden (vgl. Telekommunikationsgesetz, 2003, § 94f).

In § 96 sind allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz verankert. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass Betreiber Daten nur zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten verwenden dürfen, und nur dann, wenn der/die Betroffene darüber informiert sind. Betroffene haben das Recht ihre Daten jederzeit zu widerufen und eine Löschung der Daten zu beantragen (vgl. Telekommunikationsgesetz, 2003, § 96). In diesem Zusammenhang sind auch die Gründe, warum Stammdaten (personenbezogene Daten) vom Betreiber ermittlelt und verarbeitet werden dürfen sehr interessant. Diese sind in § 97 wie folgt beschrieben:

" 1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte;
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen und
4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger" (Telekommunikationsgesetz, 2003, § 97).

Eine Ausnahme von der Geheimhaltung von Stammdaten stellt wieder die Auskunft an Betreiber von Notrufdiensten dar, welches in § 98 genau geregelt ist.

Gleich wie bei den Stammdaten dürfen Betreiber auch keine Verkehrsdaten (Daten zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht) und Inhaltsdaten (Inhalte übertragener Nachrichten) speichern. Nur in bestimmten in den Paragraphen 99 und 101 geregelten Fällen ist eine vorübergehende Speicherung der Daten gerechtfertigt (vgl. Telekommunikationsgesetz, 2003, § 99f). Im Vergleich dazu dürfen Standortdaten (geben geographischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung an) nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert werden oder die Teilnehmer die Veröffentlichung jederzeit widerrufen können (vgl. Telekommunikationsgesetz, 2003, § 102).

In § 104 des Telekommunikationsgesetzes 2003 ist geregelt, dass jeder Benutzer die Möglichkeit haben muss seine Rufnummer bei Anrufen selbstständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Der Betreiber ist dazu verpflichtet den/die Benutzer/in über die verschiedenen Möglichkeiten zum Unterdrücken der eigenen Rufnummer zu informieren. Einzige Ausnahme ist auch in diesem Fall das Anrufen von Notrufen, bei welchen die eigenen Nummer nicht unterdückt werden kann (vgl. Telekommunikationsgesetz, 2003, § 104).

Abschließend von Abschnitt 12 des Telekommunikationsgesetzes 2003 wird in den Paragraphen 106 und 107 auf Fangschaltungen und belästigende Anrufe eingegangen. "Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses" (Telekommunikationsgesetz, 2003, § 106 (1)). Im Allgemeinen sind Anrufe, die zu Werbezwecken dienen, ohne Einwilligung des/der Teilnehmer/s/in unzulässig. Selbes gilt für elektronische Post wozu auch SMS zählen. Sonderregelungen und Details sind im § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 geregelt (vgl. Telekommunikationsgesetz, 2003, § 106f).

Persönliche Meinung

Ich habe es sehr spannend und interessant gefunden mich mit dem Thema des Telekommunikationsgesetzes auseinander zu setzen, da ich zuvor keine Informationen über dieses Gesetz hatte. Weiters habe ich neue Erkenntnisse darüber gewonnen, wie Telekommunikation genau definiert wird und was alles zu dem weitläufigen Begriff Telekommunikation zählt.

Ich bin der Meinung, dass es wichtig ist sich über seine Rechte zu informieren. Im Besonderen das Telekommunikationsgesetz, sowie das Datenschutzgesetz sind für den Alltag von großer Bedeutung, da jeder früher oder später mit diesen Gesetzen in Kontakt kommen wird.

Quellen:

Gersdorf, H. (2006): Telekommunikationsrecht. URL: http://www.jura.uni-rostock.de/gersdorf/Buecher_und_Skripten/ScriptTKRecht.pdf, downloaded 10.12.2007

Libinsky, K. (2007): TK (Telekommunikation). URL: http://www.itwissen.info/definition/lexikon/_tctktc_tctelecommunicationtc_tctelekommunikation.html, downloaded 10.12.2007

Malvitano, G. (2005): Definition bzw. Erklärung Telekommunikation. URL: http://www.bullhost.de/t/telekommunikation.html, downloaded 10.12.2007

Roitner, L. (2007): Eckpunkte und Anforderungen an das neue Telekommunikationsrechts für die Erreichung und Sicherung nachhaltigen Wettbewerbs. URL: http://www.vat.at/VAT%20Eckpunkte%20zum%20neuen%20Telekomrecht.pdf, downloaded 10.12.2007

Telekommunikationsgesetz (2003):
URL: http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_tkg01.htm#%A7_3, downloaded 10.12.2007


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