Beginnen möchte ich diesen Beitrag mit der Thematik des Datenschutzes bzw. welche Bedeutung selbiger in Zeiten der Sozialen Netzwerke noch hat. So sorgte im Januar, 2010 der Gründer von Facebook, Mark Zuckerberg, mit seinem Statement,
"And then in the last 5 or 6 years, blogging has taken off in a huge way and all these different services that have people sharing all this information. People have really gotten comfortable not only sharing more information and different kinds, but more openly and with more people. That social norm is just something that has evolved over time." (Ustream, 04.07.2011),
für Irritation in der Onlinecommunity. Diverse Seiten griffen diese Aussage auf, wobei oftmals die Aussage als eine Absage an die Privatsphäre bzw. den Datenschutz gewertet wurde. Bekanntestes Beispiel für diese Bewertung bildet hierbei der Artikel von Marshall Kirkpatrick auf ReadWriteWeb ( ReadWriteWeb, 04.07.2011). Erwähnenswert ist hierbei, dass Kirkpatrick argumentiert, dass Facebook selbst den Wert der Privatsphäre bzw. des Datenschutzes erkannt hat. Wie sonst ließe sich die Implementierung der Privatspährefunktionalitäten erklären, welche dem Nutzer wiederum eine, wenn auch geringe Kontrolle, über seine geteilten Informationen ermöglichte.
Jedoch belegt eine 2010 in den USA durchgeführte Studie (vgl. Abb1), dass sehr wohl ein sozialer Umbruch betreffend der Sensibilität für den Datenschutz stattfindet.
Bei Betrachtung obiger Grafik fällt bereits auf, dass der sensible Umgang mit persönlichen Daten mit dem Alter der Befragten abnimmt. Eine Annahme könnte hierbei sein, dass selbiger mit der Erfahrung der Nutzer in Relation steht. Dennoch kann die mangelnde Sensibilität, bei der "Internetgeneration"-Gruppe der 18-29 jährigen, als bedenklich angesehen werden.
Ist somit Datenschutz bzw. Privatsphäre im Netz ein überholtes Konzept?
Diese lässt sich wohl nicht eindeutig beantworten, vielmehr liegt es in der Verantortung des einzelnen Nutzers, was bzw. wieviel er über sich preisgeben möchte. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Konzept der Selbstverantwortung nur mit entsprechender Medienkompetenz umsetzbar ist. Dies wird auch in der Harvard Law Review wiedergegeben, wobei argumentiert wird, dass ein durchschnittlicher Nutzer kaum die technischen Möglichkeiten der Datenauswertung, wie beispielsweise Datamining versteht. Somit stellt sich abschließend die Frage, ob bzw. inwieweit der Gesetzgeber uns vor uns selbst schützen muss oder kann. (Harvard Law Review, 04.07.2011)
Der folgende Abschnitt wird sich der Thematik des Urheberrechts widmen, wobei die rasante Entwicklung des Internet, im Sinne des Web 2.0 (Consumer wird zum Prosumer), wohl entscheidend zum Aufkommen der Debatte über die Sinnhaftkeit des aktuellen Urheberrechts beigetragen hat. Noch niemals war es so einfach möglich Content zu erstellen und auch zu verbreiten. Wobei wohl der Industrie vor allem die nahzu kostenlose und verlustfreie Verberitung sorgen bereiten dürfte. Sinnbildlich kann hierfür Abbildung 2 angeführt werden, in welcher ein deutliches Wachstum (ca. 29%) der Abmahnungen bez. Verletzungen des Urheberrechts in Deutschland abgelesen werden kann.
In diesem Spannungsfeld darf gefragt werden, ob das aktuelle Urheberrecht überhaupt noch zeitgemäß bzw. exekutierbar ist. Hierbei seien die Ergebniss des Google-Thinktank unter Leitung des Rechtsexperten Till Kreutzer zu erwähnen. (heise.de, 04.07.2011)
Kritisiert wurde hierbei besonders, dass der Urheber eines Werkes allein die Entscheidung treffen kann, was mit seinem Werk geschieht.
Dies findet sich im Urheberrecht § 11 UrhG wieder:
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Damit hat der Ersteller als Einziger das Recht, sein Werk zu nutzen.
Dass dies neu geregelt werden sollte ist zumal bereits lange Thema vieler Diskurse. Derzeit ist man sich jedoch nicht darüber einig, wie dies zu geschehen hat, um einen Interessenausgleich zwischen Schöpfern und Nutzern zu gewährleisten. Jedenfalls werden wird die Regelung als zu streng angesehen und der im ThinTank erstellte Entwurf stellt ebenfalls in den Raum, dass “breitere Generalklauseln”, in Anlehnung an das “Fair-Use-Prinzip” aus dem amerikanischen Copyright, eingeführt werden sollten.
UStream, http://www.ustream.tv/recorded/3848950
, 04.07.2011
UStream, http://www.readwriteweb.com/archives/facebooks_zuckerberg_says_the_age_of_privacy_is_ov.php
, 04.07.2011
InBriefOnline, http://inbriefonline.files.wordpress.com/2010/10/r20100917-nolimits.gif?w=371&h=279
, 04.07.2011
Harvard Law Review, http://groups.csail.mit.edu/mac/classes/6.805/articles/privacy/Privacy_brand_warr2.html
, 04.07.2011
netzwelt.de, http://www.netzwelt.de//images/article/2011/gesamtentwicklung-abmahnungen-quelle-verein-gegen-abmahnwahn4159.png
, 04.07.2011
heise.de, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Googles-Think-Tank-stoesst-Debatte-um-neues-Urheberrecht-an-1209532.html
, 04.07.2011
dejure.orf, http://dejure.org/gesetze/UrhG/11.html
, 04.07.2011
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