Urheberrecht Urheberrecht bei Computerprogrammen und Datenbanken
ralf.brandstaetter.uni-linz, 20. Dezember 2010, 23:49
Computerprogramme
Mit den Bestimmungen in §§ 40a – 40b des Urheberechtes wurde die Computerprogramm-Richtlinie in Österreich umgesetzt. Um Programme schützen zu können, müssen sie ein Resultat einer eigenen geistigen Schöpfung sein. Zu beachten ist, dass nicht das Programm als Ganzes selbst geschützt ist, sondern nur eine konkrete Programmversion. Wird das Programm z.B. umgeschrieben oder in eine andere Programmiersprache kompiliert, gilt das Urheberrecht nicht mehr.
Datenbanken
Hierbei werden Datenbankwerke und einfache Datenbanken unterschieden. Datenbankwerke sind dann geschützt, wenn die Elemente unabhängig, systematisch oder methodisch angeordnet, einzeln zugänglich und Folge einer eigentümlich-geistigen Schöpfung sind. Einfache Datenbanken müssen, neben den Charakteristika von Datenbankwerken, über eine wesentliche Investition zur Darstellung, Beschaffung oder Überprüfung des Inhalts der Datenbank verfügen.
Datenbankwerke werden für die Dauer des Lebens des Urhebers plus 70 Jahre geschützt, die Schutzdauer für einfache Datenbanken beläuft sich auf 15 Jahre ab Herstellung bzw. Veröffentlichung.
Verwendete Quellen:
- Burgstaller, P./Hadeyer C. (2006), Recht in der Informationsgesellschaft, LEX:ITEC Burgstaller – Kolmhofer OEG, Linz
- Computerprogrammrichtlinie
- Urheberechtsgesetz
- Urheberechtsrichtlinie
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