Urheberrecht – Texte, Bilder, Grafiken etc.
Die Möglichkeiten der schnellen und vor allem weltweiten Verbreitung von Informationen über das Internet haben die Streitigkeiten rund um das Urhebergesetz grundlegend geändert. Schon eine private Webseite, ohne jeglichen kommerziellen Nutzen, bietet jede Menge Konfliktpotential und so wurde das Urheberrecht ohne Frage zu einer der wichtigsten Normen im Internet.

Das Urheberrecht schützt alle eigentümliche, individuelle Schöpfung auf den Gebieten der Literatur (Romane, Gedichte, Computerprogramme,….), der Tonkunst (Lieder, Opern, Pop-Songs,….), der bildenden Kunst (Gemälde, Malereien, Computergrafiken,….) und der Filmkunst. Voraussetzung für den Schutz ist ein Mindestmaß an Originalität, sowie ein erkennbares geistiges Konzept. Urheberrechtlichen Schutz genießen auch die sogenannten Sammelwerke, welche nur in ihrer einheitlichen Zusammenstellung als geistige Schöpfung geschützt sind. Ein Sammelwerk wäre beispielsweise eine Enzyklopädie.

Da das UrhG alle geschützten Werke vollständig aufzählt und die Website dort nicht erfasst ist, genießt sie prinzipiell keinen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings können Teile davon, wie beispielsweise Texte, Fotos, Grafiken, Filme etc. sehr wohl urheberrechtlich geschützt sein. Darüber hinaus kann das Design der gesamten Webseite, sowie ihr Aufbau und die Anordnung der Verknüpfungen Schutz genießen.

Wichtig ist das der Urheber das ausschließliche Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung seines geistigen Eigentums hat.

Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, sie werden sowohl zivilrechtlich, als auch strafrechtlich verfolgt. Im Zivilrecht drohen dem Rechtsbrecher:
• Ansprüche auf Unterlassung,
• Beseitigung (z.B. Löschung illegaler Dateien),
• Urteilsveröffentlichung,
• Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie
• Schadenersatz.


Spezielles zu Texten auf der eigenen Webseite

Will man auf der eigenen Webseite im Internet Texte, die nicht aus eigner Feder stammen, veröffentlichen, so ist man verpflichtet eine Genehmigung beim eigentlichen Urheber einzuholen. Andernfalls muss man mit den oben genannten straf- sowie zivilrechtlichen Verfolgungen rechnen.

Es gibt hier allerdings zwei Ausnahmen, bei denen es keiner Erlaubnis bedarf:
1. Es ist möglich Teile aus einem fremden Werk in das eigene zu übernehmen, wenn deutlich gemacht wird, dass die Textpassage nicht aus eigener Quelle stammt, sondern es sich hierbei um ein Zitat handelt.

2. Im Rahmen von E-Learning und der Verwendung eines gewissen Werkes im Unterricht, darf dieses über das Internet, einer beschränkten Anzahl an Schülern, für einen gewissen Zeitraum, zur Verfügung gestellt werden.


Spezielles zu Musik auf der eigenen Webseite

Bei der Bereitstellung von Werken im Internet kommt es nicht darauf an, ob ein Werk vom Benutzer nur gehört werden kann, oder auch die Speicherung bzw. der Download möglich ist (UrhG §18a). Im Bezug auf Musik reicht es also schon, wenn eine urheberrechtlich geschützte Melodie kurz als Hintergrunduntermalung gespielt wird. Es bedarf bei solchen oder ähnlichen Fällen einer Lizenz, die entgeltlich erworben werden kann. Man sollte sich hier an die sogenannte AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger) wenden. Diese sorgt für die Wahrnehmung von Urheberrechten im Bereich der öffentlichen Zurverfügungstellung, Aufführung und Sendung von Musik.
Man beachte aber auch, dass nicht alle Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Grundsätzlich endet das Urheberrecht nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, so wäre es beispielsweise durchaus legitim die „Kleine Nachtmusik“ von Mozart als Hintergrundmusik zu verwenden.


Spezielles zu Bilder und Grafiken auf der eigenen Webseite

Wie schon erwähnt unterliegen Grafiken und Bilder ebenfalls dem urheberrechtlichen Schutz. Deshalb ist es problematisch sich einfach ein schönes Bild auf irgendeiner Webseite, oder mittels einer Suchmaschine herunterzuladen und auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Unbedenklich ist allerdings die Verwendung von Grafiken aus sogenannten Clip-Art-Bibliotheken. Im Zweifelsfall sollte man sich über die genauen Bestimmungen beim Anbieter nochmals informieren, aber grundsätzlich haben die Urheber der Grafiken in der Sammlung der uneingeschränkten Nutzung zugestimmt.


Spezielles zu Fotos auf der eigenen Webseite

Fotos sind im Urheberrecht sogar doppelt abgesicherte, denn neben dem schon erwähnten Werkschutz nach § 3 UrhG, genießen alle Fotos auch noch einen separaten Lichtbildschutz, welcher im §73 UrhG verankert ist.

§73 UrhG:
(1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.

Aber auch bei der Veröffentlichung selbst fotografierter Bilder kann das Urheberrecht zu tragen kommen. Prinzipiell ist bei jedem Portrait, oder besser gesagt, bei jedem Foto auf dem Menschen abgebildet sind, das Einverständnis jedes einzelnen zur Veröffentlichung einzuholen. Denn nach dem „Recht am eigenen Bild“ ist jede Publikation die das Interesse des Abgebildeten verletzt unzulässig.

Vorsicht auch bei der Veröffentlichung von Passfotos auf einer Website. Mit dem Erwerb der Fotos erkauft man sich nämlich nur das Recht auf die Nutzung. Die Passfotos dürfen nicht vervielfältigt werden, was zur Veröffentlichung auf einer Website aber zwingend notwendig wäre -> Scan. Weshalb es prinzipiell notwendig ist eine Genehmigung beim Fotografen einzuholen.

Verwendete Quellen:
http://www.rechtsfreund.at/urheberrecht.htm (Zugriff am 30.05.2010)
http://www.saferinternet.at/themen/urheberrechte/#c785 (Zugriff am 30.05.2010)
http://www.internet4jurists.at/provider/index.htm (Zugriff am 30.05.2010)