Montag, 31. Mai 2010
Google Bildersuche - Urheberrechtsverletzung?

Bei meiner Recherche habe ich folgenden, interessanten Beitrag gefunden:

Google verletzt keine Urheberrechte

 

 

Gewichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs: Eine Malerin aus Weimar hatte Google verklagt, weil in der Bildersuche Miniaturansichten ihrer Werke gezeigt werden. Das Gericht hat nun entschieden, dass Google ihre Urheberrechte nicht verletze. Die Klägerin hätte das Finden ihrer Bilder verhindern können.

29. April 2010 

Google verletzt keine Urheberrechte, wenn in der Bildersuche Miniaturansichten von Bildern angezeigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der BGH hat somit die Revision einer Frau aus Weimar abgewiesen, die gegen Google geklagt hatte. Die Malerin und Grafikerin hatte argumentiert, dass ihre Werke geschützt sind. Eine Darstellung ihrer Bilder in einer Trefferliste in der Google-Bildersuche verstoße daher gegen das Urheberrecht.

Der BGH begründet das Urteil folgendermaßen: Die Klägerin unterhalte eine eigene Internetseite, auf der sie Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt habe. Daher sei die Künstlerin mit der Anzeige ihrer Werke „im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden“. Dieses Einverständnis gelte auch, obwohl sie in keiner „ausdrücklichen oder stillschweigenden rechtsgeschäftlichen Erklärung“ Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke“ eingeräumt habe. Der Bundesgerichtshof bestätigt somit, dass das Unternehmen „keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung“ begangen habe.

Technische Möglichkeiten“ hätten dies verhindern können

Die Klägerin hätte durch die Programmierung der Homepage verhindern können, dass ihre Bilder bei Google gefunden würden. Welche „technischen Möglichkeiten“ dies seien, sei bereits in den Instanzen zuvor geklärt worden, sagt der zuständige BGH-Richter Eick. So hätte die Künstlerin ihre Bilder für die Suchmaschine frei zugänglich auf ihre Internetseite gestellt. Zudem hätte sie ihren Bildern Namen gegeben. Mit Hilfe einer Datei (robot.txt) auf dem Server, wo ihre Homepagedaten gespeichert werden, hätte sie dafür sorgen können, dass der Suchalgorithmus die Bildern nicht „abgreift“.

Da die Klägerin all diese Vorkehrungen nicht getroffen hat, habe sie die Voraussetzungen geschaffen, dass Google die Bilder findet. Das heißt: Die Klägerin hätte ihre Internetseite so gestalten und einrichten müssen, dass Google keine Möglichkeit hat, die Bilder zu finden. Dass die Werke der Künstlerin in einer Miniaturansicht angezeigt werden und Nutzer beim Klicken des Bildes auf der Internetseite landen, auf der Bilder eingestellt wurden, spielte nach Aussage des BGH keine Rolle.

Quelle: http://www.faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E46B88B0653D6358499FF/Doc~EB016465E829641FCBA33C41130666B7C~ATpl~Ecommon~Scontent.html