Aufgabe 3: Urheberrecht

nicole.parteder.uni-linz, 21. Mai 2012, 09:01

 

 

Urheberrecht Allgemein

Was schützt das Urheberrecht?

Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst sind. Voraussetzung für den Schutz ist, dass ein über das Alltägliche hinausgehendes Mindestmaß an Originalität und Individualität sowie ein erkennbares geistiges Konzept vorliegen. Es muss sich allerdings nicht um Kunst im engeren Sinn handeln. Geschützt sind Werke der Literatur (Romane, Erzählungen, Gedichte, aber auch Computerprogramme), Werke der Musik (Opern, Operetten, Musicals, Lieder, Chansons, Schlager und Pop-Songs), Werke der bildenden Kunst (von Gemälden bis zu Computergrafiken) sowie Werke der Filmkunst (vom Spielfilm bis zum Werbespot). Ebenfalls geschützt sind so genannte „Sammelwerke“. Das sind Sammlungen, die in Folge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen z.B. eine Enzyklopädie. Individualität und Originalität liegen hier also in der Auswahl oder in der Anordnung der Einzelteile.

 

Wer haftet für Urheberrechtsverletzungen?

Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, denn es sind sowohl zivilrechtliche, als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen. Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzer Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z.B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts oder von Schadenersatz. Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Rechtsverletzers. Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind sogar strafrechtlich ahndbar und können Geldstrafen, in besonders schweren Fällen auch Haftstrafen, zur Folge haben. Die z.B. unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist jedoch nicht strafrechtlich ahndbar.

 

Filesharing, Tauschbörsen, P2P – was ist das?

Filesharing beschreibt den Vorgang, Dateien auf dem eigenen PC über das Internet der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Auf Filesharing basieren so genannte Tauschbörsen. Bei Tauschbörsen können mit einer Software Musik und Filme heruntergeladen und Musikstücke oder Filme per Upload anderen zur Verfügung gestellt werden. Schnellere Internetverbindungen und Übertragungsgeschwindigkeiten erleichtern dieses „Tauschen“ von Musikstücken und Filmen. Die Funktionsweise von Tauschbörsen ist P2P (engl. kurz für peer-to-peer also „von gleich zu gleich“). Obwohl jede Tauschbörse anders funktioniert, ist die grundsätzliche Vorgangsweise wie folgt: Ein/e potentielle NutzerIn besucht eine Internetseite und lädt sich die P2P-Software auf den Computer. Diese erstellt einen Ordner, meist mit dem Namen „shared-media“, auf den andere NutzerInnen aus dem Internet zugreifen können. So besteht nun die Möglichkeit, Musik, Filme, Fotos, Bücher und andere Werke direkt zwischen dem eigenen und fremden Computern auszutauschen.

 

Welche rechtlichen Probleme gibt es bei der Nutzung von Tauschbörsen?

Grundsätzlich sind Tauschbörsen dazu gedacht, Dateien schnell und einfach auszutauschen. Das Problem von Tauschbörsen ist, dass sie oft so verwendet werden, dass es zu Urheberrechtsverletzungen kommt. So ist bei den meisten verwendeten Programmen der Ordner, in den die Dateien heruntergeladen werden, gleichzeitig der zum Upload freigegebene Ordner. Ein Download ist damit praktisch gleichbedeutend mit der öffentlichen Zurverfügungstellung derselben Datei. Diese Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken ist illegal.

 

 

Quelle: http://www.saferinternet.at/themen/urheberrechte/ 

 

 

Argumente:

Das jetzige Urheberrecht

·          wurde für die digitale Welt nie gemacht

·          ist nicht durchsetzbar und führt daher zu einem Bruch zwischen Recht und Rechtswirklichkeit bzw. Rechtsempfinden

·          hemmt die Verbreitung und Nutzung von Wissen und Kultur und mindert so den Wohlstand

·          beeinträchtigt bzw. kriminalisiert heute die digitale Kommunikation und das Zitierrecht (z. B. Sampling/Cover)

·          kann zur Zensur missbraucht werden bzw. diese begünstigen

 

Quelle:

http://wiki.piratenpartei.de/Argumentation#Argumente_gegen_das_jetzige_Urheberrecht

 

Worum es beim ACTA-Abkommen geht

ACTA ist die Abkürzung für Anti-counterfeiting Trade Agreement, übersetzt Handelsabkommen zur Abwehr von Fälschungen. Mehrere Staaten nicht nur aus der Europäischen Union erhoffen sich mit ACTA internationale Standards im Kampf gegen Produktfälschungen und Urheberrechtsverletzungen. ACTA ist kein neues Vorhaben, die ersten Gespräche dazu gab es schon 2006, damals zwischen den USA und Japan. Inoffizielle Vorabversionen des Abkommens kursieren in der Europäischen Union seit 2010, die endgültige Fassung gibt es seit Mai 2011. Allerdings verlief die Diskussion um ACTA lange im stillen Kämmerlein, die Öffentlichkeit wurde weder informiert noch beteiligt.

ACTA ist heftig umstritten: Die Kritiker sehen in dem Abkommen eine Gefahr für die Freiheit im Internet. Die Befürworter, vor allem aus der Industrie, halten ACTA für wichtig, um Verstöße gegen Urheberrechtsverletzungen einzudämmen.


Produktpiraterie und Online-Urheberrecht

Das zeigt das Dilemma von ACTA – es geht um zwei ganz unterschiedliche Dinge. Wenig kritisiert wird der Kampf gegen klassische Produktpiraterie: Der Schaden durch nachgemachte Waren in Europa beläuft sich laut EU-Kommission pro Jahr auf acht Milliarden Euro. Dazu gehören beispielsweise gefälschte Markenkleidung und -schuhe.

Andererseits geht es aber um das geistige Eigentum im Internet – das ist der Part, der die Kritiker auf die Straße treibt. Abschnitt 5 handelt von der „
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der digitalen Umwelt“. Jeder Unterzeichnerstaat soll demnach für eine wirksame Strafverfolgung und Abschreckung zu sorgen. Internetprovider sollen zum Beispiel dieIP-Adressepreisgeben, die eine Identifizierung von Usern ermöglicht. Inhaber von Urheberrechten – zum Beispiel Musik- oder Filmindustrie – können dann ihre Ansprüche juristisch durchsetzen. Außerdem soll der Kopierschutz verschärft werden.

Drohen Internetsperren?

Die Kritiker befürchten, dass auf diesem Weg weltweit Internetsperren durchgesetzt werden. Mit ACTA könnten zahlreiche Nutzer eingeschränkt werden, auch wenn sie gar nicht gegen das Urheberrecht verstoßen – weil beispielsweise Provider den Zugang zu Tauschbörsen sperren dürfen. Das Problem: Vielleicht will jemand dort nicht Raubkopien herunterladen, sondern seine privaten Urlaubsfotos mit Freunden teilen.

Auch fürchten die Kritiker eine massive Überwachung der User durch die Provider. Möglicherweise wären sogar Portale wie Facebook, Twitter und YouTube gefährdet, weil auf den Seiten Nutzer Inhalte teilen – und diese möglicherweise urheberrechtlich geschützt sind.

Neben Netzaktivisten protestieren auch Menschenrechtsgruppen gegen ACTA. Sie befürchten, dass mit dem Abkommen Saatgut-Patentrechte verschärft werden könnten. Bauern in Entwicklungsländern können die Lizenzgebühren dann womöglich nicht mehr aufbringen. Außerdem fürchten Gegner, dass mit ACTA der Vertrieb von Generika, wirkstoffgleichen, aber billigeren Kopien von Medikamenten, erschwert werden könnten. Auch das würde Entwicklungsländer treffen.

Der Artikel ist weiter lesbar auf à Quelle: http://www.focus.de/digital/internet/kurz-erklaert-worum-es-beim-acta-abkommen-geht_aid_713502.html

 

 

Quellen:

http://www.saferinternet.at/themen/urheberrechte/

http://wiki.piratenpartei.de/Argumentation#Argumente_gegen_das_jetzige_Urheberrecht

 

http://www.focus.de/digital/internet/kurz-erklaert-worum-es-beim-acta-abkommen-geht_aid_713502.html 


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