Nutzung interaktiver Medien
Samstag, 8. Dezember 2007
Aufgabe 5 - Urheberrechtsgesetz -
Recht am eigenen Bild (§ 78) auf Websites
Durch die digitalen Medien ist es Faktum, dass Bilder von Personen im Internet und somit auf Websites einer breiten Öffentlichkeit zugängig gemacht werden können. In den Medien wird immer häufiger von Missbrauch von Fotos im Internet berichtet (Bsp. Verunstaltung von Lehrerfotos, usw.) und immer weniger Menschen wollen aus diesem Grund, dass ihr Foto in irgendeiner Form im Internet öffentlich zugänglich ist.

"Durch die Digitalisierung wurde es auch für Laien möglich, auf einfachste Weise Fotomontagen herzustellen. Sobald ein Abbild der Wirklichkeit im Computer eingescannt ist, kann damit so gut wie jede Veränderung gemacht werden ..."
www.rechtsprobleme.at, 2007-08-12

Wie sieht nun die Rechtslage aus? Aus der oa. Problematik ist die Notwendigkeit entstanden, ein Recht am 'eigenen Bild' zu sichern und den Umgang mit den dadurch entstehenden Fragen festzulegen. Der "Bildnisschutz" ist im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes im § 78 geregelt.

"Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch 'berechtigte Interessen' des Abgebildeten ... verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt."
www.internet4jurists.at, Urheberrecht - Persönlichkeitsschutz, 2007-09-19

Besonders Firmen stellen Fotos von Ihren Mitarbeitern auf Ihre Websites, um für die Kunden offen und sympathischer zu wirken und den zukünftigen Geschäftspartnern schon ein "Bild" zu bieten. Allerdings ist diese Vorgangsweise im Sinne des § 78 UrhG eben nur rechtmäßig, wenn die abgebildete Person ihre Zustimmung gegeben hat, d. h. der Arbeitgeber benötigt eine ausdrückliche Genehmigung des/der Mitarbeiter/in/s zur Veröffentlichung des Fotos.
(vgl. "RA Dr. Clemens Thiele, "Verwendung von Mitarbeiterfotos auf Firmenwebsites", wbl 2002, 397, )

In diesem Zusammenhang ist auch die Frage nicht unerheblich, wer der "Urheber" des veröffentlichen Lichtbildes ist. "Demzufolge hat der OGH ausgesprochen, dass sämtliche Lichtbildhersteller um Erlaubnis gefragt werden müssen, wenn das von ihnen mitgeschaffene Lichtbild im WWW genutzt wird. siehe www.eurolawer.at/mitarbeiterfotos.pdf


Also für alle Webmaster:
Was Fotos betrifft - sich vor der Veröffentlichung absichern!

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