Aufgabe 4: Urheberrecht

michaela_sabine.leitner.uni-linz, 1. Februar 2011, 23:54

 

Einleitung

Beim Verfolgen von Links im Internet werden vom Internet-Benutzer Seiten mit unterschiedlichen Elementen (zB Text, Bilder, Downloads etc.) aufgerufen. Die Vielzahl der User ist dabei der Meinung, dass Personen, die ihre Werke „ins Netz stellen“ automatisch auf ihre Urheberrechte verzichtet haben und somit alles heruntergeladen und beliebig genutzt werden kann. (Vgl. Webschool – die Lern- und Informationsplattform, Urherberrecht, http://www.castelligasse.at/castelli-online/urheberrecht.htm, Abruf: 1. Februar 2011)

Entspricht diese Einschätzung dem Urheberrecht bzw. gibt es weitere Aspekte, die im Internet surfende Personen beachten müssen? Ich habe diese Aufgabe zum Anlass genommen mich wieder einnmal ausführlich mit Teilen des Urheberrechts auseinanderzusetzen.

 

Einige Aspekte zum Urheberrecht

Gleich zu Beginn möchte ich festhalten, dass dem Urheberrecht der Gedanke des Verzichts auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd ist. Gem § 1 UrhG werden Werke im Sinne des Gesetzes als eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst definiert. Somit können Texte als Sprachwerk, Bilder als Werke der bildenden Künste, gewöhnliche Fotos unter den verwandten Schutzrechten und das Layout aufgrund des Gebrauchsmusterschutzes geschützt sein, wobei der urheberrechtliche Schutz jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. (Vgl. Schmidbauer, Die Zulässigkeit des Linkens aus urheberrechtlicher und wettbewerbrechtlicher Sicht, http://www.internet4jurists.at/literatur/linkrecht_IRIS.pdf, Abruf: 1. Februar 2011; Schmidbauer, Was der Hyperlink nicht mit dem Urheberrecht zu tun hat, ÖBl 2002, 212)

So geschehen im Fall „telering.at“, bei dem ein branchenfremdes österreichisches Unternehmen, die von Telering in Auftrag gegebene Website, bis auf wenige Anpassungen und geänderter Texte übernommen hatte. Der OGH hat der Website zumindest in Teilen (graphische Gestaltung der Startseite) Werkcharakter zugesprochen.

Screenshot Homepage telering.at

Abbildung 1: Homepage telering.at entnommen aus SE Nitsche / Sammer, http://www.uni-graz.at/hwrwww_nitsche_sammer_block2.pdf, S. 30, Abruf: 1. Februar 2011

Screenshot Homepage Mair-OEG

Abbildung 2: Homepage Mair-OEG entnommen aus SE Nitsche / Sammer, http://www.uni-graz.at/hwrwww_nitsche_sammer_block2.pdf, S. 31, Abruf: 1. Februar 2011

Diese Entscheidung ist für die meisten von uns nachvollziehbar. Wie ist es aber mit dem Betrachten von Informationen? Kann hier eine Urheberrechtsverletzung erfolgen? Das bloße Betrachten von Informationen im Internet ist erlaubt. Eine Haftung des Besuchers besteht im Allgemeinen nicht, da der Urheber, der die Inhalte auf einem Server ohne Zugangsschutz zugänglich macht, implizit die Einwilligung gegeben hat, dass diese Seiten auch abgerufen werden dürfen.  Dies gilt allerdings nicht für Veröffentlichungen durch hierzu nicht berechtigte Dritte oder für Raubkopien. Davon kann jedoch der Surfende nicht zwingend Kenntnis haben. Er darf daher auf die Zustimmung des Urhebers vertrauen und begeht, wenn die Verletzung für ihn nicht ersichtlich ist, keine Urheberrechtsverletzung. (Vgl. Keltner, Urheberrechtlicher Schutz von Websites, in Fallenböck – Galla – Stockinger (Hrsg.), Urheberrecht in der digitalen Wirtschaft, S. 260)

Sobald ein User einen Link aufruft, entsteht auf seinem Computer eine lokale digitale Kopie, von zumindest einzelnen Teilen des Dokuments. Dies wird bereits oft als urheberrechtlicher Vorgang der Vervielfältigung iSv § 15 UrhG gesehen. (Vgl. Büchele, Urheberrecht im World Wide Web, (2002), S. 169)

Durch den Seitenaufruf kommt es durch das Browser-Caching zu einer lokalen digitalen Kopie im RAM und im temporären Cache auf der Festplatte im Computer. Die Speicherung im RAM ist notwendig, damit das Dokument überhaupt am Computer angezeigt werden kann. Es handelt sich dabei lediglich um eine sehr kurze Speicherung, da die Löschung spätestens bei Ausschalten des Computers erfolgt. Die temporäre Speicherung im Cache dient dazu, dass bei wiederholten Aufrufen der Seite nur mehr neue Elemente übertragen werden müssen und dadurch der Seitenaufbau beschleunigt werden kann. Die Dauer der Speicherung im Cache kann individuell angepasst werden. (Vgl. Schmidbauer – Tour de Link, http://www.internet4jurists.at/urh-marken/immaterial.htm, Abruf: 1. Februar 2011)

Durch die Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte auf dem Bildschirm erfolgt demnach automatisch eine (nicht dauerhafte) Vervielfältigung. (Vgl. rechtsprobleme.at, Urheberrechtliche Relevanz des Betrachtens von Web-Seiten und Speichern von Daten im lokalen Zwischenspeicher (Cache), http://rechtsprobleme.at/doks/diss-urheber-2.html, Abruf: 1. Februar 2011) Eine Vervielfältigung ist jedoch zulässig, wenn diese ausschließlich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch erfolgt. (Vgl. Walter, Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 – Ausgewählte Aspekte, MR 2002, 217)

In der Urheberrechts-Novelle 2003 wurde die Informations-Richtlinie (Richtlinie 200/29/EG), die in Art 5 Abs 1 für flüchtige bzw. begleitende Vervielfältigung ausdrücklich eine neue freie Werknutzung vorsieht, umgesetzt (Vgl. Schmidbauer, Die Zulässigkeit des Linkens aus urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht, http://www.internet4jurists.at/literatur/linkrecht_IRIS.pdf, Abruf: 1. Februar 2011) und als § 41a ins UrhG aufgenommen. Demnach sind flüchtige oder beiläufige (also nicht dauerhafte) Vervielfältigungen durch bestimmte Online-Dienste (insb das typische Caching von Seiten auf der eigenen Festplatte im Zuge des Internet-Surfing) urheberrechtlich nicht unmittelbar relevant.

Das Downloaden von Inhalten aus dem Internet sowie das Abspeichern und Ausdrucken auf Papier von urheberrechtlichen Inhalten ist ebenfalls zulässig, wenn dies ausschließlich zum privaten oder beruflichen Gebrauch geschieht. Allerdings darf das Werk nicht mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes (zB Festplatte) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (Vgl. Schmidbauer, Die Angst vor der digitalen Kopie, http://www.internet4jurists.at/ news/aktuell44a.htm, Abruf: 1. Februar 2011; Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4 (1996), S. 46)

Vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind freie Werke, die von jedermann beliebig genutzt werden (inkl. Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung, etc.) können. (Vgl. Waß, Freie Werke (§ 7 UrhG) im Internet (2000), S. 39)

Gemäß § 60 UrhG läuft der urheberrechtliche Schutz spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ab. (Vgl. Brünner, Bildung und Urheberrecht im 21. Jahrhundert, zfhr 2006, 169.) Dies gilt allerdings nicht für Werke, die gem § 6 UrhG in die Gruppe der Sammelwerke fallen und daher wiederum durch das Urheberrecht geschützt sind (z.B. Goethe-Gesamtausgabe).

Gemeinfrei – und damit vom Urheberschutz ausgenommen – sind Originale von Gesetzestexten, Gerichtsentscheidungen und anderen amtlichen Dokumenten, soweit diese nicht ursprünglich nur für den innerdienstlichen Gebrauch einer Behörde bestimmt waren. (Vgl. Waß, Freie Werke (§ 7 UrhG) im Internet (2000), S. 3f)

Wie bisher erläutert geht ein Benutzer beim Verfolgen eines Links zumeist keine Urheberrechtsverletzung. Daher kann in diesen Fällen auch das Einfügen eines solchen Links in eine Webseite keine Beihilfe darstellen. (Vgl. Schmidbauer, Die Zulässigkeit des Linkens aus urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht, http://www.internet4jurists.at/literatur/linkrecht_IRIS.pdf, Abruf: 1. Februar 2011)

Aufgrund der technischen Eigenheiten des Internet ist idR davon auszugehen, dass der Betreiber einer Website konkludent der Verlinkung seiner Inhalte zustimmt und mit einer Verlinkung einverstanden ist, ja sogar will, dass möglichst zahlreich auf seine Site gelinkt wird, da dadurch die Attraktivität der Site gefördert wird. Sollte dies nicht der Fall sein, muss er einen eindeutigen und gut sichtbaren Hinweis auf der Site anbringen, dass eine Verlinkung nicht erwünscht ist. Wird dennoch verlinkt, liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. (Vgl. Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von Links, ÖBl 2002, 212)

Dazu ein Beispiel: 

Homepage Meteodata

Abbildung 3: Homepage Meteodata entnommen aus SE Nitsche / Sammer, http://www.uni-graz.at/hwrwww_nitsche_sammer_block2.pdf, S. 101, Abruf: 1. Februar 2011

Das österreichische Unternehmen Meteodata Wetteranalyse GmbH bot auf ihrer Website Wetterinformationen an, auf die zahlreiche Unternehmen verlinkt hatten. Obwohl auf den angebotenen Wetterkarten die Urheberschaft der Meteodata mittels Copyrightvermerk ersichtlich war, verschickte Meteodata ab Ende Februar 2002 Rechnungen für die unerlaubte Nutzung von Leistungen an Betreiber von Websites in Österreich, Deutschland und der Schweiz und drohte mit Klage für den Fall der Nichtzahlung. Ungeachtet der Linktechnik forderten sie Beträge zwischen 1.000 und 100.000 Euro (unter anderem auch von einer Schulklasse). Die online veröffentlichten AGBs enthielten einen Hinweis, dass die Setzung eines externen Links auf eine Meteodata-Website der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Meteodata bedarf und dass Framing oder Inline-Linking für sämtliche Inhalte der gesamten Website verboten sind. (Vgl. OGH, Beschluss vom 17.12.2002, 4 Ob248/02b; Schmidbauer, Cash for Links?, http://www.i4j.at/news/aktuell14a.htm, Abruf: 1. Februar 2011); Ott, Linking und Framing – Ein Überblick über die Entwicklung im Jahre 2002, http://www.jurpc.de/aufsatz/20030014.htm, Abruf: 1. Februar 2011)

In der Folge lenkte Meteodata noch ein und anerkannte die grundsätzliche Zulässigkeit von Links. Bei Framing- bzw. Inline-Linking-Techniken wurde jedoch weiterhin eine Rechtsverletzung gesehen, da es sich hierbei um eine Ausbeutung fremder Leistung oder eine wettbewerbsrechtlich unlautere Leistungsübernahme iSd § 1 UWG handelt. (Vgl. Der Standard, Meteodata nimmt Stellung, 03/2002, http://derstandard.at/?id=881450, Abruf: 1. Februar 2011)

Dieses Beispiel zeigt, dass man sehr genau und sorgfältig bei der Auswahl Inhalte, die man im Web anbietet sein sollte. Auf der eigenen Homepage beachten dies noch die meisten. Dass diese Sorgfalt aber auch in den Social Media Bereichen, wie Facebook Anwendung finden sollte, wird jedoch gerne vergessen.

 

Facebook-Comics und das Urheberrecht

Im November letzten Jahres gab es einen Aufruf auf Facebook, der sich rasend schnell ausgebreitet hat. Der Aufruf lautete, die Profibilder durch ein Bild eines Comic-, Cartoon- oder Spielzeugfigur aus der Kindheit zu ersetzen und die Freunde einzuladen dasselbe zu machen. Nur wenige Stunden später gab es eine wahre Comic-Invasion auf Facebook.

Facebook Comics

Abbildung 4: Facebook-Trend: Wo kommen die Comic-Helden eigentlich her?, http://www.gizmodo.de/2010/11/17/facebook-trend-wo-kommen-die-comic-helden-eigentlich-her.html, Abruf: 1. Februar 2011

Auch meine 15-jährige Tochter hatte ihr Profilbild geändert und ich sprach sie darauf an, ob ihr eigentlich klar sei, dass hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegen könne. Sie erwiderte mir, dass dies sicherlich nicht der Fall sei, da es sich ja nur um eine Comic-Figur handle und sie darüber hinaus ja nur einen Ausschnitt aus einem Bild genommen habe und diesen dann neu abgespeichert habe. Diese Aussage zeigte mir, wie wenig eigentlich die User vom Urheberrecht wissen.

Selbstverständlich sind Comic-Figuren auch urheberrechtlich geschützt. Die Verwertungsrechte hat der Zeichentrickproduzent oder der Comicbuchverlag. Durch die Veröffentlichung der Comic-Bilder auf Facebook wurden Bilder öffentlich zugänglich gemacht. Dass diese bereits im Netz verfügbar waren bzw. nur Ausschnitte von Bildern darstellen, spielt hierbei keine Rolle. Da diese Aktion für die Comic-Industrie eine enorme Werbung darstellte, die User selbst keinen finanziellen Nutzen erlangten und darüber hinaus die Personen aufgrund der kurzen Zeitraums nur schwer zuordenbar und greifbar waren, war nicht damit zu rechnen, dass es zu Abmahnungen kommen werde. (Vgl. Telemedicus, Abmahngefahr? Comicbilder bei Facebook, http://www.telemedicus.info/article/1898-Abmahngefahr-Comicbilder-bei-Facebook.html, Abruf: 1. Februar 2011; Futurezone.at, http://www.futurezone.at/stories/1664523/, Abruf: 1. Februar 2011)

Und ob es ausreichend gewesen wäre, in diesem Fall zumindest die Quelle zu zitieren, ist auchfraglich, da das Urheberrecht dabei eine Auseinandersetzung mit dem Werk voraussetzt. Und ob dies beim Betrachten und Abspeichern eines Bildes der Fall ist, kann bezweifelt werden. (Vgl. Telemedicus: Abmahngefahr? Comicbilder bei Facebook, http://www.telemedicus.info/article/1898-Abmahngefahr-Comicbilder-bei-Facebook.html, Abruf: 1. Februar 2011)

Zum Abschluss möchte ich auf ein Video der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln aufmerksam machen, die zur "Facebook-Comic-Aktion" einen sehr interessanten Beitrag auf YouTube veröffentlicht hat:




Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke Köln, Comic-Profilbild Aktion, http://www.youtube.com/watch?v=cF2AjWvQH0c, Abruf: 1. Februar 2011

 

Quellen

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