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Montag, 11. Dezember 2006
Datenschutz
thomas.hauer.Uni-Linz, 22:26h
Nach Absprache mit Hrn. Prof. Mag. Mittendorfer ersetze ich die HÜ 4 durch eine Arbeit über das Datenschutzgesetz!
________________________________________ Grundrecht auf Datenschutz Thomas Hauer 9952903 im Rahmen der Lehrveranstaltung Nutzug interaktiver Medien Die Bezeichnung „Grundrechte“ wird im Bundesverfassungsgesetz kaum verwendet. Vielmehr greift man auf den Terminus „verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte“ zurück. Mit diesem Ausdruck versucht man die Stellung der subjektiven Rechte im österreichischen Rechtssystem hervorzuheben, nämlich dass es sich um subjektive Rechte handelt, welche ihre Grundlage in Rechtsvorschriften im Verfassungsrang haben. Diese verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte sind jedoch nicht abschließend direkt im Bundesverfassungsgesetz (B-VG) angeführt sondern verteilen sich primär auf zwei Grundrechtskataloge, zum einen die Europäische Menschenrechtskonvention (ERMK) und das Staatsgrundgesetz. Daneben bestehen noch so genannte Grundrechtsgesetze die jeweils und ein Grundrecht behandeln. Als solches gilt zum Beispiel Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit. Auch kenn die Rechtsordnung einfachgesetzliche Regelungen die Einzelne Artikel oder Paragraphen in den Verfassungsrang stellen. Ein Wirkung welches ein Gesetz im Verfassungsrang entfaltet wird in der Entstehung desselben zum Ausdruck gebracht, um ein Gesetz in den Verfassungsrang zu hieven bedarf es im Parlament einer breiteren Zustimmung von 2/3 der Abgeordneten, manchmal sogar einer Volksabstimmung wohingegen eine einfachgesetzliche Ziel der Kodifikation der subjektiven Rechte war es ein Reglement zu installieren welches die Gesellschaft gegenüber Eingriffe des Staates zu sichern, aus diesem Blickwinkel sind verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Ein Grundsatz der Rechte ist die Thematik der Drittwirkung. Die Drittwirkung als solches betont die ausschließliche Staatsgerichtetheit, das bedeutet dass verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte als Rechte gegen den Staat und nicht gegen Dritte bestehen. Eine Ausnahme hievon stellt das Datenschutzgesetz dar- gem § 1 Abs 5 DSG gelten die in § 1 DSG enthaltenen Grundrechte auch gegenüber „Rechtsträgern, die in Form des Privatrechts eingerichtet sind“. Das heißt das das Datenschutzgesetz nicht nur als Abwehrrecht gegenüber dem Staat gilt sondern auch gegenüber jeden anderen. Der Begriff Datenschutz ist mE etwas unglücklich gewählt, da es nicht auf den Schutz der Daten sondern wie im § 1 Abs 1 DSG definiert, der Schutz der Privatsphäre des Staatsbürgers. Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes sind jedoch nicht sämtlich verfügbaren und speicherbaren Informationen sonder lediglich personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind solche, mit welchen man die Identität einer Person zweifelsfrei feststellen kann, also beispielsweise Name, Adresse, Geburtsdatum oder Sozialversicherungsnummer. Als Personen iSd Datenschutzgesetze gelten sowohl natürliche als auch juristische Personen. Diesem folgend sind somit auch Daten welche das Wirtschaftsleben eines Unternehmers oder dessen Betrieb betreffen im DSG erfasst. Unter das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Datenschutz sind jedoch nicht nur automationsunterstützt erfasste Daten zu subsumieren, sondern auch auf konventionellem Weg verarbeitete. Der § 1 DSG normiert das Jedermann das Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe. „Jedermann“ impliziert wiederum natürliche und juristische Personen, die Pflicht der Geheimhaltung besteht gegenüber jeden, auch gegenüber der Schweigepflicht unterliegenden, Dritten. Im Zeitalter der ständig wachsenden Informations- und Kommunikationsgesellschaft ist es unumgänglich das die Gesetze dem Rechnung tragen müssen, ein kontinuierlicher Anpassungsprozeß muss die Folge sein. Verschiedenste Institutionen beschäftigen sich mit der Thematik, beispielsweise die Datenschutzkommission, die ARGE Daten oder natürlich gerichtliche Instanzen wie der Verwaltungs- oder der Verfassungsgerichtshof. Anschließend an diese Arbeit werde ich noch ein paar Entscheidungen der Höchstgerichte anführen. Die Frage wie es möglich sei, dass immer wieder personenbezogene Daten auftauchen ohne dass wissentlich die Zustimmung dafür gegeben wurde, taucht vermehrt im Zusammenhang mit E-Mail verkehr auf. Welcher Zustimmung bedarf es um Daten zu bekommen, reicht eine konkludente Zustimmung aus oder muss die ausdrücklich formuliert sein? Für Normen welche die Thematik der Werbung mittels elektronischer Übermittlung betreffen muss man sich des Telekommunikationsgesetzes bedienen. Die Novellierung des § 107 Abs 2 TKG trat 1. März 2006 in Kraft. Es wurde vor allem normiert, dass nicht nur die Übermittlung von Spams an natürliche Personen einer Zustimmung bedarf, sondern ebenso die Übermittlung von Werbung an juristische Personen. Die Problematik der konkludenten Zustimmung im Kontext mit dem Datenschutzgesetz wurde des öfteren diskutiert. Das Parlament sieht die Sachlage folgendermaßen, da das Unternehmen auf der eigenen Seite die Kontaktdaten zur Verfügung stellt, gibt sie quasi konkludent diese preis und stimmt der Zusendung schlüssig zu. Die Lehre sieht dies um einiges sensibler und verweist auf das E-Commerce Gesetz welches im § 5 ECG / BGBl. I Nr. 152/2001 veröffentlicht, normiert dass die Unternehmensdaten auf der Homepage zur Verfügung zu stellen sind. Ein mE widersprüchlicher Auslegungsfall. Für private Zwecke muss man sich einer anderen Quelle bedienen. Oftmals wird mittels angehängter Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erlaubnis zur Verarbeitung und Weitergabe der personenbezogenen Daten eingeholt. Eine zusätzliche Zustimmung ist hiefür nicht mehr erforderlich da man mit der Unterschrift des Schriftstückes auch die AGB annimmt. Ähnliches geschieht beispielsweise bei der Installation von Programmen oder der Anmeldung bei einer online-Plattform, eine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen reicht aus um die Weitergabe der Daten zu legimitieren. Zurückzukommen zur Frage der konkludenten Zustimmung bei Privatpersonen. Folgt man der Auslegung des Art 2 § 4 Z 14 DSG, welche die Zustimmung folgendermassen interpretiert, „’Zustimmung': die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwillig“ so ist daraus zu erkennen, dass eine schlüssige Zustimmung keinesfalls ausreichend ist um Daten weiterzugeben. Jüngste Judikatur zum Datenschutzgesetz Abschliessend möchte ich noch auf die jüngere Rechtsprechung im Kontext zum Datenschutz eingehen. Ein Aufsatz beschäftigt sich mit der Problematik der Section Control (Kunnert, ZVR 2006/17) ein weiterer mit der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet, auf welchen ich näher eingehen möchte. In diesem Fall handelt es sich um eine Dame welche für sich und ein paar Arbeitskolleginnen aus dem örtlichen Kindergarten eine Website für die Konfirmanden ein in welcher sie teilweise Namen, Adresse, Telefonnummer und auch Krankengeschichten (Bruch eines Beines) veröffentlichte ohne vorher die Kolleginnen um Erlaubnis zu fragen. Das Höchstgericht sah darin eine Verletzung des Datenschutzgesetzes (in diesem Fall der Richtlinie) da sie automatisationsunterstützt Daten erfasst, verarbeitet und veröffentlicht hat. Die Dame wurde erstinstanzlich verurteilt. Der ganze Sachverhalt und die Entscheidung kann unter der unten angeführten Quelle eingesehen werden. Felix Hörlsberger, Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet, ÖJZ 2004/45 Kunnert, Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung (Section Control) aus Datenschutzrechtlicher Sicht, ZVR 2006/17 Abschließend kann festgehalten werden dass es einer ständigen Anpassung der Schutzbestimmungen und der Richtlinien bedarf um einer im ständigen Wandel stehenden ICT Rechnung tragen zu können. Sensible Daten vor Missbrauch und Personen vor den Konsequenzen des Missbrauchs zu beschützen muss das Credo der Bestimmungen sein. QUELLEN: Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ Arge Daten http://www2.argedaten.at/recht/dsg2000.htm Rechtsdatenbank http://uni.rdb.at/ Stand und Download, 12. Dezember 2006 ... link (0 comments) ... comment ... older stories
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