Das heutige Fernsehprogramm lässt eindeutig zu wünschen übrig. Für mich persönlich ist da eher die Werbung das Highlight beim Durchzappen (unter anderem ein Grund warum ich keinen Fernseher besitze). Außerdem möcht ich Filme sehen die nicht alle Viertel Jahre wieder als Blockbuster angepriesen werden und bei Serien die jedesmal, wenn eine neue Staffel fertig abgedreht wurde, von vorne Anfangen hab ich eindeutig nicht die Geduld wieder Wochen damit zu verbringen die ersten drei Staffeln mit Synchronsprechen durchzukauen bis nun endlich der neue spannende Teil beginnt. Ich möchte mir mein Fernseh(-unterhaltungs)programm selbst gestalten. Und bevor Netflix auf den österreichischen Markt gebracht wurde, füllten Youtube, Kino(x).to, watchseries und movie4k meine zahlreichen langen Abende mit den Filmen und Serien die mich interessierten. Hipphipp Hurra! Ein Hoch auf den modernen Medienkonsum - dem
Streaming.
Ist ja nichts dabei, wenn ich mir auf solchen Streaming-Seiten Filme und Serien nur anschaue bzw. streame. Ich lade mir ja keine Werke hinunter. Oder mache ich mich als Nutzer dennoch strafbar??
1.1 Was ist Streaming?
Im Vergleich zum klassischen Server- oder P2P-Download erfolgt die Übertragung der Daten beim Streaming Schritt für Schritt. Dabei erfolgt kein vollständiger kompletter Download der Datei, jedoch besteht die Möglichkeit einer Echtzeitwiedergabe.
Man unterscheidet beim Streaming zwischen
?Live? und
?On Demand? (Auf Abruf) Streaming. Bei Live-Übertragungen kann der Nutzer keinen Einfluss auf die Übertragung ausüben. Das heißt, der Nutzer kann weder Einfluss auf den Anfangs- oder Endzeitpunkt nehmen, noch kann er nicht vor- oder zurückspulen. Bei On Demand kann der Nutzer selbst den Anfangs- und Endzeitpunkt der Übertragung bestimmen, Vor- und Zurückspulen sowie Pausieren.
Weiters bestehen auch im Audio-Bereich Streaming Portale: Soundcloud, Spotify, Juke, Beatport,...
1.2 Streams - Urheberrechtsverletzung oder freier Werkgenuss?
Die Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützen Werkes auf Streaming-Portalen ohne die erforderlichen (Lizenz-)Rechte stellt eine Rechtsverletzung dar. Jedoch die rechtliche Beurteilung der empfängerseitige Nutzungshandlung fällt weniger präzise aus. Werkgenuss an sich ist frei. Die Problematik die hierbei entsteht ist die wesentliche Zwischenspeicherung. Aus rechtlicher Sicht kommt es nicht auf die sukzessive Datenübertragung an oder ob am Ende der Wiedergabe eine komplette Kopie auf dem System des Nutzers vorhanden ist. Komplex ist, sobald die verfügbaren Datenelemente vom Umfang her den Schutzbereich des Urhebers eröffnen, geht man von einer Vervielfältigung (§ 16 UrhG) aus. Folglich wird in die Recht des Urhebers eingegriffen. Dies impliziert jegliche Form der Wiedergabe digitaler Medien.
Fraglich ist, inwieweit von einer vorübergehenden Zwischenspeicherung gesprochen werden kann. Ausgehend von der Software welche man bei der Wiedergabe der gestreamten Schöpfung verwendet, ergibt sich eventuell eine vergängliche Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher (RAM) oder aber eine vollständige Vervielfältigung auf der lokalen Festplatte, welche erst nach einem Neustart vom System entfernt wird.
1.3 Diskussion legales Streaming
Laut dem EuGH Europäische Gerichtshof sind Kopien von urheberrechtlich geschützen Werken im Browser-Cache nicht strafbar. Die Erstellung solcher Kopien setzt keine Zustimmung des Urhebers voraus. Nach dem Rechtsanwalt Christian Solmecke kann dies auch in Verbindung mit Streaming gebracht werden. Dennoch sollte man Streaming Portale wie kinox oder movie4k mit Vorsicht benutzen. Das Urteil des EuGH ist keinerlei Freikarte aller Streamingdienste und beinhaltet vor allem rechtmäße Quellen ? keine illegal hochgeladenen Inhalte. Die Rechtslage der Streams bleibt somit weiterhin umstritten.
Wichtig: Bei Streaming-Portalen sollte man darauf achten, dass Werke ordnungsmäß gestreamt und auf keinen Fall wieder hochgeladen werden. BitTorrent-Clients sind durchaus in der Lage sich als Streamingdienste auszugeben, mit denen Nutzer unbewusst geschützte Werke hochladen. Diese Handlung ist illegal.
Für eine eingehende Recherche empfehle ich die Ausgabe des
“
JSE Ausgabe 3, 2013”
Auch noch interessant: EuGH: “
Einbetten fremder YouTube-Videos legal”
Literatur:
1)
http://www.zeitschrift-jse.de/files/JSE-3-2013.pdf
2)
http://www.handelsblatt.com/technologie/it-tk/ratgeber-tests/rechtliche-grauzone-was-streaming-nutzern-droht/10896490.html (2.11.2014, 22:30)
3
http://www.netzwelt.de/news/135131-kinox-co-streaming-dank-eu-gericht-bald-legal.html (2.11.2014, 22:30)
Caroline.Abl.Uni-Wien am 03. November 14
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