Digitale Signaturen - Recht in Österreich |
Mittwoch, 24. November 2004
Arten von Signaturen
Peter.Kaar.Uni-Linz, 08:32h
Sichere elektronische Signaturen: Signaturen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der SignaturRL, sind der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt und können somit die einfache Schriftform erfüllen (Ausnahme: Bürgschaften von Nichtkaufleuten, öffentliche (notarielle oder gerichtliche) Urkunden, Schrifterfordernisse im Erb- und Familienrecht). Für den Inhalt der mit einer elektronischen Signatur gesicherten Erklärung besteht eine qualifizierte Echtheitsvermutung. Technisch verlangen sie ein qualifiziertes Zertifikat (Schlüssellänge von 1023 Bit und besondere Ausstellungsprozedur sowie besondere Anforderungen an den Zertifizierungsanbieter.
Einfache elektronische Signaturen: Einfaches Zertifikat mit geringeren Anforderungen an den Zertifizierungsanbieter. „Einfache" Signaturen können im elektronischen Geschäftsverkehr verwendet werden, und sie können auch als Beweismittel im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. § 3 Abs1 SigG läßt Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen zu. ... comment |
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Last update: 2004.11.24, 08:32 status
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