Propädeutikum Webwissenschaften: Aufgabe 6 - Recht im Web

Aufgabe 6 - Recht im Web

astrid.linemayer.uni-linz, 29. April 2013, 13:53

In diesem Blogbeitrag befasse ich mich mit dem Thema Urheberrecht und Datenschutz.

 

Urheberrecht

Was ist Urheberrecht überhaupt? Es schützt den Urheber der Werke von individuellem Charakter wie Texte, Computerprogramme, Datenbanken, Fotografien, Musik, etc vor ungerechtfertigter Nutzung seiner Werke. (Q1) 

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.(Q2)

In den §§ 14 bis 19 UrhG sind die Rechte des Urhebers geregelt. Diese reichen von Verwertungsrechten, Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Vermietungs- und Verleihungsrechte, Senderechte, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte bis hin zu  Zurverfügungsstellungsrechten.

Die allgemeine Dauer des Urheberrechts endet gem. § 60 Abs. 1  siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werke endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers. (Q3)

Oft stellt sich im Zusammenhang mit dem Urheberrecht die Frage ob man Musik und Video aus dem Internet downloaden, uploaden oder streamen darf.

Ob der reine Download von Musik/Videos ohne die Datei selbst wieder anzubieten erlaubt ist ist selbst unter Juristen umstritten. Die eine Meinung sieht darin eine erlaubte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, laut der anderen Meinung sei dies auch nicht erlaubt wenn schon die Vorlage selbst unrechtmäßig hergestellt wurde. Unproblematisch ist es nur wenn Musik/Video von Portalen bezogen werden, die die erforderlichen Verwertungsrechte erworben haben wie ITunes Musik Store oder MP3 Downloadstore auf Amazon.

Ist man bei Tauschbörsen angemeldet, dann sind diese meistens so eingestellt, dass die Ordner, in die die Dateien heruntergeladen werden, gleichzeitig auch zum Upload freigegeben sind. Hier wird das ganze problematisch, denn es besteht dann nicht nur ein Download sondern auch eine öffentliche Zurverfügungsstellung der Datei. Hier muss man bedenken, dass das Anbieten von Musik/Videos ohne die Zustimmung des Urhebers nicht erlaubt ist.

Beim Streamen können Musik und Videos direkt wiedergegeben werden ohne dass man sie auf der Festplatte speichern muss. Jedoch fällt Streamen genauso unter Downloads. Anders ist die Rechtslage bei Livestreams. Hier kann die Sendung nicht zeitversetzt abgerufen werden sondern nur live zu der Veranstaltung. Solche Übertragungen stellen keine Urheberrechtsverletzung dar. (Q4)

 

Datenschutz

Gem § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann , insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. (Q5)

Aus diesem § ergibt sich, dass nur personenbezogene Daten geschützt sind, welche einem schutzwürdigen Interesse unterliegen. Dies liegt nicht vor, wenn die Daten öffentlich, also allgemein verfügbar sind (Q6)

Nach § 4 DSG sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Nur indirekt personenbezogen sind Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

Weiters regelt §4 DSG sensible Daten, dies sind besonders schutzwürdige Daten also Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben. (Q7)

Das DSG 2000 ist ein sehr aktuelles Gesetz, welches nicht nur die Verwendung personenbezogener Daten, die Auskunftsrechte Betroffener, die Zulässigkeit der Weitergabe von Daten und den Umgang mit Daten in Netzwerken regelt sondern das Gesetz enthält auch Bestimmungen zur Datensicherheit und zu Kontroll- und Rechtsschutzmaßnahmen. (Q6)

Im 10. Abschnitt des DSG 2000 sind die Strafbestimmungen geregelt die bei Schädigungen nach §51 DSG Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und bei Schädigungen nach §52 Geldstrafen bis zu 25.000 Euro vorsehen.

 

Urheberrecht vs. Datenschutz

Der EuGH hat im Urteil vom 29.9.2008 in der Rechtssache Promusicae bereits entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten bei nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen einen Anspruch auf Auskunft über den Namen und die Adresse eines Internetnutzers vorsehen dürfen. Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof nunmehr in seinem Urteil vom 19.4.2012 in der Rechtssache Bonnier Urheber-rechtsverletzungen rechtfertigen damit auch die Herausgabe von der IP-Adresse des Internetnutzers, egal ob es sich um eine statische oder eine dynamische IP-Adresse handelt.

Die mit der Erteilung der Auskunft verbundene Verarbeitung und Weitergabe der Daten ist nur nach Interessenabwägung mit den damit verbundenen Nachteilen für den Auskunftspflichtigen zulässig, und wenn klare Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Dass der EuGH trotz „shit-storm“ an seiner Rechtsprechung festhält sei mutig und richtig, so der Verein für Anti-Piraterie (VAP):  „Wenn man das Urheberrecht ernst nimmt, muss es auch im Netz möglich sein, mit legalen Mitteln herauszufinden, wer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist.“(Q8)

 

Welches Recht ist anwendbar?

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist.

Hier gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Einerseits lex loci delicti analog §13 Abs. 2 IPRG, wonach das Recht jenes Staates zur Anwendung gelangt,  in dem die Verletzungshandlung gesetzt wurde. Hier kommt es auf den Begehungsort an.
  • Andererseits kann auch an  § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG angeknüpft werden. Hier kommt das Recht jenes Staates zur Anwendung, wo das Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben Staates, so ist dieses Recht maßgebend.zu dem die Parteien die "stärkere Beziehung" haben. Dadurch würde an den Erfolgsort angeknüpft.

In einer E führt der Oberste Gerichtshof dazu aus, dass in beiden Fällen maßgeblicher Anknüpfungspunkt jener Ort ist, an dem das beanstandete Verhalten gesetzt wurde.

Im Verhältnis zu Verletzern aus dem Nicht-EU-Raum verbleibt es aber bei der oben genannten Regelung.

Zu beachten ist, dass urheberrechtliche Ansprüche nach Art 8 Rom II-VO dem Schutzlandprinzip folgen, dh nach dem Recht beurteilt werden, für dessen Gebiet Schutz begehrt wird. (Q9)

 

Quellen:

(Q1):Online: TU Wien Rechtsabteilung, Urheberrecht

(Q2): §1 Abs. 1 UrhG

(Q3): §60 Abs. 1 UrhG

(Q4): Online: Urheberrecht im Internet

(Q5): §1 Abs. 1 DSG

(Q6): Online: Datenschutz im Internet

(Q7) §4 DSG

(Q8): Online: Verletzung des Urheberrechts rechtfertigt Herausgabe von Verkehrsdaten

(Q9): Thiele, Persönlichkeitsschutz in Neuen Medien, Facebook, Google & Co, AnwBl 2013, 11.

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