Aufgabe 3 - gefragtes und geplagtes Urheberrecht
stefan.kailer.uni-linz, 17. Juni 2012, 03:52
Urheberrecht in der Legitimationskrise
Bevor ich auf meine Argumente eingehe, warum das heute geltende Urheberrecht in Zeiten der digitalen Gesellschaft nicht mehr entspricht, möchte ich vorweg einige grundlegende Fragen klären, welche zu einem grundlegendem Verständnis zur Thematik des Urheberrechts führen.
1) Was ist urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrechtsgesetzt bietet Schutz für Werke und bestimmte sonstige Leistungen. Unter Werke werden eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst verstanden. Währenddessen man den Schutz von solchen Werken als Urheberrecht im engeren Sinn bezeichnet, sind sonstige Leistungen durch sogenannte verwandte Schutzrechte geschützt.
(Vgl. http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf download [16.6.2012])
2.) Wie lautet die Rechtsquelle des Urheberrechts?
Die zentrale Rechtsquelle des Urheberrechts bildet das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte. Das Urheberrechtsgesetz findet seinen Ursprung im Jahr 1936 und hat seit seiner Einführung zahlreiche Novellen durchlebt.
(Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(%C3%96sterreich) download [16.6.2012])
3.) Wer entscheidet, ob eine bestimmte geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt ist?
Aus Sicht des Urheberrechtsgesetzes müssen geistige Schöpfungen „eigentümlich“ sein, um den Schutz des Urheberrechtes in Anspruch nehmen zu können und die Bezeichnung Werk zu verdienen. Dabei handelt es sich bei dem Begriff „eigentümlich“ um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, welcher einer Auslegung der Rechtsprechung bedarf. Ein Ergebnis menschlichen Schaffens müsse, um den Anspruch eines Werkes erheben zu dürfen, die Eigenschaften individuell und originell erfüllen und sich vom Landläufigen und üblich Hervorgebrachten differenzieren. Liegt keine gerichtliche Klärung vor, kann der einzelne nur Vermutungen anstellen, ob ein bestimmtes Schaffensergebnis Werkcharakter besitzt.
In Österreich existiert kein Register, welches Entscheidungen beinhaltet, ob ein bestimmtes Werk bzw. Schöpfung Wertcharakter besitzt und damit urheberrechtlich geschützt ist. Es wird jedoch ein Urheberregister durch den Bundesminister für Justiz geführt. Dieses behandelt jedoch nur Sonderfälle der Schutzdauer-Bemessung.
(http://www.summitsoftlogodesign.com/graphics/LogoDictionary/Copyright1.png download [16.6.2012])
Auch das abgebildetet Copyright-Vermerk welches beispielsweise an Werkstücken angebracht ist, spiegelt keine Garantie für das Bestehen von Urheberrechtsschutz. In diesem Fall kann von einer bloßen Rechtsbehauptung gesprochen werden, welche richtig oder falsch sein kann.
(Vgl. http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf download [16.6.2012])
4.) Was sind verwandte Schutzrechte und wofür stehen sie zu?
Unter den eingangs erwähnten Schutzrechten versteht man Rechte an bestimmten Arten von Leistungen, welche zwar nicht an die Schaffung eines Werkes heranreichen, aber vom Gesetzgeber dennoch als schutzwürdig betrachtet werden. In der Fachsprache werden verwandte Schutzrechte auch als Leistungsschutzrechte bzw. als Nachbarrechte bezeichnet. Dabei handelt es sich im konkreten folgende Arten von Leistungen:
- Vorträge
- Aufführungen
- Darbietungen von Werken der Literatur bzw. Tonkunst
- Herstellung von Lichtbildern einschließlich Laufbildern
- Festhaltung akustischer Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger
- Erstherausgabe nachgelassener Werke
- Herstellung investitionsintensiver Datenbanken
(Vgl. http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf download [16.6.2012])
5.) Wer ist Urheber?
Das Urheberrechtsgesetz enthält das sogenannte Schöpferprinzip, welches besagt „Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat“. Dieser Ansicht zufolge, muss ein Urheber immer eine natürlich (physische) Person sein.
(Vgl. http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf download [16.6.2012])
6.) Wie lange dauert das Urheberrecht?
Der Zeitraum eines bestehenden Urheberrechts beginnt mit der Schaffung eines Werkes und endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Im Gegensatz zu verwandten Schutzrechten, wo nicht der Tod des Leistungsschutzberechtigten, sondern grundsätzlich die jeweilige Leistung den Fristenlauf aus. Bei verwandten Schutzrechten gibt es außerdem keine einheitliche Schutzfrist.
((Vgl. http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf download [16.6.2012])
Argument 1
ACTA – bessere Durchsetzung des Urheberrechts ?!?!?!
Dieses folgende Video dient zur Einführung in die Thematik des umstrittenen ACTA-Abkommens
Ein sehr aktueller Bericht aus dem Magazin „der Spiegel“ vom 10.Juni 2012 zeigt aktuelle Entwicklungen zum ACTA Abkommen in Deutschland.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat angesichts der vielen Proteste den Vorschlag geäußert, das umstrittene Acta-Abkommen in einer reduzierten Form zu verabschieden. „Wenn wir das Urheberrecht bei Acta ausklammern, hätten wir wenigstens einen Bereich, in dem wir uns einigen können“ – so die Worte der FDP-Politikerin, die für die Bundesregierung die Verhandlungen in Brüssel führt. Ihrer Ansicht zufolge wäre es von vornherein besser gewesen, Marken und Patente von der Frage der Urheberrechte zu trennen. Sie zeige Verständnis für die Anti-Acta-Proteste und werde dementsprechend danach handeln. Die Politikerin kündigte an, nach der parlamentarischen Sommerpause einen Entwurf zum Urheberrecht vorzulegen. Dieser Entwurf sollte beispielsweise unter anderem die Möglichkeit bieten, dass Rechteinhaber leichter an Mail-Adressen von illegalen Downloadern gelangen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Allerdings werde das Gesetz nicht der erhoffte große Wurf zu dem umstrittenen Thema. „Wir müssen ehrlich gestehen, dass wir noch nicht die richtigen Instrumente gefunden haben, um das Urheberrecht im Netz überzeugend und umfassend zu schützen.“ , so Leutheusser-Schnarrenberger. In Bezug auf das neue Internetprotokoll IPv6 warnte außerdem die Justizministerin. Im Rahmen des neuen Internetprotokolls IPv6 kann theoretisch jedem User eine persönliche Netzkennung zugwiesen werden. „Wir müssen aufpassen, dass die neue Technik nicht dazu führt, dass jeder User in seinem Surfverhalten identifiziert werden kann“, so lauteten die kritischen Worte von der Politikerin. Demzufolge darf das neue Internetprotokoll kein Überwachungsinstrument werden.
(Vgl. http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/acta-abkommen-reform-des-urheberrechts-nach-sommerpause-a-837917.html download [16.6.2012])
Aktueller Artikel vom 1.6.2012 (Vgl. http://www.digitalfernsehen.de/Urheberrecht-Deutsche-Content-Allianz-fordert-Rechtsreform.87364.0.html download [16.6.2012])
In der Diskussion um das Urheberrecht sind den vergangenen Tagen viele und vor allem hitzige Worte ausgetauscht worden. Die Diskussionsbeteiligten haben sich mit Vorwürfen überschüttet. Die Deutsche Content Allianz fordert eine entsprechende Rechtsreform von der Justizministerin. In der Zusammenkunft zwischen der Politikerin und der Deutschen Content Allianz wird eine klare Position zum Urheberrecht seitens der Politikerin gefordert. Der Handlungswille der deutschen Politikerin wurde im Zuge der Gespräche kritisiert. "Eine klare Positionierung der Justizministerin muss sich auch in politischem Gestaltungswillen manifestieren und ist von überragender Bedeutung für die Urheber und die Kreativwirtschaft", betonte auch VPRT-Präsident Jürgen Doetz. Trotz der angekündigten Vorhaben, die eine zeitgemäße Anpassung des Urheberrechtsgesetzes versprachen, sei das Justizministerium bisher nicht tätig geworden, was dazu führte, dass Künstler und Urheber nach 2 Jahren vollkommener Tatenlosigkeit ihr Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der deutschen Bundesregierung berechtigterweise verlieren. Auf Basis aller geführten Diskussionen müssten nun klare Worte und konkrete Umsetzungspläne zur Weiterentwicklung des Urheberrechts folgen. So lautete die Forderung der Deutschen Content Allianz.
(Vgl. http://www.digitalfernsehen.de/Urheberrecht-Deutsche-Content-Allianz-fordert-Rechtsreform.87364.0.html download [16.6.2012])
Argument 2
Unwissenheit ist keine Ausrede
Folgender Artikel vom 14. Juni2012„Raubkopien aus dem Netz – Unwissenheit ist keine Ausrede“ zeigt, dass rechtswidriges Handeln im Internet immer mit Konsequenzen verbunden ist.
Jene Personen, welche im Internet illegale Filme oder Songs downloaden, können nicht so tun, als hätten sie es nicht gewusst, dass es rechtswidrig ist. In diesem Fall lautet das Prinzip „Unwissenheit schützt nicht nur Strafe“. Das gilt auch im Falle illegal herunter geladenen Dateien aus dem Internet. Bei bestimmten Webseiten muss dem Nutzer von vornherein klar sein, dass es sich um illegale Quellen handelt. „Was das im Klartext bedeutet, ist aber leider noch nicht geklärt“, so Rechtsanwalt Oliver Brexl (Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft geistiges Eigentum und Medien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Empfehlung des Anwaltes zufolge, sollte sich der Internet-Benutzer bei der Einschätzung von Internetseiten auf das eigene Bauchgefühl verlassen. Bei auffälligen Zeichen wie beispielsweise Domainendungen „to“, unseriösen Aufmachungen und unwahrscheinlich guten Angeboten ist höchste Vorsicht zu wahren. Das Ausmaß der Strafe bei jeweiligem Übertreten ist allerdings auch unklar.
(Vgl. http://www.focus.de/digital/computer/internet-raubkopien-aus-dem-netz-unwissenheit-ist-keine-ausrede_aid_767382.html download [16.6.2012])
Folgender Artikel vom 14. Juni zeigt wie folgeschwer Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung sein können.
Der Gründer des Filmportals Kino.to, welches 2008 gegründet wurde, ist zu viereinhalb Jahren Haft durch das Landgericht Leipzig verurteilt worden. Außerdem muss er 3,7 Mio Euro an die Staatskasse bezahlen. Der 39-Jährige habe sich im Laufe des Prozesses zu seinen Urheberrechtsverletzungen bekannt und hat laut Anklage das Urheberrecht in mehr als 1,1 Millionen Fällen missachtet. Der Grund seiner Verurteilung liegt somit in der gewerbsmäßig unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Seine Website wurde vergangenes Jahr gesperrt und zählte täglich 4 Millionen Nutzer. Nach aktuellen Einschätzungen lag der Schaden für die Filmwirtschaft im siebenstelligen Eurobereich, währenddessen die Haupttäter enorme Gewinne erzielten.
(Vgl. http://derstandard.at/1339637872056/Urteil-Gruender-des-Portals-Kinoto-zu-viereinhalb-Jahren-Haft-verurteilt download [16.6.2012])
Argument 3
Interessenskonflikt zwischen Technologiekonzernen und Produzenten
Digitale Gesellschaft – der Krieg ums Urheberrecht
Jeder dritte Internet-Nutzer im Alter zwischen 18 und 29 Jahren bekennt sich dazu – schon einmal illegal Musik oder Filme aus dem Internet herunter geladen zu haben. Die Freiheit im Internet und der Schutz von geistigem Eigentum werden als hohe Güter betrachtet und den Ausgleich zwischen Ihnen zu finden stellt eines der größten Herausforderungen bzw. Probleme unserer digitalen Gesellschaft dar. Im Kern der Problematik stehen dabei Interessenskonflikte zwischen den Technologiekonzernen und Produzenten bzw. Künstler. Auf der einen Seite ist es das Ziel von Technologiekonzernen, Inhalte so billig wie möglich für ihre Geschäftsmodelle zu verwenden. Auf der anderen Seite stehen abhängige Produzenten und Künstler, welche für ihre Arbeit und ihre Investition vergütet werden möchten. Die Lösung dieses Interessenskonfliktes stellt eine große Herausforderung für alle Beteiligten der digitalen Gesellschaft dar.
(Vgl. http://www.3sat.de/page/?source=/kulturzeit/themen/159908/index.html download [17.6.2011])
Argument 4
Die Kultur-Flatrate: Zukunft oder längst schon Vergangenheit?
Königsweg aus der Illegalität oder asoziale Maßnahme?
Die Diskussion um eine Kultur-Flatrate ist in den letzten Monaten ruhig geworden. Im Jahr 2009 war die Kultur-Flatrate in aller Munde und zentrales Diskussionsthema im Bereich des Urheberrechts im Internet. Unter einer Kulturflatrate versteht eine gesetzlich geregelte Urheberrechtsabgabe für das Internet, die von den Internet-Service-Providern mit dem monatlichen Entgelt einbezogen wird, um damit den gesamten, noch illegalen Musik- und Filmdownload sowie alle anderen Downloads von digitalen Inhalten mit Urheberrecht zu legalisieren. Diese Pauschalabgabe soll, prozentuell abhängig von der Anzahl der Downloads an die jeweiligen Rechteinhaber dieser Inhalte verteilt werden. Bezieht man sich das Gutachten des Instituts für Europäisches Medienrecht spiegelt die Einführung der Kultur-Flatrate die logische Konsequenz der technologischen Revolution, die mit der Entwicklung und Verbreitung des Internet ausgelöst wurde. Der Hintergrund dieser Idee ist es, die alltäglich gewordenen Kopierhandlungen zu legalisieren. Die zahlreichen Versuche mit Werbekampagnen und Strafanzeigen blieben im Kampf gegen des illegalen Filesharing ohne jeglichen sichtbaren Erfolg. Durch die endgültige Einführung der erwähnten Kulturflatrate würde sich die Situation grundlegend verändern und Vorteile für die Künstler und Nutzer mit sich ziehen.
Vorteile:
Durch die pauschale Abgabe auf einen Internetzugang durch die Kultur-Flatrate wird die Einnahmequelle der Rechteinhaber der digitalen Inhalte gesichert. Im Zuge dieser Maßnahme kann der jeweilige Internet-Nutzer auf ein breites Spektrum des Internets bestehend aus Musik-, Film-, Zeitungs- und Buchangebot legal zurückgreifen. Ebenso würde es keine Einschränkungen mehr durch die Digital Rights Management-Praxis geben.
Nachteile:
Jeder Internetuser muss die Kultur-Flatrate bezahlen, ungeachtet dessen, ob er die digitalen Inhalte mit Urheberrechten aus dem Internet heruntergeladen hat oder nicht. Ebenso ist die Einführung einer Verwertungsgesellschaft notwendig, welche sich um die spezifische Aufteilung der Einnahmen der Rechteinhaber kümmert. Dadurch werden Kosten verursacht. Außerdem entsteht ein gewaltiger Verwaltungsaufwand aufgrund der Aufteilung der Urheberrechtsabgabe, welcher durch einen großen Teil der Einnahmen finanziert werden muss. Somit erscheint eine gerechte Verteilungsgrundlage zum Scheitern verurteilt zu sein. Kostenlose Downloads können auf keinen Fall als Bemessungsgrundlage für die Verteilung in Anspruch genommen werden. Für die tatsächliche Nutzung der Downloads als Bemessungsgrundlage wird eine auswertbare Nutzung jedes Konsumenten nötig sein.
(Vgl. http://digitaljournal.zib21.com/die-kultur-flatrate-zukunft-oder-langst-schon-vergangenheit/371601/ download [17.6.2012]
Eigene Meinung:
Die eingangs geschilderten Berichte, Ausführungen und Argumente bringen klar und deutlich zum Ausdruck, dass das geltende Urheberrecht unserer heutigen Zeit (digitale Gesellschaft) nicht mehr entspricht. Urheberrechtsverletzungen im Internet stehen an der Tagesordnung und sorgen in der gegenwärtigen politischen Diskussion für Aufruhr. Bezieht man sich auf die heutige Zeit hat sich vieles im Laufe der Zeit gravierend verändert. Heute ist alles schneller – Inhalte werden getauscht, nach Belieben verändert und wieder in den Umlauf gebracht. Die Versuche ein „Copyright“ des 21. Jahrhundert zu entwickeln, welches den Ansprüchen und Herausforderungen der digitalen Welt gerecht wird blieben bisher ohne nachhaltigen Erfolg. Die Versuche von der Politik und der Justiz können als hilflose Reaktionen betrachtet werden. Man muss jedoch berücksichtigen, dass das Urheberrecht sehr komplex geworden ist und es kein leichtes Unterfangen ist – für alle Beteiligten eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Im Mittelpunkt der Diskussion steht vor allem die Frage der zukünftigen Gestaltung angesichts der sich ständig verändernden Interaktionsmöglichkeiten durch neue Medien. Aufgrund der hohen Komplexität der Thematik und der vorherrschenden Meinungsvielfalt verhärten sich die Fronten der unterschiedlichen Interessensvertreter. Die Kulturflatrate als guten Ansatz für die Entschädigung der Urheber scheint ebenso nicht die optimale Lösung zu sein. Das Verständnis des Urheberrechts für Politiker und Juristen stößt schnell an seine Grenzen.
Wir müssen ehrlich gestehen, dass wir noch nicht die richtigen Instrumente gefunden haben, um das Urheberrecht im Netz überzeugend und umfassend zu schützen.“ Hinter diesen Worten der deutschen Justizministerin sieht man große Ratlosigkeit zum Thema Urheberrecht.
Auch Juristen interpretieren fast jeden Paragraphen im Urheberrecht anders. Aus diesem Grund wird fast jeder Internetnutzer, der seinen Computer medienkompetent und kreativ nutzt zum sogenannten Urheberrechtsverletzer.
Meiner Meinung ist es schwierig eine Prognose über das Urheberrecht der Zukunft abzugeben. Aus den politischen Diskussionen geht hervor, dass es derzeit noch sehr unklar ist, wie das Urheberrecht genau beschaffen sein muss. Die Schaffung eines neuen Urheberrechts sollte meiner Meinung nach im Rahmen eines Prozesses entstehen, welcher sich nicht allein an den Interessen der Künstler orientieren darf, sondern auch die Positionen der Konsumenten berücksichtigen muss. Anstatt mit erhobenen Zeigefinger auf sie loszugehen, wäre es für Künstler sich besser den gemeinsamen Dialog zu ihren Fans zu treten über die Frage, welche Wege sich finden lassen, um Kunstschaffende im 21. Jahrhundert zu unterstützen und zu finanzieren.
Fazit und Erkenntnis meiner Recherche
Natürlich bin ich der Meinung, dass Kreativität geschützt gehört, jedoch nicht mit den Methoden des 20. Jahrhunderts. Dazu benötigt es eine zeitgemäße Lösung, welche den Ansprüchen der digitalen Gesellschaft gerecht wird.
Kommentare zu folgenden Beiträgen:
Julia Krentl Beitrag vom 16.6.2012
Abrufbar unter https://collabor.idv.edu/julia/stories/39415/#39959
Jessika Jaspersen Beitrag vom 19.5.2012
Abrufbar unter https://collabor.idv.edu/gage/stories/39308/
Christoph Geisberger Beitrag vom 22.5. 2012
Abrufbar unter https://collabor.idv.edu/SoSe2012/stories/39385/#39961
Quellenverzeichnis:
http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf download [16.6.2012]
http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(%C3%96sterreich) download [16.6.2012]
http://www.summitsoftlogodesign.com/graphics/LogoDictionary/Copyright1.png download [16.6.2012]
http://www.digitalfernsehen.de/Urheberrecht-Deutsche-Content-Allianz-fordert-Rechtsreform.87364.0.html download [16.6.2012]
http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/acta-abkommen-reform-des-urheberrechts-nach-sommerpause-a-837917.html download [16.6.2012]
http://www.youtube.com/watch?v=yWqta3S9vcc&feature=player_embedded download [16.6.2012]
http://derstandard.at/1339637872056/Urteil-Gruender-des-Portals-Kinoto-zu-viereinhalb-Jahren-Haft-verurteilt download [16.6.2012]
http://www.focus.de/digital/computer/internet-raubkopien-aus-dem-netz-unwissenheit-ist-keine-ausrede_aid_767382.html download [16.6.2012]
http://derstandard.at/1339637872056/Urteil-Gruender-des-Portals-Kinoto-zu-viereinhalb-Jahren-Haft-verurteilt download [16.6.2012])
http://www.3sat.de/page/?source=/kulturzeit/themen/159908/index.html download [17.6.2011])
http://digitaljournal.zib21.com/die-kultur-flatrate-zukunft-oder-langst-schon-vergangenheit/371601/ download [17.6.2012]
Hallo Stefan!
julia.krentl.uni-linz, 17. Juni 2012, 12:23
Zu deinem Argument 1:
Obwohl das Anti-counterfeiting Trade Agreement offiziell individuelle Eigentumsrechte schützen soll, ist zu befürchten, dass die Eingriffe in die Privatsphäre des einzelnen enorm sind und Auswirkungen auf jeden User haben.
Dein oben genannter Artikel zeigt sehr gut die Schwierigkeiten auf, die hier zu bewältigen sind und beweist eine Undurchsichtigkeit des ACTA-Abkommens. Es ist demnach notwendig, dieses Abkommen noch einmal genau zu überdenken und zu analysieren um nicht ein Zeitalter des Internets zu erreichen, das von Überwachung und Einschränkung der Meinungsfreiheit geprägt ist.
Nichtsdestotrotz bin ich der Meinung, dass individuelle geistige Schöpfung geschützt werden sollte. Das Urheberrecht an das Zeitalter des Web 2.0 anzupassen bedarf vieler Überlegungen und bringt einige große Herausforderungen mit sich, wie es auch in deinem angeführten Artikel gut zur Geltung kommt. Die Schwierigkeit besteht meiner Ansicht nach vor allem darin, SchöpferInnen entsprechende Anerkennung (Entlohnung) für ihr Eigentum gewährleisten zu können und andererseits private User nicht automatisch für jeden Download zu kriminalisieren.
Lg, Julia