Haftung für Facebook-Kommentare Dritter
edith.forstinger.uni-linz, 28. Juni 2017, 20:27
Jeder Facebook-User hat wohl bereits - sei es auf dem eigenen Profil oder auf jenem eines anderen Users - miterlebt, dass ein zur Diskussion geltellter Eintrag insofern eine Eigendynamik entwickelt, als sich zwei "Lager" bilden, welche sich mittels Kommentaren mehr oder weniger unschöne Ausdrücke an den Kopf werfen. Doch wie soll man sich in einem solchen Fall als Administrator verhalten?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich bereits in seinem Urteil 15 Os 14/15w (15 Os 15/15t) mit der Frage der Haftung für persönlichkeitsverletzende Kommentare auseinanderzusetzen, die dritte User auf dem eigenen Facebook-Profil zu einem Eintrag hinterlassen. Konkret ging es um folgenden Kommentar:
"Scheiße im Hirn und redest von der Wahrheit. Aber einem kriminellen Lügner, dem Nazi S***** glaubt der Vollpfosten jedes Wort. Johnny, du bist eine absolute Null. Epic fail. Hoffentlich scheiterst du im Oktober nicht am Kreuzchen machen."
Auch jüngst wurde der OGH wieder mit einem solchen Fall befasst, die Entscheidung steht allerdings noch aus - vgl. den folgenden Artikel auf derStandard.at. Folgende Grundsätze hat der OGH in seiner ersten, hier zitierten Entscheidung, aufgestellt:
Zunächst ist der OGH davon ausgegangen, dass jeder Facebook-User als Administrator seiner Facebook-Seite aufgrund einer umfassenden Gestaltungsmöglichkeit als Medieninhaber im Sinne des Mediengesetztes anzusehen ist. Als Administrator hat man nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, Kommentare Dritter zu löschen, für andere User unsichtbar zu machen und User für das Verfassen von Kommentaren überhaupt zu sperren.
Medieninhaber treffen weitergehende Verpflichtungen, als bloße Host-Provider oder Link-Setzer. Letztere haften nur dann, wenn siw von der Rechtswidrigkeit des Inhaltes tatsächliche Kenntnis hatten, aber dennoch nicht handelten. Eine aktive Prüfpflicht trifft sie jedoch nicht. Medieninhaber haften jedoch bereits dann, wenn in ihrem Medium (objektiv) der Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung begangen wird. Ob der Medieninhaber von der Straftat Kenntnis hatte, ist zunächst irrelevant.
Im Falle von Onlien-Medien - worunter auch eine Facebook-Seite fällt - kommt eine Verantwortlichkeit des Medieninhabers jedoch nur dann in Betracht, wenn er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei sind einerseits insbesondere die Vielfalt an Websites, auf denen Äußerungen Dritter zugänglich gemacht werden, die rasche Entwicklung der elektronsichen Medien, deren tatsächlichen Gegebenheiten, die Verkehrsauffassung und die Besonderheiten des Inhaltes zu berücksichtigen. Andererseits wird von einem professionellen Betreiber einer Website, der ein wirtschaftliches Interesse an in seinem Medium veröffentlichten Kommentaren hat, ein höherer Kenntnisstand hinsichtlich der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung und somit eine raschere Reaktion zu erwarten sein als von einer Privatperson. Weiters ist - unter dem Blickwinkel des Art 10 EMRK, welcher die Freiheit der Meinungsäußerung garantiert - auf den Beitrag, den Diskussionsforen im Internet zu einer offenen und lebendigen Diskussion gesellschaftlich wichtiger Fragen in einer demokratischen Öffentlichkeit leisten, Bedacht zu nehmen.
Für die Frage, ob nun die gebotene Sorgfalt vom Medieninhaber beachtet wurde oder nicht, kommt es darüber hinaus ganz maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu welchem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhalten hat. Daran schließt sich die Frage der Unverzüglichkeit des Handelns des Medieninhabers an (somit der Löschung des Kommentars). Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat der Medieninhaber nicht nur bei tatsächlichem Wissen, sondern bereits dann, wenn auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen die Rechtswidrigkeit offenkundig - also für jedermann leicht erkennbar ist.
Ist die Rechtswidrigkeit offenkundig, muss der Medieninhaber von diesem Zeitpunkt an die Löschung unerzüglich veranlassen - nur dann hält er die gebotene Sorgfalt ein. Ist die Rechtswidrigkeit hingegen nicht offenkundig, muss der Medieninhaber weitere Schritte setzen, nämlich unverzüglich eine juristische Prüfung veranlassen.
Beim Eingangs wiedergegebenen Zitat bestätigte der OGH die Entscheidung des Berufungsgerichtes, wonach die gebotene Sorgfalt vom Medieninhaber gerade noch eingehalten worden war - Der Medieninhaber war am Freitag aufgefordert worden, den Kommentar zu löschen; am Montag hatte er sich juristischen Rat eingeholt und den Kommentar schließlich ein, zwei Tage später gelöscht.
Wer also auf seiner Facebook-Seite Kommentare entdeckt, welche einen persönlichkeitsverletzenden Inhalt haben, ist gut beraten, diese (im Zweifel) zu löschen.
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