Aufgaben Cybermobbing - neue Gesetzte seit dem 1.1.2016
norbert.stockhammer.jku, 19. Jänner 2016, 10:49
Cyber-Mobbing ist längst kein „Kavaliersdelikt“ mehr und sind seit dem 1.1.2016 offiziell im Strafgesetzbuch angeführt und mit einem entsprechenden Strafrahmen ausgestattet. Nach Ansicht des Gesetzgebers reichten die bisherigen Strafbestimmungen nicht aus und er wollte Cybermobbing aufgrund der breiten Öffentlichkeitswirkung, die mit Handlungen im Internet einhergeht, gesondert regeln. Als Grund nennt er, dass es kaum eine Rückzugmöglichkeit gibt und die Wirkungen für unbestimmte Zeit andauern (Suchmaschinen, Verlinkung, etc.).
Cybermobbing findet rund um die Uhr statt. Das kann durch beleidigende Kommentare auf Facebook, manipulierte Fotos welche in das Web hochgeladen werden, in einer WhatsApp Gruppe oder aber auch auf verschiedenste andere denkbare Arten erfolgen. In der unstenstehende Grafik werden die Grüne detailliert und nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Laut einer Studie von Rat auf Draht traut sich ein Viertel der Schüler, die Cybermobbing beobachten, nichts zu sagen, aus Angst selbst gemobbt zu werden, was die 4,6 % welche im untenstehenden Tortendiagramm keine Angab gemacht haben, bestärkt.
Die nächste Tabelle schlüsselt die Motive der Täter auf und identifiziert als die beiden Hauptmotive für Cybermobbing „Langeweile“ und “Nur zum Spaß“.
Seit dem 1.1.2016 ist Cyber-Mobbing nun offiziell in das StGB aufgenommen und stellt somit auch eine Straftat dar, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu1 Jahr zu ahnden ist.
Konkret heißt es im § 107c StGB.
In die Praxis bedeutet das, dass wenn jemand z. B. über Mails, SMS, Anrufe oder auch WhatsApp Nachrichten über einen längeren Zeitraum eine andere Person belästigt, setzt er oder sie dadurch eine strafbare Handlung. Auch wenn durch eine einmalige Handlung etwas Bloßstellendes über einen längeren Zeitraum im Internet verfügbar ist, kann dies eine Straftat darstellen. Zum Beispiel, wenn ein Nacktfoto in eine WhatsApp Gruppe mit 15 Personen geladen wird und ist dort für 1 Monat verfügbar ist.
Ob eine Handlung zu einer Strafe führt oder nicht, entscheiden letztendlich die Gerichte. Um einschätzen zu können, was bereits strafbar ist, hilft es, wenn man weiß, was die Formulierungen im Gesetz bedeuten:
- Es reicht bereits aus, wenn Handlungen passiert sind, von denen man annimmt, dass sie die Lebensführung in der betroffenen Person in unzumutbarer Art und Weise beeinträchtigen.
- Auch ein einziges Posting, welches über einen längeren Zeitraum im Internet verfügbar ist reicht aus um den Tatbestand zu erfüllen.
- Bei einer größeren Anzahl von Menschen handelt es sich um Personengruppen von 10 oder mehr Personen.
- Eine Verletzung der Ehre muss auch objektiv nachvollziehbar sein. Gerade Abbildungen in Zusammenhang mit Alkohol, Gewalt oder Nacktheit gelten beispielsweise als ehrverletzend.
- Unter den höchstpersönlichen Lebensbereich fallen unter anderem das Intim- und Sexualleben, der sensible Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen, religiöse Ansichten und der Wohnbereich einer Person.
Bei Cybermobbing im Sinne des § 107c StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Von Offizialdelikten spricht man, wenn das Recht die Täterin oder den Täter zu verfolgen, ausschließlich in der Hand des Staates liegt. Jemand, der oder die sich nach § 107c strafbar macht, muss daher von Amts wegen verfolgt werden – auch dann, wenn der oder die Verletzte das gar nicht möchte. Das bedeutet etwa, dass Polizeibeamt/innen Anzeige erstatten müssen, wenn sie über Dritte von einem Cybermobbing-Vorfall erfahren.
Quellen:
http://www.spiegel.de/fotostrecke/studie-ueber-mobbing-im-internet-cybermobbing-unter-jugendlichen-fotostrecke-96780.html (Abgerufen am 30.12.2015)
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&Artikel=&Paragraf=107a&Anlage=&Uebergangsrecht= (Abgerufen am 03.01.2016)
http://www.raoe.at/news/single/archive/cybermobbing-kuenftig-gerichtlich-strafbar/ (Abgerufen am 03.01.2016)
https://www.saferinternet.at/news/news-detail/article/ab-112016-cyber-mobbing-wird-eigener-straftatbestand-557/ (Abgerufen am 03.01.2016)
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