Thomas Traugott Linz
Dienstag, 27. Januar 2004
Zwei weit verbreitete Wiki-Engines im Vergleich

Zwei weit verbreitete Wiki-Engines im Vergleich

 

Statt die eigene Website ständig selbst zu aktualisieren, lässt man alle Besucher jede Seite nach Belieben editieren. Damit niemand etwas kaputtmacht, werden ältere Revisionen gesichert und Änderungen protokolliert. Das macht Webseiten lebendig und interessant, ohne dass der Betreiber viel Arbeit investieren muss. Seit Ward Cunningham 1995 das erste Wiki erfand, würden über 100 Implementierungen geschaffen. Die wichtigsten zwei möchte ich in diesem Weblog erwähnen. 

Abgrenzung von Wikis

Wikis sind im Unterschied zu Forum, Chat oder Newgroups nicht an eine feste Struktur wie Treads gebunden. Ebenso fehlt die zeitliche Sortierung der Einträge wie bei Weblogs. Andererseits sind Wikis auch keine echten Content Management Systeme, denn sie bieten üblicherweise keine mehrstufige Rechteverwaltung und keine Möglichkeit, einen Workflow vorzugeben, bei dem zum Beispiel alle Beiträge zum Freischalten einem Chefreadakteur vorgelegt werden. Wikis sehen wie ganz normale, wenn auch eher textorientierte Websites aus. Auf jeder Seite findet sich ein „Edit“-Link, der den Quelltext der Seite im Browser öffnet. 

Wiki-Standards

Die meisten Wikis verwenden eine Abstraktion von HTML, in der der Autor zum Beispiel einfach ein Sternchen am Anfang einer Zeile schreibt, um eine Listenformatierung herbeizuführen. Einen einheitlichen Standard für den Quellcode gibt es jedoch nicht. Jedoch sieht es so aus, als würde sich im Community-Wiki MeatBall eine standardisierte Syntax anbahnen. Wesentliche Funktionen, die sich in fast allen Wikis finden, sind das Änderungsprotokoll (Recent Changes), das kürzliche Editiervorgänge am gesamten Wiki auflistet, Backlinks (Liste von Verweisen auf eine Seite) sowie die Versionshistory einzelner Seiten mit der meist darin eingebettenen Funktion zur Anzeige von Differenzen (Diffs) zwischen zwei Revisionen. 

Die zwei Wiki-Engines

Es gibt unzählige Wiki-Implementierungen in nahezu jeder Programmiersprache und für viele technische Umfelder. Wiki-Engines, die als CGI-Skripte aufgerufen werden, sollten auf beliebigen Webservern funktionieren, andere setzen in der Regel den Apache-Server voraus. Einige legen ihre Daten in einer Datenbank ab, etwa in MySQL. Andere, die mit Textdateien arbeiten, brechen bei größeren Projekten leistungsmäßig ein. Zu zwei weit verbreiteten Wiki-Implementierungen möchte ich die Grundsätzlichen Features erwähnen. 

MediaWiki

Die aktuelle stabile Version von MediaWiki ist unter PHP codiert. Die Dokumentation ist knapp und geht auf mögliche Probleme bei der Installation nicht ein. Im zu Wikipedia gehörenden Meta-Wiki (http://meta.wikipedia.org) finden sich noch weitere Bruchstücke sowie eine im Entstehen begriffene Benutzerdokumentation. Die Benutzerschnittstelle existiert in rund 20 Übersetzungen, das Interface selbst gibt es in drei verschiedenen „Skins“. Per Beobachtung können angemeldete Benutzer gezielt Änderungen bestimmter Seiten verfolgen. Die Möglichkeit, einzelne Abschnitte von Artikeln separat zu bearbeiten, hilft bei kooperativem Bearbeiten von Dokumenten Konflikte zu vermeiden.

Die Software beherrscht ein einfaches Privilegiensystem. Benutzer können zu „Sysops“ oder „Entwicklern“ ernannt werden. 

UseModWiki

Die
Installation dieses Wiki verläuft denkbar einfach und problemlos. Das Aussehen wird über ein optionales Style Sheet angepasst. Die Bedienoberfläche ist in zahlreiche Sprachen übersetzt worden. Die Dokumentation ist angesichts der Einfachheit ausreichend. UseModWiki kommt ohne Datenbank aus und verwendet statt dessen sein eigens, Dateiformat. Die Liste der letzten Änderungen lässt sich als RSS-Feed exportieren. Sicherheitsfunktionen sind auf ein Minimum beschränkt. 

Zusammenfassung

Ein Wiki für jeden Zweck gibt es nicht. Wer ein einfaches Wiki sucht, sollte UseModWiki ausprobieren. MediaWiki bietet dagegen einen beachtlichen Funktionsumfang und eine angenehme Benutzeroberfläche. Dieses System ist in Verbindung mit einer MySQL-Datenbank durchaus für die Verwaltung von Hundertausenden von Seiten geeignet.

 Quellen

http://meta.wikipedia.org

http://www.wikipedia.org

Beitrag von Mag. Kurt Rosivatz

http://www.usemod.com/cgi-bin/mb.pl?BiggestWiki

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Urheberrecht, novelliert

Urheberrecht, novelliert

 

Das WWW verdankt sein gigantisches Wachstum der raschen Übernahme elektronisch bereits erfasster Informationen. Im multimedialen WWW finden sich neben Texten auch Bilder, Filme, Musikstücke, 3D-Plastiken usw. Viele der eingebundenen Materialien unterliegen einem urheberrechtlichen Schutz. Teilweise wurde der Urheber von der weltweiten Veröffentlichung seiner Texte im WWW aber nicht einmal informiert.

Um aber eine kommerzielle Website rechtlich sicher betreiben zu können ist es unerlässlich, dass man die Urheber- oder Nutzungsrechte für alle Elemente der Website besitzt.

Schutzgegenstand des Urheberrechts sind individuelle Geisteswerke auf dem Gebiet der Kultur und der Informationstechnologie. Das Urheberrechtsgesetz schützt eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (§ 2 UrhG) und regelt deren Verwertung. Der Schutz entsteht bei der Schöpfung und bedarf keiner Registrierung.

Diese eigentümlichen geistigen Schöpfungen werden in Urheberrecht "Werke" genannt. Der menschliche Geist muss im Werk zum Ausdruck kommen. Maschinen und Apparate können als solche keine Werkschöpfung erbringen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) formuliert (beispielsweise in der Entscheidung vom 23.10.1990 "So ein Tag", abgedruckt in Ecolex 1991, Seite 184)das Erfordernis der Eigentümlichkeit folgendermaßen:

Zusätzlich zum Kriterium der eigentümlichen geistigen Schöpfung muss das Werk in eine der taxativ aufgezählten Werkkategorien der §§2 bis 6 UrhG fallen:

§ 2 UrhG gliedert die Werke der Literatur in 3 Kategorien:

  • Sprachwerke,
    einschließlich Computerprogramme
  • Bühnenwerke
  • Werke
    wissenschaftlicher oder belehrender Art.

§ 3 UrhG beschäftigt sich mit den Werken der Bildenden Künste und erklärt dazu

  • Werke
    der Lichtbildkunst
  • der
    Baukunst und
  • des
    Kunstgewerbes.

§ 4 UrhG definiert den Werksbegriff für Werke der Filmkunst. Weiters werden noch Bearbeitungen (§ 5 UrhG) und Sammelwerke (§ 6 UrhG) zu Werken im Sinn des Urheberrechtsgesetzes erklärt.

Grundsätzlich ist das Urheberrecht ein "Ausschließlichkeitsrecht", das heißt, deren Inhaber (Autoren, Grafiker, Künstler) können alleine ihre Zustimmung zur Verwendung ihres geschützten Werkes geben oder deren ungerechtfertigte Verwendung untersagen. Diese Rechte können eine Vielzahl von Formen annehmen. Die Genehmigung einer bestimmten Art der Werknutzung bedeutet aber nicht automatisch auch eine andere Art der Verwendung des geschützten Werkes. Wenn zum Beispiel der Autor eines Aufsatzes seine Zustimmung zur Verwertung in einer Datenbank gibt, bedeutet dies nicht, dass er auch die Zustimmung zum Druck und Verkauf gibt. Dies sind zwei verschiedene Rechte, über die der Urheber völlig unabhängig voneinander disponieren kann.

Zu den Urheberrechten im weiteren Sinn zählen die verwandten Schutzrechte. Dazu zählen jene Leistungen, die das Werk der Umwelt vermitteln wie zum Beispiel die Darbietungen von Sängern, Schauspielern und Musiker. Aber auch Veranstalter, Hersteller von Lichtbildern (Fotos) oder Schallträgern (CDs, DVDs) werden durch die sog. "Leistungsschutzrechte" geschützt. Dieser Schutz ist zwar nicht so umfassend wie der des Urheberrechts im engeren Sinn, er umfasst aber sowohl materielle wie auch ideelle Interessen.

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Teilrechten:

  • Verwertungsrecht
  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Senderecht
  • Vortrags-,
    Aufführungs- und Vorführrecht (Recht auf öffentliche Wiedergabe)

Das Abspeichern von vom Internet bezogenen Dokumenten unterliegt dem ausschließlichen Verwertungsrecht der Vervielfältigung. Da die meisten Inhalte aber nicht als Computerprogramm im Sinn von § 40a UrhG zu sehen sind, ist in jedem einzelnen Fall die freie Werknutzung zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nach § 42 UrhG zu prüfen. Meist wird das Speichern von Daten dadurch gerechtfertigt. Zu einer weiteren Veröffentlichung der vervielfältigten Werkstücke darf es aber nicht kommen.

 Urheberrechtsnovelle November 2003

Bei der Urheberrechtsgesetz-Novelle handelt es sich um die bloße Umsetzung der sogenannten Info-RL. Mit der Richtlinie werden zum einen das europäische Urheberrecht an neue technische Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung, Internet) angepasst und zum anderen zwei im Rahmen der Weltorganisation für das geistige Eigentum (WIPO) im Jahr 1996 erarbeitete Übereinkommen (WIPOUrheberrechtsvertrag – WCT und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger – WPPT) umgesetzt.

 

Zusammenfassung

 So wie auch bei gedruckten Werken ist für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Homepage eine Genehmigung des Urhebers erforderlich. Geschützte Werke sind u.a. Fotos, Melodien, Bilder, Computerprogramme, Animationen oder Filme. Laut Obersten Gerichtshof fallen Werke aber nur dann unter das Urheberschutzrecht, wenn sie eine "eigentümliche geistige Schöpfung" des Urhebers darstellen. Diese Eigentümlichkeit ergibt sich, wenn die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt. Im Gegensatz zu Patentrechten entsteht das Urheberschutzrecht mit der Schöpfung. Es ist also keine Registrierung erforderlich. Auch bei schon bestehenden Urheberschutzrechtsverträgen ist Vorsicht geboten. Diese Verträge regeln meist nur die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken. Im Internet kommt es aber zu einer sog. Öffentlichen Wiedergabe. Diese stellt nach ersten Gerichtsurteilen eine eigene Art der Nutzung dar und muss auch gesondert eingeräumt werden.

 Quellen

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