Thomas Traugott Linz
Dienstag, 27. Januar 2004
Urheberrecht, novelliert

Urheberrecht, novelliert

 

Das WWW verdankt sein gigantisches Wachstum der raschen Übernahme elektronisch bereits erfasster Informationen. Im multimedialen WWW finden sich neben Texten auch Bilder, Filme, Musikstücke, 3D-Plastiken usw. Viele der eingebundenen Materialien unterliegen einem urheberrechtlichen Schutz. Teilweise wurde der Urheber von der weltweiten Veröffentlichung seiner Texte im WWW aber nicht einmal informiert.

Um aber eine kommerzielle Website rechtlich sicher betreiben zu können ist es unerlässlich, dass man die Urheber- oder Nutzungsrechte für alle Elemente der Website besitzt.

Schutzgegenstand des Urheberrechts sind individuelle Geisteswerke auf dem Gebiet der Kultur und der Informationstechnologie. Das Urheberrechtsgesetz schützt eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (§ 2 UrhG) und regelt deren Verwertung. Der Schutz entsteht bei der Schöpfung und bedarf keiner Registrierung.

Diese eigentümlichen geistigen Schöpfungen werden in Urheberrecht "Werke" genannt. Der menschliche Geist muss im Werk zum Ausdruck kommen. Maschinen und Apparate können als solche keine Werkschöpfung erbringen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) formuliert (beispielsweise in der Entscheidung vom 23.10.1990 "So ein Tag", abgedruckt in Ecolex 1991, Seite 184)das Erfordernis der Eigentümlichkeit folgendermaßen:

Zusätzlich zum Kriterium der eigentümlichen geistigen Schöpfung muss das Werk in eine der taxativ aufgezählten Werkkategorien der §§2 bis 6 UrhG fallen:

§ 2 UrhG gliedert die Werke der Literatur in 3 Kategorien:

  • Sprachwerke,
    einschließlich Computerprogramme
  • Bühnenwerke
  • Werke
    wissenschaftlicher oder belehrender Art.

§ 3 UrhG beschäftigt sich mit den Werken der Bildenden Künste und erklärt dazu

  • Werke
    der Lichtbildkunst
  • der
    Baukunst und
  • des
    Kunstgewerbes.

§ 4 UrhG definiert den Werksbegriff für Werke der Filmkunst. Weiters werden noch Bearbeitungen (§ 5 UrhG) und Sammelwerke (§ 6 UrhG) zu Werken im Sinn des Urheberrechtsgesetzes erklärt.

Grundsätzlich ist das Urheberrecht ein "Ausschließlichkeitsrecht", das heißt, deren Inhaber (Autoren, Grafiker, Künstler) können alleine ihre Zustimmung zur Verwendung ihres geschützten Werkes geben oder deren ungerechtfertigte Verwendung untersagen. Diese Rechte können eine Vielzahl von Formen annehmen. Die Genehmigung einer bestimmten Art der Werknutzung bedeutet aber nicht automatisch auch eine andere Art der Verwendung des geschützten Werkes. Wenn zum Beispiel der Autor eines Aufsatzes seine Zustimmung zur Verwertung in einer Datenbank gibt, bedeutet dies nicht, dass er auch die Zustimmung zum Druck und Verkauf gibt. Dies sind zwei verschiedene Rechte, über die der Urheber völlig unabhängig voneinander disponieren kann.

Zu den Urheberrechten im weiteren Sinn zählen die verwandten Schutzrechte. Dazu zählen jene Leistungen, die das Werk der Umwelt vermitteln wie zum Beispiel die Darbietungen von Sängern, Schauspielern und Musiker. Aber auch Veranstalter, Hersteller von Lichtbildern (Fotos) oder Schallträgern (CDs, DVDs) werden durch die sog. "Leistungsschutzrechte" geschützt. Dieser Schutz ist zwar nicht so umfassend wie der des Urheberrechts im engeren Sinn, er umfasst aber sowohl materielle wie auch ideelle Interessen.

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Teilrechten:

  • Verwertungsrecht
  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Senderecht
  • Vortrags-,
    Aufführungs- und Vorführrecht (Recht auf öffentliche Wiedergabe)

Das Abspeichern von vom Internet bezogenen Dokumenten unterliegt dem ausschließlichen Verwertungsrecht der Vervielfältigung. Da die meisten Inhalte aber nicht als Computerprogramm im Sinn von § 40a UrhG zu sehen sind, ist in jedem einzelnen Fall die freie Werknutzung zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nach § 42 UrhG zu prüfen. Meist wird das Speichern von Daten dadurch gerechtfertigt. Zu einer weiteren Veröffentlichung der vervielfältigten Werkstücke darf es aber nicht kommen.

 Urheberrechtsnovelle November 2003

Bei der Urheberrechtsgesetz-Novelle handelt es sich um die bloße Umsetzung der sogenannten Info-RL. Mit der Richtlinie werden zum einen das europäische Urheberrecht an neue technische Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung, Internet) angepasst und zum anderen zwei im Rahmen der Weltorganisation für das geistige Eigentum (WIPO) im Jahr 1996 erarbeitete Übereinkommen (WIPOUrheberrechtsvertrag – WCT und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger – WPPT) umgesetzt.

 

Zusammenfassung

 So wie auch bei gedruckten Werken ist für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Homepage eine Genehmigung des Urhebers erforderlich. Geschützte Werke sind u.a. Fotos, Melodien, Bilder, Computerprogramme, Animationen oder Filme. Laut Obersten Gerichtshof fallen Werke aber nur dann unter das Urheberschutzrecht, wenn sie eine "eigentümliche geistige Schöpfung" des Urhebers darstellen. Diese Eigentümlichkeit ergibt sich, wenn die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt. Im Gegensatz zu Patentrechten entsteht das Urheberschutzrecht mit der Schöpfung. Es ist also keine Registrierung erforderlich. Auch bei schon bestehenden Urheberschutzrechtsverträgen ist Vorsicht geboten. Diese Verträge regeln meist nur die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken. Im Internet kommt es aber zu einer sog. Öffentlichen Wiedergabe. Diese stellt nach ersten Gerichtsurteilen eine eigene Art der Nutzung dar und muss auch gesondert eingeräumt werden.

 Quellen

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