Diebstahl von Bildern im Internet

daniela.graichen.Uni-Linz, 31. Mai 2010, 21:45

Ich habe mich mit dem Thema "Bilderdiebstahl im Internet" auseinandergesetzt. Ich selbst kaufe sehr viel über Online-Shops ein und verkaufe auch gerne Sachen bei e-bay, um einen größeren Erfolg beim Verkauf von Dingen zu erzielen sind professionelle Fotos natürlich von Vorteil. Auch ich achte sehr auf ansprechende Bilder bevor ich ein Produkt kaufe bzw. bestelle.

Viele e-bay User verwenden nicht ihre eigenen Bilder sondern suchen in diversen Suchmaschinen die passenden Bilder zu den verkaufenden Produkten. Sie sind oftmals der Meinung, dass alle Bilder die man im Internet findet auch kostenlos und ohne Probleme zu nutzen sind. Dies ist jedoch nicht immer legal und kann urheberrechtlich verfolgt werden. Professionelle Bilder kosten viel Geld und Zeit und werden von den jeweiligen Händlern in Auftrag gegeben. Wenn ein Händler sein Bild im Internet wiedererkennt kann er zB Anspruch auf Unterlassung oder Anspruch auf Schadenersatz geltend machen.Das Urheberrecht dient dazu, dem Verletzten die Chance zu geben, sich zur Wehr zu setzen!

Des weiteren habe ich auf der Internetseite, http://www.internet4jurists.at, noch einige Ansprüche gefunden die man geltend machen kann.

  • Unterlassungsanspruch § 81:
    Auf Unterlassung kann entgegen verbreiteter Meinung auch dann geklagt werden, wenn die Urheberrechtsverletzung bereits beseitigt wurde, da schon bei einer einmaligen Urheberrechtsverletzung angenommen wird, dass Wiederholungsgefahr besteht, der Verletzer also wieder Urheberrechtsverletzungen begehen werde. Die Rechtsprechung ist hier ziemlich streng und stellt hohe Anforderungen an den Gegenbeweis. Nur wenn dem Beklagten der Gegenbeweis gelingt, d.h. er den Beweis erbringen kann, dass er mit Sicherheit das Urheberrecht des Klägers nicht mehr verletzen wird, gewinnt der Beklagte in diesem Punkt den Prozess und bekommt in diesem Streitpunkt seine Kosten ersetzt.
  • Beseitigungsanspruch § 82:
    Dieser ist eine Folge des Unterlassungsanspruches und geschieht im Internet einfach durch Löschung der digitalen Inhalte. Ein Sonderproblem kann hier durch diverse Speicherungen in Caches und Archiven von Suchmaschinen entstehen. Hier wird man vom Verletzer verlangen müssen, dass er die Löschung solcher Inhalte verlangt, soweit ihm dies zumutbar ist. Zumutbar ist auf jeden Fall eine Überprüfung der gängigsten Suchmaschinen auf die von der Urheberrechtsverletzung betroffenen Inhalte und ein Antrag auf Löschung dieser Inhalte an den Suchmaschinenbetreiber.
  • Urteilsveröffentlichung § 85:
    Wird auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, hat das Gericht dem siegreichen Kläger bei Vorliegens eines berechtigten Interesses die Befugnis einzuräumen, den Urteilsspruch auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Der Umfang der Veröffentlichung richtet sich nach der Verbreitung der Urheberrechtsverletzung. Bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet wird man auch von einer Veröffentlichung im Internet ausgehen müssen, was die Kosten im Vergleich zu einem Printmedium verringern dürfte.
  • Angemessenes Entgelt § 86:
    Dessen Höhe orientiert sich daran, was üblicherweise für eine gleichartige Leistung bei im vorhinein eingeholter Einwilligung des Urhebers bezahlt hätte werden müssen. Dazu kann etwa bei Lichtbildern die unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen herangezogen werden.
  • Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes § 87:
    Bei Verschulden ist Schadenersatz in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten; dabei handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz, bei dem weder nachgewiesen werden muss, dass ein Schaden eingetreten ist, noch wie hoch dieser tatsächlich ist (OGH 4 Ob 63/98p). 
    Auch der entgangene Gewinn ist bereits bei leichtem Verschulden zu ersetzen. Daneben besteht auch noch ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes, den der Schädiger mit der Verletzung erzielt hat (meist schwierig zu beweisen).
  • Rechnungslegung § 87a:
    Wen ein Entgelts- oder Vergütungsanspruch trifft (§§ 86 und 87), ist auch zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Verletzte kann diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen lassen. Wenn sich bei der Prüfung ein höherer Betrag als bei der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten des SV vom Verletzer zu tragen, sonst von dem, der die Prüfung verlangt hat.
  • Prozesskosten
    Diese sind meist höher, als Entgelt und Schadenersatz zusammen (es wäre denn, es geht um sehr viele Bilder), da vor allem das Unterlassungsbegehren meist sehr hoch bewertet wird und damit die Gerichts- und Anwaltskosten hoch sind. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass der Weg zum OGH von der Höhe des Streitwertes abhängig ist und andererseits auch nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte solche Streitigkeiten relativ hoch bewertet werden, weil es sich (bisher) nicht um Allerweltsstreitigkeiten handelt.

Ob der Urheberrechtsverletzer den pauschalierten Schadenersatz nach § 87 neben dem angemessenen Entgelt nach § 86 zu bezahlen hat (somit insgesamt den dreifachen Lizenzbetrag, ist strittig. In der Entscheidung 4 Ob 63/98p ist der OGH gegen die Meinung von Franz Mahr (MR 1994, 189) der Meinung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht IV, 60 f) gefolgt, wonach § 86 und § 87 nur alternativ zur Anwendung kämen, was in der Regel bei Verschulden zur Zahlung der doppelten Lizenzgebühr und ohne Verschulden zur Zahlung der einfachen Lizenzgebühr führen wird.

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