Judikat der DSK betreffend Mitwirkungspflicht des Auskunftwerbers im Auskunftbegehren (unveröffentlicht)
gerhard.edelsbacher.uni-linz, 8. Oktober 2011, 14:10
GZ: DSK-K121.715/0010-DSK/2011
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 3 Z 1, 26 Abs 1, 3 und 4, 31 Abs 1 und 7 DSG 2000
Leitsatz:
Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt, wenn sich die Beschwerdegegnerin weigert, dessen Auskunftbegehren ohne Übermittlung der Vornamen der Eltern des Beschwerdeführers inhaltlich zu beantworten.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer richtete am 28. Oktober 2010 ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Darin verlangte er Auskunft darüber, "welche Daten zu meiner Person in der Verwaltungsstraf-Evidenz gespeichert sind". Dem eigenhändig unterschriebenen Auskunftbegehren angeschlossen war eine vergrößerte Kopie eines Führerscheins, enthaltend Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers, Geburtsdatum und -ort, Ausstellungsdatum des Führerscheins sowie ein Lichtbild und eine Faksimile-Wiedergabe der Unterschrift des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2010 auf, zwecks Vermeidung einer Personenverwechslung zusätzlich zu den Daten eines eventuell bereits erbrachten Identitätsnachweises die Vornamen seiner Eltern anzugeben.
Der Beschwerdeführer hat die Vornamen seiner Eltern nicht bekannt gegeben; die begehrte Auskunft ist bis dato nicht erteilt worden.
Rechtsausführungen:
Die Beschwerde ist berechtigt. Das Gesetz fordert vom Betroffenen und Auskunftwerber in § 26 Abs 1 DSG die Erbringung eines Identitätsnachweises als Voraussetzung für die Erteilung einer Auskunft über seine Daten durch den angesprochenen Auftraggeber.
Es kann der Beschwerdegegnerin nicht widersprochen werden, wenn sie meint, auch durch sie treffende grundsätzliche Sorgfaltspflichten (§§ 6, 14 DSG) dazu angehalten zu sein, vor Auskunfterteilung einen Identitätsnachweis zu verlangen.
Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer allerdings auch ohne Aufforderung bereits durch die Übermittlung einer Ausweiskopie samt Faksimile-Wiedergabe seiner eigenhändigen Unterschrift (zusätzlich zum eigenhändig unterschriebenen Auskunftbegehren) nachgekommen (vgl VwGH 09.09.2008, 2004/06/221). Der Beschwerdeführer hat somit einen gültigen Identitätsnachweis erbracht.
Indem die Beschwerdegegnerin, trotz eines erbrachten Identitätsnachweises, auf die Übermittlung der Vornamen der Eltern des Beschwerdeführers bestanden und die datenschutzrechtliche Auskunft nicht erteilt hat, hat sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt.
Mittlerweile veröffentlicht ...
gerhard.edelsbacher.uni-linz, 2. Jänner 2012, 15:01
... in JusIT 6/2011, S 229 f