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Judikat der DSK betreffend Mitwirkungspflicht des Auskunftwerbers im Auskunftbegehren (unveröffentlicht)

gerhard.edelsbacher.uni-linz, 8. Oktober 2011, 13:47

  GZ: DSK-K121.715/0010-DSK/2011 Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 3 Z 1, 26 Abs 1, 3 und 4, 31 Abs 1 und 7 DSG 2000 Leitsatz:Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt, wenn sich die Beschwerdegegnerin weigert, dessen Auskunftbegehren ohne Übermittlung ... » mehr

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