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Samstag, 17. Januar 2004
elgin.werk.salzburg, 16:31h
3.2.3. Medienrecht
3.2.3.1. Website als Medium „Das Medienrecht dient dem Schutz des Einzelnen vor medialer Berichterstattung, sofern dadurch bestimmte, im Mediengesetz (MedienG) näher festgelegte Grenzen des Schutzes der Privatsphäre, der Wahrung der Identität, des Schutzes vor nachträglicher Berichterstattung und des Rechts auf Gegendarstellung betroffen sind.“ (ebd., 95) In Bezug auf das Internet stellt sich die Frage, wie die Regelungen des MedienG angewendet werden sollen. Unter dem Begriff „Medium“ wird nach § 1 Abs 1 Z 1 MedienG folgendes verstanden: Ein Medium „ist jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung.“ (ebd.) Das OLG Wien hat entschieden, dass das WWW insgesamt als Medium im Sinne des MedienG bezeichnet werden kann. Dem widersprechen allerdings Judikatur und Lehre: Als Medium werden die einzelne Website, ein Webportal oder sonstige Dienste im Internet angesehen. Man darf also generell davon ausgehen, dass „die Bestimmungen des MedienG auf Inhalte einer Website anzuwenden sind.“ (ebd.) 3.2.3.2. Haftung für Inhalte von WebsitesDie Schlüsselfigur des Medienrechts ist der Medieninhaber, der der rechtlich-organisatorische und wirtschaftliche Träger eines Mediums ist. Bei der Gestaltung der Websites wirken aber in den seltensten Fällen Medienunternehmen mit, sondern es zählen vielmehr der Betreiber der Website, Webdesigner und -master sowie der Provider zu den handelnden Personen einer Webpublikation. Da ein Access-Provider nur den Zugang zum Internet bereitstellt und der Service-Provider nur fremde Inhalte auf seiner Content hosten , sind diese beide keine Medieninhaber im Sinne des Gesetzes. Content-Provider aber stellen selbst gestaltete oder von Dritten zugekaufte Inhalte auf ihrer Website zu Verfügung und haben somit die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung. 3.2.3.3. Medienrechtliche EntschädigungWird in den Medien gegen den Persönlichkeitsschutz verstoßen, hat der Betroffene Anspruch auf pauschalierte, zivilrechtliche Entschädigung gegen den Medieninhaber, der strafrechtlich verurteilt wird. - Impressumspflicht: In § 24 MedienG ist festgehalten, dass jedes Medienwerk den Namen oder die Firma des Medieninhabers sowie des Herstellers enthalten muss, ebenso den Verlags- und Herstellungsort. Bei einem Medienwerk handelt es sich lediglich um körperliche Medienstücke und daher besteht für elektronische Medien keine Impressungspflicht. ... link (0 comments) ... comment ... older stories
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Last update: 2004.02.07, 22:58 You're not logged in ... login
hallo, hab grad deine...
hallo, hab grad deine arbeit bzw. deinen weblog begutachtet... by stefan.bortenschlager.sbg (2004.01.26, 22:33) Inhalt
1. EINLEITUNG 2. INTERNET 2.1. Entwicklung/Ge by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:25) 3.2.1. Urheberrecht
3.2.1
3.2.1. Urheberrecht 3.2.1 by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 09:03) 3.2.2. Wettbewerbsrecht
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3.2.2. Wettbewerbsrecht 3 by elgin.werk.salzburg (2004.01.26, 08:55) |