3.2.1. Urheberrecht
3.2.1.1. Werkbegriff
Das Urheberrecht (UrhG) stützt individuelle Geisteswerke und regelt deren Verwertung.“ (Barbist 20022, 76) Dem Gesetz nach ist ein Werk eine Schöpfung, die eigentümlich und geistige ist. Doch nicht jede geistige Schöpfung wird vom österreichischen Urheberrecht abgesichert, sie muss gemäß § 1 UrhG den folgenden Kategorien zuzuordnen sein.
„- der Literatur
- der Tonkunst
- der bildenden Künste und
- der Filmkunst.“ (Barbist 20022, 76)
Doch nicht nur fertige Werke, sondern auch diverse Vorstufen sind schutzfähig, wie unter anderem Entwürfe, Skizzen, Exposees, Treatments. Das einzelne Wort kann zwar „den Titelschutz (§ 80 UrhG), ein fremdes Markenrecht (§ 10 MSchG) oder ein Firmenschlagwort (§ 9 UWG) verletzen“ (Barbist 20022, 77), ist aber urheberrechtlich nicht geschützt. Als rechtlich ungeschützt gelten des weiteren wissenschaftliche Theorien, Lehren und Erkenntnisse sowie abstrakte Ideen, Gedanken an sich, Grundkonzepte, Methoden, Systeme, technische Lösungen und mathematische Formeln. Im Gegensatz dazu sind Maschinencodes urheberrechtlich geschützt, genauso wie Sammlungen, wenn diese „infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigene geistige Schöpfung darstellen (§ 6 UrhG).“ (77)
3.2.1.2. Urheberbegriff
Nach § 10 UrhG wird als Urheber eine natürliche Person bezeichnet, die ein Werk geschaffen hat (Schöpferprinzip). Juristische Personen können daher nur Inhaber von Werknutzungsrechten oder Verwertungsrechten sein. Man kann weiters unterscheiden zwischen
- Miturhebern (§ 11 Abs 1 UrhG) , wenn also ein Werk gemeinsam geschaffen wird und eine gesonderte Verwertung der Anteile nicht möglich ist ,
- Teilurhebern (§11 Abs 3 UrhG), diese steuern zu einem Werk ein oder mehrere Teile bei. Das Werk als solches bildet aber keine untrennbare Einheit und seine Teile sind daher einzelverwertbar,
- Gehilfen, die keinen schöpferischen Beitrag leisten und so auch kein Urheberrecht erwerben. (Barbist 20022, 78)
In unserem Fall handelt es sich beim Urheber um jene Person, die (alleine) eine Website erstellt, wohingegen Miturheber gemeinsam beim Gestalten einer Website beteiligt sind. So wäre es zum Beispiel denkbar, dass beide zusammen an einem bestimmten Design für ihre Website gearbeitet haben. Bei Teilurhebern könnte dagegen jeder einen eigenständigen Text verfasst haben, wobei der eine Text mit dem anderen lediglich verlinkt ist. Als Gehilfe könnte man jene Personen bezeichnen, die die Ideen anderer bzw. Arbeitsschritte für den eigentlichen Urheber ausführen, also z.B. einen Text abschreiben und/oder verlinken, ohne ihn selber verfasst zu haben.
„Mit Hilfe von Computern geschaffene Werke genießen unter den allgemeinen Voraussetzungen Schutz, da das verwendete Computerprogramm in der Regel nur als Werkzeug dient.“ (Barbist 20022, 78) Dazu zählen einerseits „computer-aided works“, die Maschine wird nur zur Realisierung bzw. Erstellung von Werken eingesetzt und andererseits „computer-produced works“, Inhalt und Form der Werke werden vom Computer mitbestimmt. Dagegen sind „computer-generated works“ solche Werke, die lediglich vom Computer geschaffen werden, ohne das Zutun bzw. Eingreifen eines gestaltenden Urhebers.
3.2.1.3. Verwertungsrechte
Folgende Rechte hat der Urheber bezüglich der Verwertung seines Werkes nach §§ 14 bis 18 UrhG, wenn man von den gesetzlichen Beschränkungen absieht:
- Bearbeitungsrecht- und Übersetzungsrecht,
- Veröffentlichungsrecht,
- Vervielfältigungsrecht,
- Verbreitungsrecht
- Senderecht
- Recht auf öffentliche Wiedergabe
- Zurverfügungstellungsrecht, das vorsieht, dass der Urheber das Recht zur öffentlichen Wiedergabe inklusive des Rechts der interaktiven öffentlichen Zugänglichmachung hat .
„Auf Grund der vielfältigen Möglichkeiten einer Werknutzung im Internet stellt sich die Frage, ob durch diese Nutzung in Verwertungsrechte eingegriffen wird oder nicht.“ (Barbist 20022, 81)
Man kann zwischen drei Arten der Nutzung unterscheiden:
- Uploading (Einspeisen): Es „handelt sich um das Bereitstellen von Daten zum Abruf durch Dritte auf einem Internet-Server-Rechner.“ Aus dem Blickwinkel der Rechtssprechung handelt es sich hierbei um Vervielfältigung. Als rechtlich relevant gilt schon das Zugänglichmachen oder Anbieten über das WWW, nicht erst der Abruf oder die Übertragung. Das bedeutet, dass es sich bereits dann um Uploading handelt, wenn eine Person ihre Website online zur Verfügung stellt . Unter den Begriff Uploading fällt das E-Mail-Versenden genauso wie das Übermitteln von Daten an Chatforen.
- Downloading (Herunterladen): Es handelt sich dabei um das Herunterladen von Dateien auf die eigene Hardware (Festplatte, CD). Hier liegt auch eindeutig eine Vervielfältigung vor . „Ein solches Herunterladen ist z. B. die Ablage von Daten in der Mailbox eines Benutzers.“ (Eichhorn 2000, 134)
- Abrufbarhalten/Übermitteln: Die „Frage nach der Einordnung des Anbietens bzw. Abrufbarhaltens von geschützten Werken ist problematisch.“ (Barbist 20022, 81) Einerseits kann man es dem Bereich der körperlichen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung), anderseits dem Bereich der öffentlichen Wiedergabe (Sendung, Vortrag, Aufführung, Vorführung) zuordnen . „Diese Zuordnung ist vor allem für die Rechtsfolgen von Bedeutung. Während der Urheber bei Verletzung seines Vervielfältigungs- oder Verwertungsrechts einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt und bei Verschulden auf Schadensersatz hat, steht ihm bei einer Qualifizierung als öffentliche Wiedergabe nur ein Vergütungsanspruch zu.“ (Barbist 20022, 81)
3.2.1.4. Übernahme fremder Inhalte
„Bei der Gestaltung einer Website wird sich vielfach das Problem ergeben, wie der entsprechende Inhalt (Text, Grafik oder Bilder) beschafft werden soll. Auch wenn alles, was im Internet zugänglich ist, veröffentlich ist, erlaubt dies nur eine private Nutzung, aber keine weitergehende Verwendung, insbesondere keine Weitergabe oder eigene Veröffentlichung.“ (ebd., 82) In diesem Abschnitt möchte ich lediglich auf die rechtliche Lage in Bezug auf Texte eingehen, da ich der Meinung bin, dass dieser Aspekt am wichtigsten ist.
- Ganze Texte: Handelt es sich beim Text um eine eigentümliche geistige Schöpfung, ist die Übernahme des gesamten Textes eine Urheberrechtsverletzung . Als Beispiel wird im „Praxishandbuch Internet-Recht“ folgendes angegeben: „In diesem Sinn wurde von der deutschen Rechtssprechung die Herstellung eines elektronischen Pressespiegels durch Einscannen von Originalbeiträgen und die anschließende Verbreitung per E-Mail als Verstoß gegen das Urheberrecht gewertet.“ (Barbist 20022, 82)
- Werbeslogans: Diese haben nur in den seltensten Fällen eine Werkqualität - dies wird im Einzelfall beurteilt - und sind als „’sprachliche Zweckschöpfung’ für Werbung und Marketing“ (ebd.) nicht urheberrechtlich geschützt.
- Einzelne Worte: Sind urheberrechtlich nicht geschützt, allerdings kann hier der Titelschutz gegeben sein. (Siehe „Werkbegriff“, S6)
- Wissenschaftlicher Text: Bis auf Ausnahmen sind „wissenschaftliche Aussagen, Erkenntnisse und Methoden für jedermann frei verwendbar und urheberrechtlich nicht schutzfähig.“ (ebd.)
- Musiktexte: „Auch hier ist bei der Übernahme Vorsicht geboten, da Musiktexte häufig urheberrechtlich geschützt sind.“ (ebd.)
- Freie Werknutzung/Nutzungserlaubnis: Zulässig ist eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Texte dann, wenn der Urheber seine Zustimmung erteilt hat. Die Rechtssprechung geht aber im Allgemeinen davon aus, dass im Zweifel keine Zustimmung vom Urheber erteilt wurde . „Die Verwendung einzelner Absätze kann als sogenanntes ‚kleines Zitat’ (§ 46 Z 1 UrhG) zulässig sein, wenn die Quelle deutlich gegeben wird, und eine Außenandersetzung mit dem fremden Text erfolgt. Längere Textpassagen können im Rahmen der freien Werknutzung als wissenschaftliches Großzitat (§ 46 Z 2 UrhG) zulässig sein“ (ebd. 83), wenn man sich mit dem Zitat in einem wissenschaftlichen Werk wissenschaftlich auseinandersetzt.
3.2.1.5. Urheberrechtlich Aspekte bei Linksetzung
Die Möglichkeit, durch Hyperlinks zwei oder mehrere Webpages miteinander zu verknüpfen, ist charakteristisch für das Internet als Massenmedium und ist die Basis für sein Funktionieren. Unter Links versteht man Verweise „in einem Hypertext auf andere Textstellen, Dokumente oder Internet-Seiten.“ (Barbist 20022, 86)
Prinzipiell besteht kein urheberrechtlicher Schutz für das Setzen von Links. Verwendet man allerdings einen grafisch individuell gestalteten Button, bei dem es sich entweder um angewandte Kunst oder ein Foto handelt, ist dieser urheberrechtlich geschützt. Eine Linksammlung ist dagegen als Sammelwerk nach § 6 UrhG geschützt , „wenn die Zusammenstellung, Ordnung bzw. Auswahl der Links einem einheitlichen Prinzip folgt und damit eine schöpferische Leistung darstellt.“ (ebd.)
Die Frage nach der Zulässigkeit der Linksetzung auf fremde Websites spielt aus urheberrechtlicher Sicht für die Gestaltung von Websites eine wichtige Rolle und ist daher zu klären. Prinzipiell kann man davon ausgehen, dass ein Website-Betreiber mit der Verlinkung seiner Website und deren Inhalte durch Links konkludent einverstanden ist . „Eine konkludente Erklärung darf nach § 863 ABGB nur angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt.“ (Barbist 20022, 88) Da die Linksetzung im Internet eine Voraussetzung für sein Funktionieren ist, wird ein konkludentes Einverständnis vorausgesetzt.
Arten von Links und ihre Zulässigkeit
- Surface-Links (einfacher Link): Klickt der User auf ein bestimmtes Textteil bzw. ein bestimmtes Symbol, wird er direkt auf eine fremde Homepage gebracht. Für den User ist durch das Wechseln der URL erkenntlich, dass er seine bisherige Website verlässt. Man kann annehmen, dass eine konkludente Zustimmung besteht.
- Deep-Links: Hier wird der User beim Aufrufen des Links nicht auf die Homepage, sondern auf eine Webpage dahinter verwiesen. Generell ist auch hier der User in der Lage zu erkennen, dass er die Website gewechselt hat. Auch hier kann man von einer konkludenten Zustimmung ausgehen.
- Inline-Links: Hier kann der User nicht erkennen, dass die Inhalte nicht vom Linksetzer stammen, da die Inhalte fremder Websites direkt in die eigene Website des Linksetzers eingebunden werden. Daher kann man nicht von einer konkludenten Zustimmung des Website-Betreibers ausgehen. Bei dieser Art von Verlinkung liegt also eine Urheberrechtsverletzung vor.
- Framing : „Mit Frames können die einzelnen Webpages einer Website in verschiedene Fenster oder Rahmen zerlegt und so in das eigene Angebot des Linksetzers integriert werden, dass die vom User angewählte Domain nicht verlassen wird. Auch hier ist für den User nicht erkennbar, dass es sich um fremde Inhalte handelt.“ (Barbist 20022, 87) Aus diesem Grund liegt ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung vor, da anzunehmen ist, dass keine Website-Betreiber-Zustimmung vorliegt.