Hausaufgabe 4 - Datenschutzgesetz Videoüberwachung in Unternehmen
harald.banglmayr.uni-linz, 4. Juni 2013, 15:45
Ich möchte das Thema, Datenschutz aufgreifen, weil das Unternehmen in dem ich neben meinem Studium arbeite, schon mehrmals damit konfrontiert war und immer wieder ist. Auch im Bezug auf die Universität und ebenso im Privatleben könnten diese Bestimmungen sich als wichtig erweisen. Seit einigen Jahren nimmt die Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen, in Unternehmen sowie auch von Privatpersonen zur Sicherheit genutzt stark zu. Doch neben dem Aspekt der Sicherheit, sehen Kritiker Probleme im Bezug des Datenschutzes und der Privatsphäre des Einzelnen.
Hier ein kurzer Überblick der wichtigsten Punkte, die man als Unternehmen bei der Videoüberwachung beachten sollte:
In Österreich gibt es kein eigenes Videoüberwachungsgesetz. Dennoch ist die Videoüberwachung nicht einfach so zulässig. Im Jahr 2010 wurden genaue Bestimmungen zur Videoüberwachung in das Datenschutzgesetz (DSG) aufgenommen. Grundsätzlich muss in Österreich jede Videoüberwachung bei der Datenschutzkomission gemeldet werden.
Ausgenommen hiervon sind Banken, Juweliergeschäfte, Trafiken, Tankstellen und bebaute Privatgrundstücke. Für alle anderen Unternehmen gilt die Informationspflicht an die DSK. Der Datenschutzkommission müssen bei der Anmeldung der Überwachsungskameras diverse Informationen mitgeteilt werden:
- Man muss mitteilen, welche konkreten Räumlichkeiten/Objekte videoüberwacht werden sollen.
- Weiters ist mitzuteilen ob digital oder analog aufgezeichnet wird.
- Wichtig ist auch ob die Speicherung verschlüsselt erfolgt oder nicht.
- Ein Aspekt ist ob, und wie lange die Bilddaten gespeichert werden.
- Erfolgt eine Auswertung permanent oder nur im Anlassfall?
- Wer ist darüber hinaus berechtigt, dieses Material auszuwerten?
- Es muss auch übermittelt werden, ob die Kamera fix montiert oder schwenkbar ist.
Zur Information der Betroffenen ist auch wichtig wie die Schilder aussehen, die auf die Überwachung hinweisen und wo sie angebracht werden.
Im Regelfall müssen spätestens nach 72 Stunden = 3 Tagen die Aufzeichnungen gelöscht werden. Für Sonn- und Feiertage gibt es hierbei eigene Regelungen. Für eine längere Speicherung muss eine spezielle Genehmigung der DSK erteilt werden. Bei Verstößen oder Nichtmeldung an die GSK, sind Verwaltungsstrafen bis zu 10.000 Euro möglich.
Weiters ist es wichtig, dass Videoaufzeichnungen nicht zur Mitarbeiterkontrolle genutzt werden, sondern für Verhältnismäßige Zwecke einer Videoüberwachung. Es dürfen also nicht die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Überwachten verletzt werden und er muss darüber Informiert werden, dass er überwacht wird um diesen Kameras ausweichen zu können.
Quellen (Stand 2013):
http://www.dsk.gv.at/site/6301/default.aspx
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=VIDEO
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