Die Akte Acta

sylvia.pichler.uni-linz, 26. Oktober 2012, 13:39

 

Durch das Internet ist die Anwendbarkeit und Durchsetzung von Gesetzen vor große Probleme gestellt:

 

 

Welches Recht kommt zur Anwendung?

Wo ist der Gerichtsstand?

Wie kann man die Vorschrift durchsetzten?

Wie sind grenzübergreifende Verträge zu behandeln?

Kann die Anklageschrift einer Person zugestellt werden?

Ist die Verarbeitung von Verkehrsdaten gestattet?


Diese und viele weitere Rechtsproblematiken haben zu einem Abkommen geführt:

Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA. Im Deutschen wird von Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen gesprochen.

Ziel von Acta ist es, internationale Standards gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen zu etablieren. (Q1)

Vergisst man kurz die negative Presse, die gegen ACTA mobil machen soll, bleibt nur eine rationale Entscheidung: PRO ACTA!

Ich sehe Acta als Schutz für geistiges Eigentum. Als Diebstahlsicherung für Unternehmen.

Wenn in einem Geschäft eine Musik-CD gestohlen wird und der Täter gefasst wird, wird er verurteilt. Warum soll die gleiche Tat mit Online-Musik anders behandelt werden?

Der Wert ist die immaterielle Musik – nicht die materielle CD.

Die Wichtigkeit dieser Thematik widmete sich im Studium Webwissenschaften im Sommersemester 2012 folgender Kurs:

Aktuelle Forschungsthemen der Webwissenschaften (149800, 2012S):

Intellectual Property / Geistiges Eigentum

Rechtsexperten von SCWP diskutierten mit uns u.a. die Rechte des Urhebers:

 

 Verwertungsrechte:

  • Vervielfältigungsrecht, (Q2)
  • Verbreitungsrecht, (Q3)
  • Zurverfügungsstellungsrecht, (Q4)
  • Senderecht, (Q5)
  • Aufführungs-, Vortrags-, Vorführungsrecht, (Q6)
  • Bearbeitungsrecht, (Q7)

 

Schutz geistiger Interessen:

  • Schutz der Urheberschaft, der Urheberbezeichnung, Werkschutz, (Q8)

 

 

Achtung:

So verletzen Tauschbörsen das Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers.

Auch gebrauchte Software unterliegt dem Erschöpfungsgrundsatz.

Computerprogramme zählen als Sprachwerke zu den Werken der Literatur (§2 Z1 UrhG), soweit es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. (Q9)

Wie kann man also behaupten, wir brauchen keine grenzübergreifenden Regelungen für geistiges Eigentum?

 

TIPP:

Alle, die nicht an dem Kurs Intellectual Property teil nehmen konnten, können sich die hoch interessante Klientenbrochüre Creative Minds bei SCWP bestellen.

 

 

Q1: http://de.wikipedia.org/wiki/Anti-Counterfeiting_Trade_Agreement, 26.10.2012

Q2: Kurs Intellectual Property SS 2012, Foliensatz Urheberrecht, SCWP, Folie 20

Q3: Kurs Intellectual Property SS 2012, Foliensatz Urheberrecht, SCWP, Folie 21

Q4: Kurs Intellectual Property SS 2012, Foliensatz Urheberrecht, SCWP, Folie 22

Q5: Kurs Intellectual Property SS 2012, Foliensatz Urheberrecht, SCWP, Folie 22

Q6: Kurs Intellectual Property SS 2012, Foliensatz Urheberrecht, SCWP, Folie 23

Q7: Kurs Intellectual Property SS 2012, Foliensatz Urheberrecht, SCWP, Folie 23

Q8: Kurs Intellectual Property SS 2012, Foliensatz Urheberrecht, SCWP, Folie 24

Q9: Creative Minds, Handbuch Geistiges Eigentum, SCWP Schindhelm, Wels 2010

 


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