Themeneinstieg Lauschangriff auf WhatsApp

Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 28. Februar 2018, 23:00

Themeneinstieg

Der Ausgangspunkt für den erste Vortrags- und Diskussonsprozess im Propädeutikum ist das geplante Sicherheitspaket der Bundesregierung, vorgetragen durch den Innenminister Herbert Kickl im Rahmen eines ORF-Interviews während der Sendung ZIB 2.

ORF-Interview mit Innenminister Herbert Kickl zum Thema "Lauschangriff" am 22. Februar 2018

Im Rahmen des Interviews wurden u.a. nachfolgend aufgelistete Themen angesprochen. Aus diesen werden, analog zur Entwicklung interdiszipliärer Projekte, relevante Fragestellungen abgeleitet, die sich schrittweise weiterentwickeln.

  • Sicherheitspakt
  • Überwachungsmöglichkeit von WhatsApp
  • Sicherheitsforen
  • Projekt "Gemeinsam sicher"
  • Sicherheitslücken in der Bekämfung der schweren Kriminalität
  • Schutzmaßnahmen für die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger
  • Weitergabe personenbezogner Daten in den Sicherheitsforen
  • Zu viel Information an die Bürger
  • Sorge des Zugriffes auf gespeicherte Datenin Smartphones
  • Schutzschirm für die Bevölkerung vor kriminellen Aktivitäten Einzelner
  • schwerer, organisierter Kriminaltiät
  • terroristischen, extremistischen Machenschaften
  • Vergleich der Überwachung von Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, eMail-Kommunikation, SMS mit der Überwachung von WhatsApp
  • Voraussetzung: vorhandene Verdachtsmomente und richterliche Genehmigung 
  • Rückzug der kriminellen auf Whatsapp-Kommunikation
  • Weg von Gesetzesvorlagen in die Gesetzgebung ohne Begutachtungsphase

Nach dem SMS stirbt jetzt der klassische Telefonanruf

Mit dieser Schlagzeile veröffentlichte die Neue Zürcher Zeitung aufgrund einer Studie, dass nicht nur Jugendliche vermehrt auf sogen. TelefonApps ausweichen. Die beliebteste davon ist WhatsApp, gefolgt von Skype.

Qulle: http://bit.ly/2oF1dz9 (28.2.2018)

Dieser Trend ist keineswegs auf die Schweiz reduziert, sondern dürfte sich weltweit, sofern die nötige Infrastruktur und Einkommensverhältnisse breiter Bevölkerungsschichten vorhanden sind, verbreiten. Kein Wunder, dass diese Technolgie im Zentrum der Überwachung steht. Hinzu kommt  die steigende Nutzung von mobllen Endgeräten, weg von klassischen Computern und Laptops. Die beretis derzeit vorherrschende, mobile Hardware mit spezialisierter Software, verbunden mit internetkompatibler Datenübertragung benötigt neue Überwachunskonzepte. Es ist zu vermuten, dass bestehendes Recht diese technologische Entwicklung nicht ausreichend abdeckt, wenn es im Interview zitierte Überwachungsziele zu Realisieren gilt.

Ähnliches wurde in Deutschland bereits vor einem Jahr festgestellt: "Der Staat kann dem Minister zufolge nicht akzeptieren, wenn es eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in einem Messengerdienst gibt, dass deswegen, weil es eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gibt, automatisch rechtsstaatliche Befugnisse des Staates zur Strafverfolgung in diesem Dienst technisch ausgeschlossen sind." (siehe: http://bit.ly/2COp6JL 28.2.2018)

Vorrangige Aufgabe ist demnach die Recherche in Rechtsgrundlagen für Überwachungsmaßnahmen in Kommunikationsdiensten. Dabei kommen u.a. das polizeiliche Staatschutzgesetz, das Telekommuikationsgesetz, insbesondere der Abschnitt 12, und das Sicherheitspolizeigesetz, in Betracht. Ersters ud Letztres werden wie folgt auszugsweise berachtet.

Einblick in das polizeiliche Staatsschutzgesetz

Das "Polizeiliche Staatsschutzgesetz", kurz "PStSG" ist ein Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Der § 1 des PStSG regelt den Anwendungsbereich wie folgt:

(1) Dieses Bundesgesetz regelt den polizeilichen Staatsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.

(2) Der polizeiliche Staatsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

Hinweise aus dem Interview welche die Relevanz des PStSG bestätigen sind z.B. im 2. Hauptstück, den Aufgaben auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes in der erweiterterten Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen zu finden.

Laut § 6. (1) obliegen den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3

1. die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt;

2. der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG);

Das 3. Hauptstück des PStSG regelt die Beachtung des Datenschutzes in dem es die Verwendung personenbezogener Daten auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes regelt:

§ 9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. § 157 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Für die Fragestellung "Lauschangriff auf Whatsapp" scheinen besonders § 11 PStSG, Abs. 1 Zi. 5 und Zi. 7 relevant:

5. Einholen von Auskünften nach §§ 53 Abs. 3a Z 1 bis 3 und 53 Abs. 3b SPG zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 12 Abs. 1 Z 4) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

7. Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003) und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.

Das 4. Hauptstück behandelt die Stellung des Rechtsschutzbeauftragen. § 14/2 PStSG spricht von der Ermächtigung vor der Durchführung der gestellten Aufgaben durch den Rechtsschutzbeaurtragen, nicht jedoch von einer richterlichen Genehmigung! Der Rechtsschutzbeauftragte ist nur dem Bundesminister für Inneres berichtspflichtig er unterliegt keiner Kontrolle der Rechtssprechung.

Auszug aus dem Sicherheitspolizeigesetz

Das Sicherheitspolizeigesetz, kurz SPG, behandelt analog zum polizeilichen Staatschutzgesetz u.a. im 4. Teilstück das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei. Es entsteht der Eindruck der teilweisen Überschneidung, bzw. des Vorliegens ähnlicher Anliegen. Im § 53 3a SPG ist z.B. ebenfalls davon Rede, das Sicherheitsbehörden berechtigt sind, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskünfte zu verlangen.

Schlussfolgerung

Fest steht, und allein der Tatsache des dringenden Änderungswunsches der Bundesregierung ableitbar ist, dass die aktuell noch vorherrschende, diesbezügliche Rechtslage für eine Umsetzung der politischen Ziele (festgeschrieben im Regierungsprogramm) nicht ausreichen. Die dringendste Vermutung liegt im Thema Verschlüsselung bzw.der Anwendung kryptographischer Methoden begründet. Da das Abhören der Nachrichtenübermittlung mittels WhatsApp zur Zielsetzung erweiterter Befugnisse gehört, reichen die oben zitierten Gesetzte und möglicher Weise weiterer, nicht aus.

Die Beschäftigung mit der Kryptographie und der Anwendung dieser in WhatsApp scheint daher angemessen.

11 comments :: Kommentieren

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marian.limberger.uni-linz, 1. März 2018, 10:03

Betrachtet man die Diskussion, so wird klar, dass es nicht nur um das Thema Überwachung geht.

Es wird vorallem darauf hingewiesen, dass Whatapp das große Übel darstellt. Auf andere Apps wird nicht oder nur wenig hingewiesen.

Ich denke, dass es notwendig ist, das Problem nicht nur im Hinblick auf die Übertragung von Nachrichten in Nachrichtendiensten zu betrachten, sondern auch auf die Möglichkeit der Nutzung anderer Medien. Was hilft die Überwachung des einen, wenn andere Möglichkeiten offen stehen.

Sollte es zu einer "Offenlegung" der einzelnen Geräte kommen, ist damit zu rechnen, dass nicht nur die Daten der Nachrichtendienste, für die das Gesetz die Genehmigung erteilt, abgefragt werden, sondern auch andere Daten.

Das würde dem ursprünglichen Grund der Überwachung und auch dem Gesetz widersprechen, da dadurch sämtliche Daten der Person offengelegt werden würden. Damit wären Nutzerdaten frei zugägnlich und könnten noch leichter mißbräuchlich verwendet werden. Wenn der Staat die Daten hat, kann auch er sie anderweitig nutzen!

Die Bevölkerung soll vor den Kriminellen geschützt werden, aber wer schützt uns vor dem Staat?

Oder anders gesagt, wie schützt sich der Staat gegen Angriffe (aktuelles Thema Deutschland)!

Wenn unsere Daten bereits beim Staat vorliegen und der die Daten "verliert" können wir uns nicht wehren.

 

 

 

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Wer schützt uns vor dem Staat

Christian.Hergolitsch.uni-linz, 1. März 2018, 10:18

Grungsätzlich ist es die Aufgabe des Staates dessen Bürger  - und auch andere, welche in diesem Staat Hilfe suchen - zu schützen. Versagt der Staat bei dieser Aufgabe oder missbraucht er sein staatliches Gewaltmonopol zu anderen Zwecken, trifft das Problem nicht nur auf auf unsere Daten und die Privatsphäre zu, sondern wird noch wesentlich komplexer.

Ein Versagen in Datenschutzrechtlicher Hinsicht kann mehrere Aspekte umfassen. Sollte uns der Staat nicht auch vor Datenmissbrauch durch Banken, Versicherungen und andere Konzerne schützen?

Wer schützt uns vor Facebook, google, SIRI Alexa und Cayla?

 

 

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Individuals

saranbayar.munkhtur.uni-linz, 1. März 2018, 10:05

Das oben diskutierte Thema geht es um nur vernetzte Kriminalitäten. In Bezug auf Mass-Schießen in California soll auch individuelle Prädiktionssysteme entwickelt werden und gleichzeitig probieren. Zum Beispiel: Wenn jemand im Internet Informationen über Waffe oder gefahrliches Gift sucht, wird an der Regierung eine Meldung aktiviert usw. 

 

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Anliegen der Regierung zum Thema Sicherheitspaket

dieter.hofstetter.uni-linz, 1. März 2018, 10:05

In Anlehnung an das ORF-Interview mit Innenminister Herbert Kickl zum Thema "Lauschangriff" am 22. Februar 2018.

Laut Innenminister Kickl flüchten die schwere Kriminalität und vor allem die extremistische Bedrohungen in neue Technologien wie z.B. Whatsapp. Die Kriminalität schläft nicht, und verwendet neue Medien (Apps wie auch Geräte) um Informationen auszutauschen und zu kommunizieren. Mit dem neuen Sicherheitspaket versucht die Politik eine gesetzliche Lücke zu schließen. Mit dem Projetkt "Gemeinsam sicher", mit dem Ziel den Schutz der Bürger zu gwährleisten, soll diese Maßnahme den Bürgern näher gebracht werden.

Gedanken:

Was ist ein "ausreichender Verdachtsfall"?

Was bringt der Bundestrojaner?

Werden Verbrechen tatsächlich mittels Whatsapp beprochen, verabredet, geklärt? Oder nutzt die "schwere Kriminalität" doch andere Möglichkeiten wie zum Beispiel das Darknet, oder nicht angemeldete Mobiltelefone. Fängt man doch nur den wie vom Herrn Kickl angesprochenen "Hendldieb".

Nach einem Anschlag in Europa hat man herausgefunden, dass diese Tat über einen PlaystationServerNetwork (kurz PSN) verabredet und koordiniert wurde. Falls die PSN-Kommunikation unbekannt sein sollte: Über eine Spielekonsole (hier Playstation) können durch sogenannte "Parties" bis zu 8 Personen weltweit kommunizieren. Diese Parties sind geschaffen worden, damit Gamer mit Mitspieler kommunizieren können. (zur Zeit 110 Millionen Nutzer)

 

 

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Anliegen der Regierung

Christian.Hergolitsch.uni-linz, 1. März 2018, 10:06

Was ist, ableitbar aus dem vorliegenden ORF Interview, das Anliegen der Regierung zum Thema Sicherheitspaket?

Aus dem Interview waren folgende Aspekte herauszuhören

- Der POLITISCHE ASPEKT: Verteidigung einer politischen Trendwende zum Thema Sicherheitspaket. Der aktuelle Innenminister hatte das Sicherheitspaket in seiner vorigen Rolle als Oppositionspolitiker stark kritisiert. Begründet wurde die Hinwendung zum Sicherheitspaket durch eine vorgenommenen Adaption/Entschärfung.

- Der ETHISCHE ASPEKT: Widersprüche bezüglich Sicherheit/Überwachung und Grundrechte

- Der TECHNISCHE ASPEKT: Einzelmaßnahmen wie die Überwachung von Messengern (am Beispiel Whats App) wurden ansatzweise konkretisiert und durch Vergleiche zu bereits in Kraft befindlichen Überwachungsmaßnahmen eingefordert (Festnetz, Mobiltelefon, SMS, E-Mail) Diese Vergleiche wären im Detail auf ihre Validität zu prüfen und wo das Sicherheitspaket tatsächlich schärfere - massentaugliche oder im Anlassfall begründete einzelne - Überwachungsmaßnahmen bringt. Zusätzlich ist zu unterscheiden, ob tatsächlich Messenger überwacht werden oder ob auf die Endgeräte der Nutzer (einzeln oder Masse, in welchen Bereichen?) direkt zugegriffen wird.

- Der JURISTISCHE ASPEKT: Die rasche gesetzliche Umsetzung des Sicherheitspaketes ohne weitere/nochmalige  rechtliche Begutachtung. Während die Moderatorin eine fehlende Begutachtung bemängelt, argumentiert der Innenminister, dass diese bereits mehrfach erfolgt sei. 

Zusammenfassend scheint das Anliegen des Innenministers die politische Verteidigung des aktuell eingebrachten Gesetzesentwurfes und dessen rasche Umsetzung zu sein. Auch deshalb, weil die Moderatorin das Schwergewicht ihrer Fragen darauf legte.   Inhaltliche Aspekte werden von beiden Gesprächspartnern stark vereinfacht und unvollständig erläutert.

 

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Ziel des Sicherheitspakets

anica.nacova.uni-linz, 1. März 2018, 10:11

Mit dem Sicherheitspaket ist es möglich etwaige Sicherheitslücken hinsichtlich Kriminalität und Bedrohungen zu schließen sowie Grund- und Freiheitsrechte der Bürger zu schützen bzw. sicherzustellen. 


Lt. Innenminister Herbert Kickl handelt es sich hierbei nicht um eine Überwachung der Massen, sondern die Masse wird vor den Kriminaltaten Einzelner geschützt.


Andere Kommunikationstechnologien wie Telefon, SMS werden bislang ebenso überwacht, warum nicht auch Whatsapp? Aber ist da nur die Whatapp Applikation betroffen, warum nicht auch andere Apps, die das Kommunizieren untereinander ermöglichen?

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anica.nacova.uni-linz, 1. März 2018, 11:05

Auszug aus dem RIS

 

Kurztitel
Polizeiliches Staatsschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
 
Abkürzung
PStSG
Text

Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

§ 11. (1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen des § 14 zulässig durch

   
   

5.

Vorheriger SuchbegriffEinholen von AuskünftenNächster Suchbegriff nach §§ 53 Abs. 3a Z 1 bis 3 und 53 Abs. 3b SPG zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 12 Abs. 1 Z 4) Vorheriger SuchbegriffvonNächster Suchbegriff Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

 

   
  Hier ist es ersichtlich, dass nicht nur Telekommunikationsanbieter, sondern auch andere Dienstleister verplichtet sind, Auskunft zu erteilen. Explezit wird hier auch auf das E-Commerce-Gesetz hingewiesen.

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Die vermutete negative Begleiterscheinung ..

Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 1. März 2018, 10:14

.. dass bei Abhörmechanismen außerhalb der betroffenen Anwendungssoftware (Apps) auch weitere, tiefgreifende Zugriffe auf personenbezogene Daten systembedingt möglich wären, wird an einer Stelle, die es noch zu erkunden gilt, damit dementiert, dass die bertoffenen Organe dazu nicht ermächtigt werden. Es stellt sich die Frage, wie dies sichergestellt werden kann.

Schließt man die Tatsache, dass die Nuztung entsprechender Sofware (Telefonie-Apps) fast ausschlließlich auf Mobilgertäte genutz wird, so gewinnt die Frage nach der Durchsetzbarkeit einer restrikiven Handhabung der Möglichkeiten an Gewicht. Sogenannte Smartphones erzeugen Daten, besonders Metadaten, welche eine Offenlegung aller perönlichen Präfrenzen, bis hin zur Verhaltensprognose möglich machen.

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Bestehende Gesetze zur Datenermittlung

Christian.Hergolitsch.uni-linz, 1. März 2018, 11:00

Auch das Militärbefugnisgesetz regelt, wie und in welcher Art auf Daten zugegriffen werden darf

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=5781a7da-8f84-404b-902e-9051d9a76a04&Position=1&Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=01.03.2018&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Milit%c3%a4rbefugnisgesetz&Dokumentnummer=NOR40155538

 

sowie das Telekommunikationsgesetz §90, wo Auskunft über die Stammdaten erteilt werden muss

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=1346afc1-3b9b-4b5a-af78-064f37776ebd&Position=1&Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=90&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=01.03.2018&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Telekommunikationsgesetz&Dokumentnummer=NOR40179611

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E-Commerce-Gesetz

marian.limberger.uni-linz, 1. März 2018, 11:01

Im E-Commerce-Gesetz §16 ist folgendes geregelt:

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)

§ 16. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

1.

von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,

2.

sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

 

Hier ist in Abs. 2 deffiniert, dass der Dienstanbieter "unverzüglich" tätig werden muß, um die Informationen zu löschen.

Wie dehnbar ist unverzüglich? Was bedeutet hier tätig werden?

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Kommunikationsgeheimnis

dieter.hofstetter.uni-linz, 1. März 2018, 11:06

Das Kommunikationsgeheimnis: §93 (1)ff Telekommunikationsgesetz 2003:

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=381229db-7e96-451a-abbf-bc6b333251b7&Position=1&Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=01.03.2018&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Telekommunikationsgesetz+Abh%c3%b6ren&Dokumentnummer=NOR40179612

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