Kernthema Privatsphäre und Urheberschaft

Hans.Mittendorfer.Uni-Linz, 3. März 2018, 08:18

Konstitutive Merkmale digitaler Daten

Digitale Daten unterscheiden sich grundsätzlich von analogen, z.B. papiergebundenen Daten in ihren Eigenschaften. So lange die Funktionstüchtigkeit der Verarbeitung, Speicherung und Übertragung aufrecht ist und vor manipulativen Eingriffen oder technischen Störungen bewahrt bleibt, gelten die nachfolgend angeführten, konstitutiven Merkmale digitaler Daten:

  1. Der Vorgang der Vervielfältigung digitaler Daten beeinträchtigt die Qualität des Originals nicht.
  2. Vervielfältigungsstücke sind vom Original nicht zu unterscheiden. Auch dann nicht, wenn Vervielfältigungsstücke von Vervielfältigungsstücken jeglicher Generation angefertigt werden.
  3. Qualitätsverluste durch Alterung sind auszuschließen, so lange der Datenspeicher verwendbar ist.
  4. Die Qualität digitaler Daten leidet unter der Übertragung selbst bei interkontinentalen Distanzen ebenso wenig, wie bei deren Vervielfältigung oder Speicherung.
  5. Der Aufwand für die Vervielfältigung, Speicherung und Übertragung digitaler Daten ist, im Vergleich zu jenem bei analogen Daten, nahezu vernachlässigbar gering.
  6. Der aktuell dennoch bestehende, immense Aufwand an Energie, Organisation und Technik für die Verwendung digitaler Daten in Summe und allgemein, ist auf den vergleichsweise immensen Anstieg der Menge an Daten zurückzuführen. Dieser Anstieg ist seinerseits das Ergebnis der konstitutiven Merkmale digitaler Daten.

Die Entstehung des Datenschutzrechtes als solches und aktuelle Entwürfe der EU-Kommission zum Leistungsschutzrecht und zu Immatrialgüterrechten allgemein, können als (unabdingbare) Folge der konstitutiven Merkmale interpretiert werden. Die Digitalisierung der Daten in Verbindung mit

  • der globalen Vernetzung durch das Internet,
  • kombiniert mit dem Einsatz mobiler Endgeräte,
  • dem Streben nach intelligenter Automatiserung (Smarte Technologien),
  • den vielfältigen Möglichkeiten für Einzelpersonen über die Sozialen Medien an beliebige Zielgruppen zu kommunizieren und
  • bisher nie erreichte Mengen an gespeicherten Daten inklusive innovativer Möglichkeiten zu deren Auswertung,

wirkt auf die Fundamente der Gesellschaft. Nicht nur neue Geschäftsmodelle, Lernszenarien, Finanzierungsmöglichkeiten, Medien, Kontroll- und Überwachugsinstanzen entstehen aus dem Digitalisierungsprozess, sondern die Wirtschafts- bzw. Gesellschaftsordung ist einem radikaeln Wandel unterworfen. Der Entwicklung von Normen gestaltet sich zunehmend komplexer und es ist zu vermuten, dass der zeitliche Abstand zwischen dem Entwicklungsprozess und der Normierung zunimmt. Für notwendige Adaptierungen des Datenschutz- und Urheberrechts und anderen kann davon ausgegegangen werden.

Datenschutzrecht

Der Begriff Datenschutz, wäre er nicht seit Jahrzehnten durch Codifizierung geprägt, verleitet den Nichtjuristen an Maßnahmen zu denken, welche digitale Daten vor dem Verlust, unbeabsichtigter oder unredlicher Änderungen, unerlaubter Vervielfältigung bzw. Übermittlung schützt. Zu diesem Zwecke aber kennt und nennt die Informatik und Wirtschaftswissenschaft die Datensicherung.

Die Datensicherung soll Störungen des Ablaufes betrieblicher Prozesse durch fehlende oder fehlerhafte Daten vermeiden bis hin zur Abwehr negativ ökonomischer oder rechtlicher Konsequenzen aus fehlerhaften, fehlenden oder entwendeten Daten.

Deshalb ist der Nichtjurist gut beraten, beim Thema Datenschutz an den Schutz der Privatsphäre zu denken und nicht an den Schutz von Daten.

Aktuelles Datenschutzrecht stützt sich einerseits auf das Datenschutzgesetz 2000 und als Nachbesserung oder Erweiterung aufgrund jüngerer technologischer Entwicklungen der Mobilkommunikation und des Internets auf das Telekommunikationsgesetz. Zitate codifizierten Rechts sind kursiv geschrieben.

Datenschtz Grundverordnung (EU-Datenschutzverordnung)

Am 12.3.2014 verabschiedete das Europäische Parlament mit großer Mehrheit den Entwurf der EU-Datenschutzverordnung, ein Teil der Datenschutzreform, welche bereits im Jänner 2012 von der Kommission vorgestellt wurde. Am 14. April 2016 wurde die Datenschuzt-Grundverordnung (EU-DSGV) durch das EU-Parlament beschlossen. Diese Grundverodnung soll nationalen Datenschutzgebung dem Subsidiariätsprinzip entspchend ersetzen. Die Datenschutz-Grundverordnung tritt ab dem 25. Mai 2018 in Kraft.

Die Datenschutzgrundverordnung hat zum Ziel:

  • einerseits den Schutz der Privatsphäre zu verbessern
    • Recht auf Vergessenwerden,
    • ausdrückliche Einwilligung durch den Betroffenen,
    • Ausweitung des Wirkungsbereiches auch auf Dienste-Anbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, wenn diese sich mit ihren Angeboten an EU-Bürger weden,
  • und andererseits die Datenportabilität innerhalb der EU zu erleichtern.

Erwägungsgründe, die zur Formulierung der EU-DSGV geführt haben, sind auszugsweise:

Gerade noch geltendes Datenschutzrecht in Österreich (DSG 2000)

Artikel 1 Grundrecht auf Datenschutz § 1.: Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Der Datenschutz zählt zu den Grundrechten (naturgemäß im Rang eines Verfassungsrechts).

Auszüge aus dem bis dato geltenden Datenschutzrecht

  1. Allgemeines und Definitionen
  2. Erfordernis der Zustimmung lt. Datenschutzrecht
  3. Wissenschaftliche Forschung und Statistik
  4. Kommunikationsgeheimnis im Telekommunikationsgesetz

Die Sicht eines Nichtjuristen auf das Urheberrecht

Das Urheberrecht ist für Nichtjuristen ein Buch mit sieben Siegeln. Codifizierung und Rechstprechung rauben dem Nichtjuristen zum Unterschied vom Datenschutz jegliche Illusion an der Beurteilung eines Falles mitzuwirken.

Eininge Beispiele:

  • So ist "der Anspruch an die "Werkhöhe" beim Lichtbild seit der "Eurobike"-Entscheidung des OGH vom 12.9.2001 sehr gering, sodass auch die meisten Amateurfotos Werkschutz genießen" (Q14) kaum nachvollziebar.
  • Es bedarf spezieller Regelgungen, um den Vorgang des systemimmanenten Kopierens von Daten in Proxy- und Cachespeichern.
  • Computerprogramme zählen zur Werkart Literatur, neben den Sprachwerken, Bühnenwerken und Werken wissenschaftlicher Art.
  • Es ist schwer vorstellbar, ein Produkt zu erwerben, das man weder zerlegen noch studieren darf.

Motiv und Ursprung des Urheberrechts

Das geltende Urheberrecht im internationalen Vergleich sowie im Vergleich europäischer Staaten unterscheidet sich, seiner Geschichte entsprechend, im Detail. Doch maßgebliches Motiv in allen Fällen war und ist nach wie vor der Schutz geistigen Eigentums in unverkennbarer Verbindung mit dem Recht auf dessen wirtschaftliche Verwertung, bzw. der Sicherung des Einkommens der Schöpfer und Verwerter solcher Werke. Ursprung und Motiv des Urheberrechts kamen aus der Entwicklung der revolutionierenden Durchtechnik, dem Wechsel von der teuren, ineffizienten Vervielfältigung und Verbreitung am Trägermaterial Pergament zum Buchdruck.

Parallel dazu ist die Entwicklung der Persönlchkeitsrechte zu vermerken. Das Urheberrecht hat - systemwidrig wie Schmidbauer meint (Quelle 4, Urheberrecht/Persönlichkeitsschutz) - das Recht am eigenen Bild aufgenommen. Analog zum Motiv des Datenschutztechtes ist nicht das Bild (des Abgebildeten) an sich zentraler Gegenstand der Rechtsnorm, sondern die "Reputation" des Dargestellten. Aus diesem Grunde wird die Wahrung berechtigter Interessen nicht nur an der Darstellung selbst, sondern am Kontext der medialen Umgebung gemessen. Ein höchtst aktuelles Thema im Web.

Eine Skizze des Urheberrechts

Auszugsweise Darstellung des Aufbaues und ausgewählter Teile des geltenden Urheberrechtsgesetztes in Österreich. Es besteht keine Absicht den vollen Umfang des Gesetzes darzustellen, sondern lediglich einen Eindruck der Materie zu hinterlassen, um anschließende Fragen besser beurteilen zun können.

Gegenstand des Schutzes

Das Urheberrechtsgesetz hat zum Schutzgegenstand das Werk als geistiges Eigentum, jedoch nicht den materiellen Anteil (Papier, Datenträger) und Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte, die keinen Werkcharakter haben, aber dennoch schutzbedürftig sind. Zu den Letzeren zählen Rechte der Datenbankhersteller, der Künstler und Produzenten. Die Schutzdauer ist zeilich begrenzt, 70 Jahre in den meisten Fällen.

Dem Motiv und Ursprung des Urheberrechts entsprechend, gilt der Schutz nicht dem Werk an sich - es darf uneingeschränkt konsumiert, also gelesen, angehört, angesehen werden - sondern den Verbreitungs- und Verwertungsarten.

Werk und Werkarten

Werke sind mehr als Ideen und Geistesblitze. Sie sind eigentümliche, geistige Schöpfungen, die sich vom Üblichen und Alltäglichen abheben (vgl. Quelle 4, Urheberrecht/Der Werkbegriff).

Das Österreichische Urheberrecht unterscheidet folgende Werkarten:

Das Österreichische Urheberrecht zählt die Werkarten taxativ auf. Websites werden dort nicht angeführt, sind daher als solche nicht geschützt, was nicht bedeutet, dass einzelne Inhalte von Websites (Literatur, Lichtbildwerke, Werke der Filmkunst oder Datenbanken) urheberrechtlichen Schutz genießen.

Die Verwertungsrechte

Dem Urheber allein gebührt die Verwertung seines Werkes (vgl. § 14 Urheberrechtsgesetz). Das Österreichische Urheberrecht zählt die Verwertungsrechte taxativ auf:

Die Werknutzungsrechte im Einzelnen sind den Werkarten und Verwertungsrechten entsprechend detailliert geregelt. Der kompetente Zugang zu den einzelnen Rechtsnormen ist Spezialisten vorbehalten, bzw. bedarf der eingehenden Beschäftigung.

Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht

Urheberrechtsgesetz: Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen Werknutzungsrecht.

Urheberrechtsgesetz: Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag.

Beispiele freier Werknutzung

  • § 42. (1) Urheberrechtsgesetz: Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
  • § 43. (1) Urheberrechtsgesetz: Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  • 56c. (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.

Sondervorschriften für Computerprogramme und Datenbankwerke

Sondervoirschriften betreffen das Vervielfältigungsrecht von Computerprogrammen und deren Untersuchung und Test, darüber hinaus schränken sie die freien Werknutzungsrechte bei Datenbanken ein.

Verwertungsgesellschaften

§ 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur vonVerwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

§ 45 (3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von  Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Zweifel an der Aktualität geltenden Rechts

Das geltende Urheberrecht hat seine Wurzeln in der Revolution der Drucktechnik und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Vervielfältigung und Verbreitung geistigen Eigentums. Die Tatsache der Digitaliesierung geistigen Eigentums in Verbindung mit der Möglichkeit zur globalen Verbreitung im Internet stellt nicht nur die Rechtsnomen gegossenen Intentionen des Urheberrechts, sondern auch seine Motive in Frage.

Der Vorgang der Vervielfältigung hat durch die Digitalisierung audio-visueller Medien eine neue Qualitätsstufe erreicht. Für das Kopieren und Verbreiten digital codierter Werke gilt im Vergleich zu analog bzw. materiell codierten Werke:

  1. Das Ergebnis eines Kopier- oder Übertragungsvorganges ist vom Original nicht zu unterscheiden.
  2. Der Kopier- oder Übertragungsvorgang beeinträchtigt (schädigt) das Original in keiner Weise.
  3. Die für den Kopier- und Verbreitungsvorgang notwendigen Ressourcen sind vernachlässigbar klein.

Sofern keine Maßnahmen zur Kennzeichnung der Instanzen oder zur Verhinderung des Kopiervorganges ergriffen werden, sind die obgenannten Eigenschaften für alle digitalisierbaren Werkarten gültig.

In Anbetracht neuerlicher, grundlegender Änderungen der technischen Möglichkeiten sind Änderungen in der Verbreitung und Verwertung der Werke, sowie der Ansprüche der Schöpfer, der Werknutzer bzw. Verwerter die Folge. Dies wird auch von Experten festgestellt.

Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=mmDHoNqBgKY (15.9.2014)

Nachfolgend sind eine Aspekte der Notwendigkeit zur Änderung dargestellt.

Komplexes Recht

"Das Urheberrecht war lange Zeit eine Rechtsmaterie für Spezialisten. Der Durchschnittsbürger lief kaum Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu kommen und auch bei den Juristen war das Wissen um diese Materie nicht besonders verbreitet. Die Möglichkeiten der digitalen Kopie und der weltweiten Verbreitung über das Internet haben die Situation grundlegend geändert." (Q14: Urheberrecht/Einführung).

Unterschiede nationaler Rechtsnormen

"Erst allmählich werden die Unterschiede zwischen dem Recht der USA, wo der Anbieter der Wikipedia rechtlich angesiedelt ist, und dem Recht der deutschsprachigen Länder als gravierendes Problem erkannt." (Q13)

Freies Wissen

Der Zugang zu digitalen Netzen bedeutet noch nicht den Zugang zu Inhalten. Ein freier Zugang zu Wissen ist aber die Basis für Innovation und Emanzipation. Den neuen Möglichkeiten für freien Zugang zu Wissen stehen neue und alte, soziale und rechtliche Barrieren gegenüber. (Q15)

Geschäftsmodelle

Neue Geschäftsmodelle hinterfragen die Notwendigkeit von Verlagen und Verwertungsgesellschaften. Besonders im Hinblick auf die Theorie der Nischenmärkte sind Restriktionen und Verwertungsrechte des Urheberrechts nicht mehr anwendbar.

Inadäquate Abgeltung durch Verwertungsgesellschaften und Verlage

Am Markt nicht eingeführte Künstler beklagen die inadäquate Abgeltung ihrer Werke durch Verwertungsgesellschaften und Verlage.


Creative Commons

"Creative Commons ist eine weltweite Bewegung von Kreativschaffenden. Da jedes kreative Werk automatisch geschützt ist, sollen möglichst viele Urheber motiviert werden, ihre Werke auch anderen bereitzustellen." (Q16)

Die Creative Commons Lizenz standardisiert international und vereinfacht für Urheber und Werknutzer die Verbreitung und Verwertung geschützter Werke. Es baut auf folgenden elementaren Rechten auf:

  1. Namensnennung
  2. Weitergabe unter gleichen Bedinungen
  3. Keine Bearbeitung
  4. Nicht-kommerzielle Nutzung

Durch Kombination der elementaren Rechte können unterschiedliche Lizenzen (Nutzungsrechte) generiert werden.

Themenempfehlung

  • A:  Die Nutzung sogen. Streaming-Dienste im Internet ist weit verbreitet. Welche Beispiele Kennen Sie und wo liegen Ihrer mittels vorangehender Recherche die Grenzen der Legalität?
    ODER
  • B:  Das Datenschutzrecht läuft Gefahr untergraben, bzw. ausgehöhlt zu werden. Welche Einflüsse können Sie ausfindig machen, welche den Datenschutz zugunsten anderer Ziele zurückdrängen möchten?

Quellen (Qn)

  1. Online: "Commission for the protection of privacy" (Onlinequelle nicht mehr verfügbar)
  2. R. Kuhlen "Die Kosequenzen von Informationsassistenten" Frankfurt 1999
  3. Online Video: Gerald Spindler zum Urheberrecht
  4. Online: Datenschutzgsetz 2000
  5. Online: Telekommunikationsgesetz
  6. Online: Telekommunikationsgesetz, F. Schmidbauer in "Internet4Jurists"
  7. Online: Richtlinie 2006/24/EG
  8. Online: "Vorratsdatenspeicherung: Die Eckpunkte"
  9. Online: Hans G. Zeger: "Vorratsdatenspeicherung ist Beginn präventivstaatlicher Maßnahmen"
  10. Online: "Wir sind verdächtig, schuldig, verraten"
  11. Eckhard Höffner: "Geschischte und Wesen des Urheberrechts", Band 1 München 2010
  12. Martin Posset: "Wem nützt das Urheberrecht?", Onlinequelle
  13. Wikimedia Foundation: "Bildrechte", Onlinequelle
  14. Franz Schmidbauer: "Internet und Recht", Onlinequelle
  15. Freie Netze. Feies Wissen. Onlinequelle
  16. Creative Commons Austria. Onlinequelle
  17. § 102a Telekommunikstionsgesetz
  18. Online: Pressemitteilung der Österreichischen Justiz
  19. Online: Pro und Kontra zur Rückkehr der Vorratsdatenspeicherung
  20. Onine: Zwist um Vorratsdatenspeicherung in Österreich

 Alle genannten Onlinequellen wurden zuletzt am 10. Feb. 2016 aufgerufen. Für Inhalte der Onlinezitate wird keinerlei Haftung übernommen.

1 comment :: Kommentieren

marian.limberger.uni-linz, 3. März 2018, 15:46

Anbei der Link zur Synopse DSG und DS VGO!

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