Die Problematik des Rechts und der Sicherheit im Netz
Montag, 26. Januar 2004
3.3 Sicherheit aus rechtlicher Sicht
Eine der wichtigsten Fragen und auch eine der am schwierigsten zu beantworten ist:
Ist das Internet ein Medium?
Das österreichische Mediengesetz stammt aus einer Zeit, in der das Internet noch kein Thema war. Der Begriff kommt daher im Gesetz auch nicht vor. Das bedeutet aber nicht, dass es im Internet nicht zur Anwendung kommt. Das Mediengesetz definiert nämlich den Begriff des "Mediums" sehr weit. § 1 MedienG lautet:
- § 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
- 1. "Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
- 2. "periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk, ein Rundfunkprogramm oder sonst ein Medium, das in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird;
- 3. "Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
- 4. "Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
- 5. "periodisches Medienwerk oder Druckwerk": ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
- 6. "Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird und seine Herstellung und Verbreitung besorgt oder veranlasst werden;
- 7. "Mediendienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
- 8. "Medieninhaber (Verleger)": wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt;
- 9. "Herausgeber": wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
- 10. "Hersteller": wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
- 11. "Medienmitarbeiter": wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
- 12. "Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.
(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.

Auf die Frage, ob das Internet als Medium gilt sei gesagt, dass es ja auf die Art der Übermittlung - Papier oder elektronisch – nicht ankommt. Damit ist zumindest jede Website ein Medium, unter Umständen auch eine E-Mail, wenn sie an einen größeren Personenkreis gerichtet ist, aber nicht das Internet an sich.
Also kommt es sehr darauf an, welche Straftaten im Internet getätigt werden um festzustellen, welches Gesetz zur Anwendung kommt. Für Geschäfte, die im Marktplatz Internet getätigt werden, sei auf das E-Commerce-Gesetz - ECG verwiesen. E-Commerce Gesetz – Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden.

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