Die Problematik des Rechts und der Sicherheit im Netz |
Montag, 26. Januar 2004
3.4.1 Erstellung einer Website
caroline.stoiber.salzburg, 22:49h
Da die Erstellung einer Website in vielerlei Weise unterschiedlich ist, passen viele Regelungen des Mediengesetzes nicht oder nicht unmittelbar auf diese. Das beginnt schon beim Grundsätzlichen. Das Mediengesetz geht von der Fiktion aus, dass der Medieninhaber ein mehr oder minder großes Unternehmen betreibt und wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht. Es lastet ihm daher im Gegenzug verschiedene Haftungen auf bis hin zu Entschädigungszahlungen. Die Situation kann zwar bei einer Website ähnlich sein - denken wir nur an die diversen Online-Ausgaben der Printmedien - der Regelfall ist es aber nicht.
Auch der bei der Erstellung mitwirkende Personenkreis, der als Adressat von Pflichten in Frage kommt, weicht von der Situation bei Print- oder Rundfunkmedien ab. Handelnde Personen bei Internetpublikationen sind typischerweise nicht Medieninhaber, Herausgeber und Redakteur, sondern Informationsanbieter (Unternehmen, Verein, Privatperson), Webdesigner, Webmaster und Provider. Das bedeutet aber nicht, dass diese Personen nicht nach dem Mediengesetz haften. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Tätigkeiten der handelnden Personen von § 1 MedienG erfasst sind. Der Umfang der Anwendung des Mediengesetzes ist weiter abhängig von der Frage, um welche Art von Website es sich handelt. Ausführungen im Kommentar: "Sinngemäß werden auch die Begriffe des Medieninhabers und des Herausgebers auf die Inhaber der Homepages bzw. allfälliger elektronischer Nachrichtendienste usw. wie deren grundlegende Gestalter anzuwenden sein. Auch die Begehung von Medieninhaltsdelikten im Internet und damit die medienrechtliche Verantwortung für solche, ist möglich. Eine medienrechtliche Haftung eines bloßen Acces-Providers ist aber aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht gegeben." Eine wichtige Abgrenzung mit Auswirkungen auf die Rechtsfolgen ist die Frage, ob es sich bei einer Website um ein "periodisches Medium" handelt. Insbesondere gelten für solche auch für den Bereich des Internet folgende Sondervorschriften: - die Offenlegungspflicht nach § 25 - die Möglichkeit Gegendarstellungen (§ 9) durchzusetzen - die Kennzeichnungspflicht von entgeltlichen Einschaltungen (§ 26) - die Pflicht zur Urteilsveröffentlichung (§ 34) Im Internet auch bei periodischen Medien nicht anwendbar sind, die erweiterte Impressumspflicht (§ 24 Abs. 2), die Offenlegungspflicht (§ 25), die Mithaftung (§ 35) und die Veröffentlichungspflicht (§ 46). Wie sich aus § 1 Z 2 MedienG ergibt, ist die Grenze, ab wann ein periodisches Medium vorliegt, ein zumindest vierteljährliches Erscheinen. Darunter fallen mit Sicherheit die Online-Zeitungen, wahrscheinlich aber auch regelmäßig verschickte Newsletter. Aber was ist mit einer durchschnittlichen Website, die einmal wöchentlich upgedatet wird? Wird sie dadurch zu einem periodisch erscheinenden Medium? ... comment |
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