Die Problematik des Rechts und der Sicherheit im Netz
Montag, 26. Januar 2004
3.4.3 Beispiele von Entscheidungen
Gegendarstellung ist auch im Internet zu veröffentlichen: Presserat vom 11.12.2001
Eine Berichtigung zu einem in der Printausgabe eines Mediums erschienenen Artikel ist jedenfalls dann auch online zu publizieren, wenn auch der Hauptartikel online veröffentlicht wird;

Strafbare Inhalte auf Websites sind Medieninhaltsdelikte; Zuständigkeit des Mediengerichts richtet sich nach dem Sitz des (Content-)Providers
Urteil OLG Wien vom 26.5.2000, 18 Bs 143/00.
Bei der Verbreitung von strafbaren Mitteilungen (nationalsozialistischen Inhalten) im Internet liegt ein Medieninhaltsdelikt (siehe §1 MedienG) vor, für das die Bestimmungen des Mediengesetzes gelten. Entsprechend den §§ 40 ff MedienG gilt als Tatort von solchen Internetdelikten der Ort der ersten Verbreitung von ins Internet gestellten Mitteilungen. Zuständig für durch das Internet begangene Medieninhaltsdelikte ist danach das Landesgericht für Strafsachen, in dessen Sprengel der (Content-)Provider, auf dessen Server die Seiten liegen, seinen Sitz hat.

Schutz personenbezogener Daten im Internet

Lesenswert sind auch zwei Entscheidungen des OLG Innsbruck zur Frage, wie weit Personendaten im Internet geschützt sind (Medien und Recht 3/00, Seite 148). Im konkreten Fall ging es um die Veröffentlichung von Daten einer Hausbesorgerin durch den Angestellten einer Wohnungsgesellschaft auf der Homepage der Gesellschaft. Damit sollte der Kontakt zu dieser Person leichter hergestellt werden können. Die klagende Hausbesorgerin, die damit - auch aus privaten Gründen - nicht einverstanden war, stützte den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten - mit Erfolg - sowohl auf das Datenschutzgesetz 1978 als auch den Persönlichkeitsschutz nach § 43 ABGB. Obwohl seit 1. 1.2000 das DSG 2000 gilt, ist die Entscheidung im Hinblick auf die Abwägung der gegensätzlichen Interessen trotzdem auch weiter relevant.

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