Privat! - Kontrollierte Freiheit in einer vernetzten Welt
Montag, 26. Januar 2004
Der Begriff Privacy
Privacy greift weiter als Datenschutz, denn während dieser auf die informationelle Privatheit beschränkt ist, die sich fragt: „Wer weiß was über mich?“ steht Privacy auch für die Belange der lokalen Privatheit (das „Zimmer für sich allein“) und der Entscheidungs- Privatheit, wie beispielsweise das Recht auf einen Schwangerschaftsabbruch. Andere als Datenschutz ist Privacy nicht auf den juristischen Kontext beschränkt:
Wenn ich Geheimnisse meiner Freunde verbreite, verletze ich dahingehend kein Gesetz, aber sehr wohl die sozialen Konventionen, die die Privatheit betreffen. Schließlich steht Privacy im Unterschied zur Privatheit nicht nur für das Nicht-Öffentliche, das Geheime und Häusliche, sondern ebenfalls für den Diskurs um den nicht nur für das Nicht-öffentliche, das Geheime und Häusliche, sondern ebenfalls für den Diskurs um den Schutz dieser Räume. Privacy bedeutet ebenso „Ruhe“ und „Ungestörtheit“ wie „Persönlichkeits-“ und „Datenschutz“.

Die Amsterdamer Philosophin Beate Rössler erwähnt in ihrem Buch „Der Wert der Privaten“ einen gemeinsamer Nennen des „Privaten“, trotz der vielen unterschiedlichen Anwendungsweisen dieser Begriffes. Für sie ist dies der Begriff der Selbstbestimmung oder Autonomie. Autonom leben heißt, selbst zu entscheiden, wie man leben will und dies auch begründen zu können. Dies jedoch- so ihre These- sei nur möglich in Räumen geschützter Privatheit, wenn man den „Zugang zur eigenen Person“ kontrollieren kann. Indem sie sich auf die Kategorie der Autonomie beruft, kann Beate Rössler auch ausbuchstabieren, welche Kosten für jemand allein dadurch entstehen, wenn er belauscht oder beobachtet wird. Der Geschädigte verliert dabei die Kontrolle über eine Selbstdarstellung, über das Bild, das er nach außen abgibt. Denn für Frau Rössler kommt in der Achtung der Privatheit einer Person der Respekt für sie als autonomes Subjekt zum Ausdruck. Doch den genauen Zusammenhang von Autonomie und Privatheit kann man erläutern anhand der Problematik der informationellen Privatheit. Was hier zunächst einmal für das Verständnis des Begriffs notwendig scheint, ist, ihn so breit als möglich anzulegen. Die informationelle Privatheit geht nämlich über den Datenschutz gegenüber dem Staat und der Polizei weit hinaus und ist wichtig in allen sozialen Bezügen, in denen Subjekte leben. Diese breite Idee wird deutlich, wenn man sich folgende Frage vor Augen führt: Warum halten wir es generell für unangemessen, unhöflich, unmoralisch oder sogar wiederrechtlich, wenn andere Leute uns ohne unser Wissen und gegen unseren Willen beobachten oder belauschen, vielleicht sogar filmen oder uns ohne unser Wissen und gegen unseren Willen beobachten oder belauschen, vielleicht sogar filmen oder abhören? Warum fühlen wir uns gestört, beschämt, verletzt und kontrolliert, wenn wir es bemerken? Was ist daran auszusetzen, wenn Unternehmen personenbezogene Daten weitergeben? Es sind all diese Fragen, die darauf verweisen, dass eine Person, in ganz unterschiedlichen Hinsichten beansprucht, Informationen über sich selbst geschützt zu halten und deren Weitergabe kontrollieren zu wollen. Wenn es also beim Schutz des Privaten allgemein darum geht, in verschiedenen Hinsichten den Zugang zur eigenen Person kontrollieren zu können, dann muss dies hier, bei der Frage nach informationeller Privatheit als eine Kontrolle darüber, was andere über die Person wissen können, verstanden und interpretiert werden. Dabei geht es im Kern also darum, wer was wie über eine Person weiß, also um die Kontrolle über Informationen, die sie betreffen.
Das Problem der informationellen Privatheit ist also die Frage, wie sich begründen lässt, warum wir es für ein allgemeines Recht oder jedenfalls für einen gut begründeten Anspruch halten, nicht gegen unseren Willen oder ohne unser Wissen beobachtet oder belauscht zu werden, das Maß an Informationen, die andere über uns haben, kontrollieren zu können.
Dies zeigt, dass man von Verletzungen informationeller Privatheit im Sinne der Verletzung von Autonomie auch dann sprechen kann, wenn eine Person gegebenenfalls nie davon erfährt, dass sie überhaupt beobachtet oder gefilmt wurde. Ein Beispiel dafür wäre die Übermittlung von (medizinischen) Daten. Wenn sich etwa mein Arbeitgeber mit Hilf von Experten Zugang zu Daten verschafft, die über meine Krankheitsgeschichte Auskunft geben, so verletzt er damit nicht nur meine Erwartungen, dass diese Daten nur meinen Ärzten und eventuell meine Versicherung bekannt sind, sondern er schränkt damit natürlich zugleich meine Möglichkeiten eines selbstbestimmten Verhaltens ein.
Eine allgemeine These lautet: „Der Schutz informationeller Privatheit ist deshalb so wichtig für eine Person, weil es für ihr Selbstverständnis als autonome Personen konstitutiv ist, Kontrolle über ihre Selbstdarstellung zu haben, also Kontrolle darüber, wie sie sich wem gegenüber in welchen Kontexten präsentieren, inszenieren, geben wollen, als welche sie sich in welchen Kontexten verstehen und wie sie verstanden werden wollen, darum also auch, wie sie in welchen Kontexten handeln wollen.“
So heißt es etwa im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: „Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen seiner Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden.“

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