Privat! - Kontrollierte Freiheit in einer vernetzten Welt
Montag, 26. Januar 2004
10 Gebote zum Schutz der Privatheit
An dieser Stelle möchte ich nun eine Liste der sogenannten „Zehn Gebote zum Schutz der Privatheit im Internet“ einbauen, angenommen in der 28. Sitzung einer Berliner Arbeitsgruppe am 13./14. September 2000:

10 Gebote zum Schutz der Privatheit in der Welt des Internet
(Gemeinsamer Standpunkt zur Aufnahme telekommunikationsspezifischer Prinzipien in multilaterale Abkommen zum Datenschutz)

1. Informelle Gewaltenteilung: Netzwerk- und Dienstanbieter dürfen keine Inhalte abhören oder beeinträchtigen, außer wenn ausdrücklich gesetzliche Regelungen es verlangen. Dort, wo Netzwerk- oder Dienstanbieter selbst Inhalte anbieten, müssen die Verantwortlichkeiten für die jeweiligen Funktionen getrennt werden.
2. Telekommunikationsgeheimnis: Netzwerk- oder Dienstanbieter dürfen Informationen über Inhalte oder Datenverkehr nicht weitergeben, außer für Zwecke der Telekommunikation oder wenn ausdrückliche gesetzliche Regelungen dies verlangen.
3. Datensparsamkeit: Die Telekommunikationsinfrastruktur muss so aufgebaut sein, dass so wenig personenbezogene Daten wie technisch möglich zum Betrieb der Netzwerke und Dienst genutzt werden.
4. Recht auf Anonymität: Netzwerk- und Dienstanbieter müssen jedem Nutzer die Möglichkeit zur Nutzung des Netzwerks oder den Zugang zu Diensten anonym oder unter Pseudonym anbieten. Pseudonyme, die für diese Zwecke genutzt werden, dürfen nicht aufgedeckt werden, außer wenn gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich verlangen.
5. Virtuelles Recht, allein gelassen zu werden: Niemand darf gezwungen werden, seine personenbezogenen Daten in Verzeichnissen oder anderen Registern veröffentlichen zu lassen. Jedem Nutzer muss das Recht gegeben werden, die Erhebung seiner Daten durch eine Suchmaschine oder durch andere Agenten zu widersprechen. Auch müssen ihm das Recht und die technischen Möglichkeiten gegeben werden, das Eindringen externer Programme in seine eigenen Endgeräte zu verhindern.
6. Recht auf Sicherheit: Jedem Nutzer müssen das Recht und die technischen Möglichkeiten eingeräumt werden, seine Inhalte vertraulich unter Nutzung geeigneter Methoden, wie Verschlüsselung, zu übertragen.
7. Beschränkung zweckfremder Nutzung: Verbindungsdaten dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers nicht für andere Zwecke außerhalb der Notwendigkeit zum Betreiben des Netzwerks oder der Dienste genutzt werden.
8. Transparenz: Netzwerk- und Dienstanbieter müssen alle notwendigen Erklärungen, die zum Verhältnis der Struktur des Netzwerks oder Dienstes, der diesbezüglichen Verantwortlichkeiten, des Unfangs der verbreiteten personenbezogenen Daten und der geplanten Übermittlungen notwendig sind, in angemessener Weise veröffentlichen.
9. Recht auf Auskunft: Jedem Nutzer muss das individuelle Recht gewährt werden, über alle personenbezogenen Daten, die über ihn oder sie zum Betrieb des Netzwerks oder Dienstes online verarbeitet werden, Auskunft zu erhalten.
10. Internationale Konfliktlösung: Angesichts der internen Aspekte aller Netzwerk- und Dienstaktivitäten muss jedem Nutzer das Recht gewährt werden, sich an eine Einrichtung mit grenzüberschreitenden Befugnissen zur Untersuchung und Durchsetzung zu wenden, wo nationale Gesetzgebung zur Garantie seiner Recht nicht ausreichend ist.

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