Artikel Propaedeutikum Wie legal ist Streaming?

sabrina.wappel.uni-linz, 31. Dezember 2015, 09:22

Download hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Aber was definiert der Begriff Download und was ist der Unterschied zu Streaming? Ist das Streamen legal oder illegal? Diese Fragen werden in diesem Artikel behandelt.


Unterschied zwischen Download und Streaming
Für den privaten Gebrauch ist das reine Downloaden von Musik und Videos auf einen Datenträger erlaubt. Diese darf jedoch nicht für den unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zweck angefertigt worden sein. Streaming ermöglicht die direkte Wiedergabe von Videos und Audiodateien, ohne diese auf einen Datenträger speichern zu müssen. Jedoch zählt Streaming auch als Download, daher gilt es als Grauzone ob Streaming legal oder illegal ist. Ausgenommen davon sind Live-Streams, da diese von den Rezipienten ohne Rechts- oder Urheberrechtsverletzungen live konsumiert werden. (vgl. Q1)


Wie funktioniert Streaming?
Man unterscheidet zwischen verschiedenen Streams, so beispielsweise zwischen On-Demand-Streams und Live-Streams. Bei Live-Streams werden vom Server die Daten unabhängig voneinander ausgetauscht, vor- oder zurückspulen ist hierbei nicht möglich.
Beim On-Demand-Stream kann man vor- oder zurückspulen. On-Demand bietet z.B. Youtube oder auch diverse Mediatheken. Dabei werden die Datenpakete vom Server des Anbieters via Internetprotokoll zum Computer des Rezipienten gesendet. Diese Datenpakete werden auf den Rechner des Users gespeichert, wenn auch in einer sehr komprimierten Form. Diese Zwischenspeicherung am Empfangsgerät wird als Cache bezeichnet. Wie lange diese Daten im Chache gespeichert werden hängt von den Einstellungen des Internetbrowsers ab.
Die rechtliche Lage ist hierbei schwierig zu definieren. Betrachtet man den bisher technischen Ablauf so lässt sich erkennen, dass im Cache Kopien des Films gespeichert werden. Das Recht zur Vervielfältigung hat jedoch der Urheber. Demnach würde hier eine Verletzung der Urheberrechte vorliegen. (vgl. Q2)


Im Jahr 2014 beschloss der europäische Gerichtshof, dass Streaming per se auch keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zudem können die im Browser-Cache gespeicherten Inhalte legal angesehen werden. Zur Erklärung: Im Browser-Cache werden alle Dateien gespeichert auf welche der Browser kurzfristig zurückgreift. Dieses Urteil vom EugH bezieht sich allerdings nur auf legale Quellen. Plattformen wie Popcorn Time oder Cuevana, werden zu illegalen Quellen gezählt und sind daher verboten. (vgl. Q3)

Jedoch hat sich in den vergangen Jahren geklärt, dass Verfielfältigung zum eigenen, privaten Gebrauch erstellt werden darf. Dies ist im Gesetz § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschrieben:


"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." (Q2)


Hier gibt es jedoch eine Einschränkung, Kopien von offensichtlich illegalen Seiten welche offensichtlich rechtswidrig hergestellte Inhalte verbreiten sind ausgenommen. 
Unter „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ versteht man Blockbuster welche noch vor dem Ausstrahlen im Kino veröffentlicht werden oder vor dem Erscheinen der DVD. Außerdem sind auch ältere Filme oder Serien, welche kostenlos, genutzt werden können illegal. Jedoch gibt es auch hier ein ABER. Denn laut § 44a UrhG:


„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."(Q2)


Dies bedeutet, dass auch kostenlose Kinofilm-Streaming-Portale, wie kinox.to, movie4k.to, etc. legal sind, da sich die Filme bzw. Serien „nur“ im Cache befinden und demnach flüchtig und begleitend sind.
Die Rechtslage ist nicht eindeutig, deshalb kommt es häufig zu Abmahnungen im Bereich des Streamings. Jedoch wird wesentlich zwischen Abmahnung gegen die Betreiber solcher Seiten und Abmahnung gegen Nutzer von den Portalen unterschieden. Wenn Plattformbetreiber kein Einverständnis der Urheber bzw. Rechteinhaber besitzen können diese wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und gleichzeitig kann die Seite auch einen Straftatbestand darstellen. Bei Abmahnung welche z.B. von Redtube-Nutzern im Jahr 2013 stattfand wurde entschieden, dass mit Streaming keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. (vgl. Q2)
Um gegen illegale Streaming-Websites vorzugehen müssen österreichische Provider immer wieder Streaming-Websites sperren. Im Jahr 2014 wurden hierbei movie4k.to und kinox.to blockiert. Hierbei wurde vom Verein für Antipiraterie (VAP) eine einstweilige Verfügung im Handelsgericht Wien erlassen. Dabei sind aber Parteien, wie NEOS oder die Piratenpartei, gegen diese Art von Zensur. (vgl. Q4)

Reaktion von Movie4k.to
Generell lässt sich erkennen, dass versucht wird das Übel im Keim zu ersticken und man versucht die illegalen Portale sperren zu lassen. Jedoch finden sich Stunden nach den Sperren viele alternative Websites, welche demonstrieren dass sie sich nicht vom Gesetz einschränken lassen.

 

 

 

 

Hier noch eine Auswahl an kostenpflichtigen, legalen Streaming-Diensten: 

 

Sky Online

Amazon Prime Instant Video

Netflix

Maxdome

Watchever

Offline-Modus

Nein

Ja

Nein

Ja

Ja

Streaming-Qualität

SD / HD

SD / HD / 4K

SD / HD / 4K

SD / HD

SD / HD

Untertitel

Nein

Ja

Ja

Nein

Nein

Originalfassungen

Ja

Nur vereinzelt

Ja

Ja

Ja

Nutzer pro Account

Bis zu vier

Bis zu zwei

Bis zu vier

Unbegrenzt

Bis zu fünf

Parallele Nutzung

Nein

Bis zu zwei

Bis zu vier / Gegen Aufpreis

Nein

Bis zu drei Geräte

 (Q5)

 

 




(Q1) Help.gv (2015): https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/172/Seite.1720420.html#Streaming (zuletzt aufgerufen am 29.12.2015)


(Q2) E-Recht24.de (o.J): Abmahnung Streaming: Kino.to, Redtube & Co. - sind Streaming-Filmportale legal oder illegal?.  http://www.e-recht24.de/artikel/tauschboersen/6558-kino-to-sind-streaming-filmportale-legal-oder-illegal.html (zuletzt aufgerufen am 29.12.2015)


(Q3) Focus Online (2014): Keine UrheberrechtsverletzungEndgültiges Aus für Redtube-Abmahner? EU-Gericht erklärt Streaming für legal. http://www.focus.de/digital/internet/endgueltiges-aus-fuer-redtube-abmahner-europaeischer-gerichtshof-streaming-ist-keine-urheberrechtsverletzung_id_3912287.html (zuletzt aufgerufen am 29.12.2015)


(Q4) Gruber, Georg in Futurezone (2014): Provider sperren jetzt Streaming-Websites.
http://futurezone.at/netzpolitik/provider-sperren-jetzt-streaming-websites/88.939.373 (zuletzt aufgerufen am 29.12.2015)


(Q5) Ballein, Maurice (2015): Video-Streaming-Dienste im Test. http://www.netzwelt.de/video-streaming/kaufberatung-video-streaming-dienste-test-netflix-amazon-prime-maxdome-co-vergleich.html (zuletzt aufgerufen am 29.12.2015)

1 comment :: Kommentieren

johann.kremmaier.uni-linz, 31. Dezember 2015, 12:15

Danke für diesen wirklich sehr informativen Artikel! Die Thematik betrifft viele UserInnen, und es ist wichtig sich aktiv damit auseinanderzusetzen bzw. die weitere Entwicklung zu beobachten, da man ansonsten plötzlich - insbesondere als Elternteil eines minderjährigen Kindes - ohne sein Wissen kriminalisiert werden könnte.
Es wurden in Deutschland bekanntlich Eltern von strafunmündigen Kindern verurteilt, welche - angeblich ohne Wissen der Eltern (das war u. a. die berechtigte Streitfrage) - Tauschbörsen genutzt haben; und zwar ohne Bewußtsein darüber, dass sie die für den Eigengebrauch heruntergeladenen Files (oder Fragmente) selbst wieder distribuieren (systemimmanent bei Sharing-Clients). Mitunter könnte sich das zukünftig auch auf Streaming von urheberrechtlich geschützten Content ausweiten, falls die EU die Gesetzeslange konkretisiert. Hier ein Presseartikel aus dem Juni 2015 (standard.at).

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