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Donnerstag, 4. November 2004
Internationaler und nationaler Datenschutz
In den letzten Jahren wurde der Datenschutz aufgrund neuer Technologien immer wichtiger. Wie auch Herr Helmut Spudich in seinem Artikel vom 2.11.2004 im Standard aufgezeigt hat, ist es ein hohes "Big Brother Potenzial" gegeben.
§1 Abs.1 des österreichischen Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000) zum Grundrecht auf Datenschutz lautet wie folgt:

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Der Gesetzgeber regelt das Datenschutz sehr genau, davon kann man sich auch selbst überzeugen:
http://www.dsk.gv.at/
Doch das österreichische Datenschutzgesetz, so streng es auch geregelt wird, wird immer unwichtiger. Durch die Globalisierung verlieren einzelne Nationalstaaten an Bedeutung, da inter- und transnationale Konzerne sich leicht der Verantwortung entziehen können, dem österreichischen Gesetzgeber Rechenschaft abzulegen. Der deutsche Soziologe Ulrich Beck sieht nur eine internationale politische Zusammenarbeit bzw. Gesetzgebung als Ausweg aus diesem Dilemma (Beck 1997, 218ff).
Dem Ruf nach internationaler Gesetzgebung wurde bereits 1990 durch die Vereinten Nationen (UNO) teilweise nachgekommen :
Richtlinien betreffend personenbezogene Daten in automatisierten Dateien (14.12.1990)
L I N K
Doch wie das Wort "Richtlinie" schon aussagt handelt es sich eben nur um eine Linie, nach der sich die Mitgliedstaaten in ihrer Gesetzgebung richten sollten und um keine Norm, Gesetz, Gebot oder Verbot. Genauso verhält es sich mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) [Amtsblatt L 201 vom 31. Juli 2002].
Diese überregionalen Richtlinien wenden sich zwar an das jeweilige Mitgliedsland, dennoch bleibt für viele Konzerne eine Hintertür offen.
Ob der Forderung einer gemeinsamen Gesetzgebung in Zukunft nachgekommen wird bleibt somit offen und auch strittig, da Nationalstaaten bestimmt wenig Interesse haben einen weiteren Teil ihrer Souveränität aufzugeben.

Quellen:

http://www.dsk.gv.at/ (15.11.2004)
www.datenschutz-
berlin.de/recht/int/frames/recht.htm
L I N K (15.11.2004)
Beck, Ulrich (1997). Was ist Globalisierung? Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag
Giddens, Anthony (1996). Konsequenzen der Moderne. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag

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